Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG
StF: LGBl Nr 24/2000 (WV)

Änderung

LGBl Nr 20/2001 (VfGH)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP:RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 63/2001 (Blg LT 12. GP: RV 503, AB 568, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 99/2001 (DFB)

LGBl Nr 2/2002 (Blg LT 12. GP: RV 918, 3. Sess; AB 168, 4. Sess)

LGBl Nr 3/2002 (Blg LT 12. GB: RV 917, 3. Sess; AB 167, 4. Sess)

LGBl Nr 69/2003 (Blg LT 12. GP: RV 411, AB 548, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 110/2003 (Blg LT 12. GP: RV 707, 5. Sess; AB 95, 6. Sess)

LGBl Nr 119/2003 (Blg LT 12. GP: RV 102, AB 188, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 96/2004 (DFB)

LGBl Nr 9/2005 (Blg LT 13. GP: IA 251, AB 283, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 91/2005 (Blg LT 13. GP: RV 85, AB 130, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 32/2006 (Blg LT 13. GP: RV 248, AB 301, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 112/2006 (Blg LT 13. GP: RV 692, 3. Sess; AB 30, 4. Sess)

LGBl Nr 55/2007 (Blg LT 13. GP: RV 461, AB 499, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 108/2007 (DFB)

LGBl Nr 34/2008 (Blg LT 13. GP: RV 187, AB 315, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 35/2008 (Blg LT 13. GP: RV 186, AB 314, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 109/2008 (Blg LT 13. GP: RV 79, AB 119, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 62/2010 (Blg LT 14. GP: RV 534, AB 574, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 91/2010 (Blg LT 14. GP: RV 62, AB 110, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 50/2011 (Blg LT 14. GP: RV 286, AB 392, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 116/2011 (Blg LT 14. GP: RV 25, AB 129, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 81/2012 (Blg LT 14. GP: RV 584, 4. Sess; AB 23, 5. Sess)

LGBl Nr 86/2012 (Blg LT 14. GP: RV 18, AB 102, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 96/2012 (Blg LT 14. GP: RV 116, AB 180, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 46/2013 (Blg LT 14. GP: RV 370, AB 407, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 86/2013 (Blg LT 15. GP: RV 26, AB 145, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 29/2014 (Blg LT 15. GP: RV 294, AB 419, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 15/2015 (Blg LT 15. GP: RV 287, AB 462, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 65/2015 (Blg LT 15. GP: RV 857, AB 1000, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 16/2016 (Blg LT 15. GP: RV 159, AB 192, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 51/2017 (Blg LT 15. GP: RV 270, AB 356, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 25/2018 (Blg LT 15. GP: RV 63, AB 91, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 43/2018 (Blg LT 15. GP: RV 202, AB 234, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 66/2019 (Blg LT 16. GP: RV 28, AB 79, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 21/2020 (Blg LT 16. GP: RV 109, AB 280, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 29/2020 (Blg LT 16. GP: IA 347, AB 360, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 30/2020 (Blg LT 16. GP: IA 342, AB 355, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 112/2020 (Blg LT 16. GP: IA 95, AB 130, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 69/2023 (Blg LT 17. GP: RV 2, 1. Sess; AB 5, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben

