Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Rundfunkabgabegesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 16. Dezember 1999 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Salzburger Rundfunkabgabegesetz)
StF: LGBl Nr 26/2000 (Blg LT 12. GP: IA 282, AB 319, jeweils 2. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2002, (Blg LT 12. GP: RV 174, AB 215, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2005, (Blg LT 13. GP: RV 175, AB 224, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2011, (Blg LT 14.GP: RV 124, AB 202, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, (Blg LT 14.GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

§ 1

Text

Gegenstand der Abgabe

Paragraph eins,

Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

§ 2

Text

Höhe der Abgabe

Paragraph 2,

Die Abgabe ist für jeden Standort im Land Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen                                   1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen                  4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt  3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi)                                                      4,70 €

§ 3

Text

Abgabepflichtiger, Fälligkeit

Paragraph 3,

(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird am ersten Werktag des Monats der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.

§ 4

Text

Behörden und Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAbgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz ‚Gesellschaft' genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug ihrer Einhebungsvergütung (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land Salzburg abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
  4. Absatz 4Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen (Paragraph 3, Absatz 3, VVG); die Gesellschaft ist berechtigt, Rückstandsausweise auszustellen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.
  5. Absatz 5Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

§ 5

Text

Vereinbarungen mit dem Abgabepflichtigen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
  2. Absatz 2Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

§ 6

Text

Zweckwidmung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für die Kinoförderung;
    2. Ziffer 2
      für die Unterstützung von Kriegsopfern und sonstigen Geschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz;
    3. Ziffer 3
      für die Förderung der Wissenschaft, der Erwachsenenbildung und Jugenderziehung, der Kultur, des Sportes sowie der Heimatpflege und des Denkmalschutzes.
  2. Absatz 2Von den eingebrachten Abgaben sind 1,5 % zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gesellschaft erhält für die Einhebung der Abgabe
    1. Ziffer eins
      im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 3 %;
    2. Ziffer 2
      ab dem 1. Jänner 2005 3,25 %
    der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Die festgelegten Prozentsätze beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

§ 7

Text

Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften

Paragraph 7,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 1999, und die Kundmachung BGBl römisch eins Nr 194/1999;
  2. Ziffer 2
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 16/1999;
  3. Ziffer 3
    Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999,.

§ 8

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1984,, außer Kraft.
  2. Absatz 2An Stelle der Rundung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
  3. Absatz 3Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, mit 1. Jänner 2000;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, mit 1. Jänner 2005;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2005, mit 1. April 2005.
  5. Absatz 5Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 2,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.