         § 1      Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘

         § 2      Einteilung der Krankenanstalten

         § 2a    Allgemeinde Krankenanstalten

         § 2b    Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

         § 2c    Referenzzentren

         § 2d    Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren

         § 3      Notkrankenanstalten

         § 4      Gesundheitsplanung auf Landesebene

         § 4a    Datenverarbeitung

2. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

         § 5      Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Krankenanstalten

         § 6      Persönliche Voraussetzungen

2. Teil

Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten

         § 7      Sachliche Voraussetzungen

         § 8      Antrag auf Errichtungsbewilligung

         § 9      Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

         § 10    Errichtungsbewilligung

         § 10a   Vorabfeststellung des Bedarfs

         § 11    Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

         § 12    Betriebsbewilligung

3. Teil

Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien

         § 12a   Sachliche Voraussetzungen

         § 12b   Antrag auf Errichtungsbewilligung

         § 12c   Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

         § 12d   Errichtungsbewilligung

         § 12e   Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes

         § 12f   Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger

         § 12g   Betriebsbewilligung

         § 12h   Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten

4. Teil

Weitere behördliche Maßnahmen

         § 13    Zurücknahme oder Abänderung von Errichtungs- oder Betriebsbewilligungen

         § 14    Veränderung der Krankenanstalt

         § 15    Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

         § 16    Ordinationen in Krankenanstalten

         § 17    Sperre von Krankenanstalten

         § 18    Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von Krankenanstalten

         § 19    Mitteilungspflichten

2. Unterabschnitt

Bestimmungen über den Betrieb von Krankenanstalten

         § 20    Anstaltsordnung

         § 20a   Haftpflichtversicherung

         § 21    Patientenrechte

         § 21a   Führung von Wartelisten

         § 22    Salzburger Patientenvertretung

         § 23    Psychologische Betreuung, psychotherapeutische Versorgung

         § 24    Ärztlicher Dienst

         § 24a   Zahnärztlicher Dienst

         § 25    Pflegedienst

         § 26    Supervision

         § 27    Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten

         § 28    Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragter, Hygienefachkraft und Hygieneteam

         § 29    Technischer Sicherheitsbeauftragter

         § 30    Ethikkommission

         § 30a   Kinder- und Opferschutzgruppen

         § 31    Personalplanung

         § 32    Fortbildung des nichtärztlichen Personals

         § 33    Qualitätssicherung, Qualitätssicherungskommission

         § 34    Verschwiegenheitspflicht

         § 35    Aufnahmebücher, Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen

         § 36    Wirtschaftsführung

         § 37    Wirtschaftsaufsicht

         § 38    Werbebeschränkung

         § 39    Ärzteausbildung

3. Abschnitt

Öffentliche Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Allgemeines

         § 40    Begriffsbestimmung

         § 41    Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

         § 42    Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

         § 43    Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

         § 44    Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

         § 45    Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht

         § 46    Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

         § 47    Betriebsunterbrechung und Auflassung

         § 48    Enteignung

         § 49    Angliederungsverträge

         § 49a   Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

         § 50    Anstaltsambulatorien

         § 51    Arzneimittelvorrat

         § 51a   Arzneimittelkommission

         § 51b   Blutdepot

         § 51c   Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

         § 52    Öffentliche Stellenausschreibung

         § 53    Gebührenklassen

         § 54    Aufnahme der Patienten

         § 55    Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen

         § 56    Entlassung von Patienten

         § 57    Leichenöffnung (Obduktion)

         § 58    Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei

2. Unterabschnitt

Leistungsabgeltung

         § 59    Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten

         § 60    Pflegegebühren und LKF-Gebühren

         § 61    Sonderentgelte und Sondergebühren

         § 62    Kostenbeiträge

         § 63    Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren

         § 64    Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren

         § 64a   Ambulanz-Nebengebühr

         § 65    Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren bzw der LKF-Gebühren und der Sondergebühren

         § 66    Gebührenrechnung

         § 67    Hereinbringung rückständiger Gebühren

         § 68    Pflegegebühren oder LKF-Gebühren für ausländische Staatsangehörige

         § 69    Überwachungsrecht der Träger öffentlicher Fürsorge

         § 70    Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für
Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten
und für öffentliche Sonderkrankenanstalten
für Psychiatrie

         § 71    Aufnahme psychisch Kranker

         § 72    Arten der Führung

         § 73    Sonstige Beschränkungen

         § 74    Anstaltsordnung

         § 75    Aufzeichnungen

         § 76    Ärztliche Leitung

         § 77    Pflegegebühren

         § 78    Aufnahme und Entlassung von Patienten

4. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für militärische Krankenanstalten

         § 78a   Errichtung und Betrieb

         § 78b   Abweichungen von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen

4. Abschnitt

Private Krankenanstalten

         § 79    Allgemeines

         § 80    Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten

         § 81    Fortbetriebsrecht

5. Abschnitt

Beziehungen der Rechtsträger der
Krankenanstalten zu den Sozialversicherungsträgern

         § 82    Beziehungen zu Fondskrankenanstalten

         § 83    Einhebung von Kostenbeiträgen

         § 84    Informationsrechte

         § 85    Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche

         § 86    Stellung des SAGES als Versicherungsträger

         § 87    Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung; Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und Sozialversicherungsträger

         § 88    Schiedskommission

         § 89    Beziehungen zu anderen Krankenanstalten

         § 90    Versicherungsträger

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über die Leistungsabgeltung

         § 91    Krankenanstaltspflege von entschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes

         § 92    Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 93    Strafbestimmungen

         § 94    Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

         § 95    Übergangsbestimmungen

         § 96    Umsetzungshinweis

         § 97ff  Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben

Begriffsbestimmungen ‚Krankenanstalten‘ und ‚Universität‘

Paragraph eins,

  1. Absatz einsUnter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. Ziffer 3
      zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. Ziffer 4
      zur Entbindung,
    5. Ziffer 5
      für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe,
    6. Ziffer 6
      zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation,
    7. Ziffer 7
      zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken.
  2. Absatz 2Als Krankenanstalten im Sinn des Absatz eins, gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. Ziffer 4
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    5. Ziffer 5
      Gruppenpraxen;
    6. Ziffer 6
      Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten, soweit diese Einrichtungen nicht die gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;
    7. Ziffer 7
      medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;
    8. Ziffer 8
      Medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe ‚Medizinische Universität‘ oder ‚Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist‘ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen.

§ 2

Text

Einteilung der Krankenanstalten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsKrankenanstalten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten
      1. Litera a
        für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholkranke),
      2. Litera b
        für die Untersuchung und Behandlung von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. Ziffer 3
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    4. Ziffer 4
      Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;
    6. Ziffer 6
      militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,
    1. Ziffer eins
      dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 sowie Paragraph 2 a, Absatz 4, festgestellt werden;
    2. Ziffer 2
      in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist;
    3. Ziffer 3
      welche Versorgungsstufe je Leistungsbereich gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, bei Mehrstandortkrankenanstalten für jeden Standort maßgeblich ist.

§ 2a

Text

Allgemeine Krankenanstalten

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind in einer der folgenden Versorgungsstufen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (Paragraph 57,) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. Ziffer 2
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
      1. Litera a
        Augenheilkunde und Optometrie,
      2. Litera b
        Chirurgie,
      3. Litera c
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. Litera d
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. Litera e
        Innere Medizin,
      6. Litera f
        Kinder- und Jugendheilkunde,
      7. Litera g
        Neurologie,
      8. Litera h
        Orthopädie und Traumatologie,
      9. Litera i
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. Litera j
        Urologie.
      Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensiv- bzw Überwachungspflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen. Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt,
    1. Ziffer eins
      wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
      1. Litera a
        diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 49 a, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und
      2. Litera b
        die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, der der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Absatz 3, entspricht;
    2. Ziffer 2
      wenn in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann.
    Von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann überdies abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  3. Absatz 3Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
  4. Absatz 4In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 2 b, Absatz 2, folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Departments
      1. Litera a
        für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      2. Litera b
        für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie,
      3. Litera c
        für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      4. Litera d
        für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte:
      1. Litera a
        für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
      2. Litera b
        für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach;
    4. Ziffer 4
      dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
    Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera c und d) nur in begründeten Ausnahmefällen etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

§ 2b

Text

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
  2. Absatz 2Neben Abteilungen bzw an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 4, folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, eingerichtet werden.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist während der Betriebszeiten zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten und in Schwerpunktkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten ist während der Betriebszeiten zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeit ist während der Betriebszeit zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten und in Schwerpunktkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
    1. Ziffer eins
      eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder
    2. Ziffer 2
      nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Absatz 4, geführt werden.
  4. Absatz 4Abteilungen gemäß Absatz eins, können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Absatz eins, eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 explizit ausgewiesen.
    3. Ziffer 3
      Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren.
    4. Ziffer 4
      Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Absatz eins bis 3 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 2 a, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.

§ 2c

Text

Referenzzentren

Paragraph 2 c,

Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

  1. Ziffer eins
    Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  2. Ziffer 2
    Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2d

Text

Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren

Paragraph 2 d,

  1. Absatz einsEntnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren. Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren. Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
  2. Absatz 2Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Leistungsangebot gemäß der erteilten Bewilligung (Paragraph 5, ff) dieses Leistungsangebot umfasst. Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden. Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 3

Text

Notkrankenanstalten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zu Gunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dass die von ihr erfassten Gegenstände der Verfügung der Berechtigten entzogen sind.
  2. Absatz 2Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes ist vom Land oder, wenn zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, steht dem Inhaber der ordentliche Rechtsweg offen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht, wenn der Inhaber der beschlagnahmten Liegenschaft eine Gebietskörperschaft ist.
  5. Absatz 5Für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.

§ 4

Text

Gesundheitsplanung auf Landesebene

Paragraph 4,

  1. Absatz einsJene Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG), die Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG betreffen, hat die Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Die Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt bei der Erfüllung die Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
  2. Absatz eins aKommt das im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SAGES-Gesetz vorgesehene Einvernehmen über die als verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. dessen Änderungen entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission nicht zustande, hat die Landesregierung auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen des RSG für Fondskrankenanstalten einen Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Die Vorgaben des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, G-ZG und des ÖSG einschließlich der im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind dabei zu beachten. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören.
  3. Absatz 2Dabei sind, um eine verbindliche, österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die höchstzulässigen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. Ziffer 5
      die Art und die Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die höchstzulässigen Bettenzahlen je Fachbereich, bezogen auf das Land bzw die Versorgungsregion oder auf die Standorte,
    7. Ziffer 7
      die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.
  4. Absatz 3Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 2 und 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Salzburger Landeskrankenanstaltenplan zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  5. Absatz 4Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Absatz eins a, genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Planvorgaben erforderlich ist.
  6. Absatz 5Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018,).

§ 4a

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (Paragraph 27 a, ÄrzteG 1998, Paragraph 11 a, Zahnärztegesetz).
  2. Absatz 2Die einen Arzt, einen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, Zahnärztegesetz.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt
Bewilligungen und andere behördliche Maßnahmen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Krankenanstalten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsKrankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt wird.

§ 6

Text

Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsAn physische Personen darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn gegen die Person des Bewerbers keine Bedenken bestehen, sie insbesondere nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens oder einer solchen Übertretung verurteilt worden ist, die nach ihrer Art annehmen lassen, dass von dem Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Einer juristischen Person – Gebietskörperschaften ausgenommen – darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Organisationsnorm (Satzung, Statut udgl) zu Errichtung einer Krankenanstalt berufen und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist.

§ 7

Text

2.Teil

Errichtung und Betrieb bettenführender Krankenanstalten

Sachliche Voraussetzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      Es muss ein Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot bestehen (Absatz 2 und 3), soweit nicht Absatz 4, Anwendung findet.
    2. Litera b
      Der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die zweckentsprechende Benützung der Betriebsanlage gestattet.
    3. Litera c
      Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.
    4. Litera d
      Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 10 a, (Vorabfeststellung des Bedarfs) eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Bei Krankenanstalten, die nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abgerechnet werden, ist der Bedarf (Absatz eins, Litera a,) unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planung des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. Ziffer 2
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
    4. Ziffer 4
      die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin nachgewiesen werden kann.
    Im Bewilligungsverfahren kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 eingeholt werden.
  3. Absatz 3Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist bei Krankenanstalten, die über den SAGES abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten) Paragraph 4, Absatz 2,, ansonsten Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Prüfung des Bedarfs hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
  5. Absatz 5Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte, zeitlich beschränkte Zwecke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Bewilligung nur auf die Dauer zu erteilen, die für den betreffenden Zweck der Krankenanstalt erforderlich ist.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften nach Anhörung des Landessanitätsrates Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen, sowie hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf in der Krankenanstalt erlassen.
  7. Absatz 7Bei der Errichtung von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

§ 8

Text

Antrag auf Errichtungsbewilligung
einer Krankenanstalt

Paragraph 8,

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;
  2. Ziffer 2
    Angaben darüber, ob der Rechtsträger beabsichtigt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen oder ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist;
  3. Ziffer 3
    die beabsichtigte Bezeichnung und den geplanten Standort der Krankenanstalt;
  4. Ziffer 4
    die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;
  5. Ziffer 5
    von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung.

§ 9

Text

Parteien im Verfahren,
Einholung von Stellungnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG:
    1. Litera a
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
    2. Litera b
      der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
  2. Absatz 2Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAGES einzuholen.

§ 10

Text

Errichtungsbewilligung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen die Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.
  2. Absatz 2Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.

§ 10a

Text

Vorabfeststellung des Bedarfs

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsAuf Antrag kann das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Im Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 eingeholt werden. Für die Parteistellung gilt Paragraph 9, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,), befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt samt den erforderlichen ergänzenden Angaben und Unterlagen (Paragraph 8, Ziffer 4 und 5) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen eines Bedarfs nicht neuerlich zu prüfen.
  3. Absatz 3Der Lauf der im Absatz 2, festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter.

§ 11

Text

Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch

einen Krankenversicherungsträger

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung.
  2. Absatz 2Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.

§ 12

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      die Bewilligung der Errichtung (Paragraph 5, Absatz 2,) erteilt wurde;
    2. Litera b
      festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und dass diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Mittel in Anspruch nehmen wollen, und bei Fondskrankenanstalten den Vorgaben des Salzburger Landeskrankenanstaltenplanes entsprechen;
    3. Litera c
      die Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. Litera d
      die Bedingungen der Bewilligung der Errichtung (Paragraph 10,) erfüllt sind;
    5. Litera e
      die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 20,) gleichzeitig genehmigt werden kann;
    6. Litera f
      die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes oder eines geeigneten Zahnarztes als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes und gegebenenfalls des Leiters der Prosektur der Krankenanstalt gleichzeitig genehmigt werden kann (Paragraph 24, Absatz 6,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen (Paragraph 24, Absatz 5,) als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind;
    7. Litera g
      glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    8. Litera h
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß Paragraph 20 a, erforderlich ist.
  2. Absatz eins aDer Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, der Behörde die allenfalls erforderliche Bauvollendungsanzeige (Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes 1997) samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.
  3. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,, c, e, f und g gegeben sind.
  4. Absatz 3Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes der Krankenanstalt notwendigen Auflagen und Bedingungen dieser bewilligt wird.
  5. Absatz 4Beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.
  6. Absatz 5Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019,).

§ 12a

Text

3. Teil

Errichtung und Betrieb selbstständiger Ambulatorien

Sachliche Voraussetzungen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      Durch das selbstständige Ambulatorium muss nach dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden (Absatz 2 und 3), soweit nicht Absatz 4, Anwendung findet.
    2. Litera b
      Der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die zweckentsprechende Benützung der Betriebsanlage gestattet.
    3. Litera c
      Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.
    4. Litera d
      Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 e, (Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes) eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes ist unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot
    1. Ziffer eins
      öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen einschließlich der Ambulanzen dieser Krankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      kasseneigener Einrichtungen und
    3. Ziffer 3
      niedergelassener Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständiger Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien der niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
    unter den Gesichtspunkten der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen.
  3. Absatz 2 aWenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Frage der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist nach Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 vorzugehen.
  4. Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);
    2. Ziffer 2
      die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
    3. Ziffer 3
      das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten;
    4. Ziffer 4
      die durchschnittliche Belastung zu berücksichtigender bestehender Leistungsanbieter und
    5. Ziffer 5
      die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.
  5. Absatz 4Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes hat zu entfallen, wenn nach dem beabsichtigten Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, sind die Salzburger Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
  6. Absatz 5Bei der Errichtung von selbstständigen Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,), die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

§ 12b

Text

Antrag auf Errichtungsbewilligung

Paragraph 12 b,

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;
  2. Ziffer 2
    die beabsichtigte Bezeichnung, den geplanten Standort sowie das beabsichtigte Einzugsgebiet der Krankenanstalt;
  3. Ziffer 3
    die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;
  4. Ziffer 4
    von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
  5. Ziffer 5
    Angaben darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist.

§ 12c

Text

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

Paragraph 12 c,

  1. Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG:
    1. Ziffer eins
      die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
    2. Ziffer 2
      der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Ärztekammer für Salzburg;
    4. Ziffer 4
      bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer.
  2. Absatz 2Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (Paragraph eins, SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.

§ 12d

Text

Errichtungsbewilligung

Paragraph 12 d,

Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung der Erfordernisse des Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind weiters jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und soweit auf Grund des Leistungsspektrums sinnvoll die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen sowie das Einzugsgebiet festzulegen. Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 12e

Text

Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes

Paragraph 12 e,

  1. Absatz einsAuf Antrag kann die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium vor der Beantragung der Errichtungsbewilligung festgestellt werden. Der Antrag hat die im Paragraph 12 b, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Parteistellung gilt Paragraph 12 c, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das selbstständige Ambulatorium, befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten, festzustellen. Wird innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums samt den erforderlichen ergänzenden Unterlagen (Paragraph 12 b, Ziffer 3 und 4) gestellt, ist im Errichtungsbewilligungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht neuerlich zu prüfen.
  3. Absatz 3Der Lauf der im Absatz 2, festgelegten Frist von drei Monaten wird gehemmt, wenn ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang bei Bescheiderlassung bereits anhängig ist oder innerhalb der Dreimonatsfrist anhängig gemacht wird. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens weiter.

§ 12f

Text

Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger

Paragraph 12 f,

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a,).

    Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

  2. Absatz 2Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.

§ 12g

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 12 g,

  1. Absatz einsDer Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Absatz 2, Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      für die Errichtung eine Bewilligung (Paragraph 12 d,) vorliegt;
    2. Litera b
      festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und diese und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
    3. Litera c
      die Bedingungen der Bewilligung für die Errichtung erfüllt sind;
    4. Litera d
      die für den inneren Betrieb der Krankenanstalten vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 20,) gleichzeitig genehmigt werden kann;
    5. Litera e
      die Bestellung des verantwortlichen Leiters (Stellvertreters) des ärztlichen Dienstes (Paragraph 24, Absatz 6,) bzw eines geeigneten Zahnarztes oder Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Paragraph 24 a, Absatz 3,) als verantwortlichen Leiter des zahnärztlichen Dienstes gleichzeitig genehmigt werden kann;
    6. Litera f
      glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem beabsichtigten Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
    7. Litera g
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, wenn eine solche gemäß Paragraph 20 a, erforderlich ist.
  2. Absatz eins aDer Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera b, der Behörde die Anzeige gemäß Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.
  3. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn entweder eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 12 f, Ziffer 2, vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,, d bis f sowie im Fall einer Errichtungsbewilligung auch Absatz eins, Litera c, gegeben sind.
  4. Absatz 3Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.
  5. Absatz 4Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.
  6. Absatz 5Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019,).

§ 12h

Text

Besondere Bestimmungen für Primärversorgungseinheiten

Paragraph 12 h,

  1. Absatz einsFür Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 c, Absatz 2 und Paragraph 12 d, zweiter Satz ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (Paragraph 8, PrimVG) vorliegt.
    2. Ziffer 2
      Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12 g, Absatz eins, Litera a bis c und e bis g und Absatz 2, erfüllt sind. Paragraph 20, ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach Paragraph 51 a,
    4. Ziffer 4
      In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 24, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  2. Absatz 2Einer Beschwerde der Ärztekammer für Salzburg an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Salzburg an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß Paragraph 339, ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 13

Text

4. Teil

Weitere behördliche Maßnahmen

Zurücknahme oder Abänderung von Errichtungs-
oder Betriebsbewilligungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, bei Fondskrankenanstalten insbesondere durch eine Änderung des Salzburger Krankenanstaltenplanes, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder einzelner Abteilungen oder einzelner Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
    1. Litera a
      eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung weggefallen ist;
    2. Litera b
      nachträglich festgelegte Strukturqualitätskriterien nicht erfüllt werden;
    3. Litera c
      ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt;
    4. Litera d
      Bedingungen des Betriebsbewilligungsbescheides nicht oder nicht mehr erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb nicht gewährleistet ist; oder
    5. Litera e
      der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des Paragraph 47, unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann in den Fällen der Absatz eins und 2 eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen.
  4. Absatz 3 aDie Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (Paragraph 12, Absatz 3, bzw Paragraph 12 g, Absatz 4,) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.
  5. Absatz 4Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung weiters zurücknehmen, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die einen geordneten Anstaltsbetrieb gefährden, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Werbebeschränkung (Paragraph 38,) erfolgt ist.

§ 14

Text

Veränderung der Krankenanstalt

Paragraph 14,

  1. Absatz einsJede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. Litera a
      eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. Litera b
      eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis c);
    3. Litera c
      eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
    4. Litera d
      eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
    5. Litera e
      eine Verlegung der Betriebsstätte;
    6. Litera f
      eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
    7. Litera g
      die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 12 bzw Paragraphen 12 b bis 12g und bei Änderungen gemäß Litera a bis e und g auch Paragraph 7, bzw Paragraph 12 a, sinngemäß anzuwenden. Von einer Prüfung des Bedarfes ist bei einer Verlegung der Betriebsstätte (Litera e,) jedoch abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) zu prüfen, ob die Änderung mit den auf Grund der Paragraphen 23, oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassenen Verordnungen übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

  1. Absatz 3Für die Erweiterung (Absatz 2, Litera a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Absatz 2, an Stelle des Paragraph 7, der Paragraph 12 f, Anwendung.

§ 15

Text

Verpachtung, Übertragung und Änderung der
Bezeichnung einer Krankenanstalt

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.
  3. Absatz 3Für den Erwerb von Ambulatorien durch einen Krankenversicherungsträger sind die Bestimmungen des Paragraph 12 f, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

§ 16

Text

Ordinationen in Krankenanstalten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Ordination) in einer Krankenanstalt ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist auf gemeinsamen Antrag des Rechtsträgers und des Arztes zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Patienten der Krankenanstalt nicht beeinträchtigt wird, keine Störungen des Betriebes der Krankenanstalt eintreten werden und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt werden können. Auflagen können sich auch an den Arzt richten. Die Ausnahmebewilligung ist jeweils befristet auf höchstens drei Jahre zu erteilen.

§ 17

Text

Sperre von Krankenanstalten

Paragraph 17,

Eine Krankenanstalt ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren, wenn sie ohne die im Paragraph 12, bzw Paragraph 12 g, vorgeschriebene Betriebsbewilligung betrieben wird.

§ 18

Text

Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes
von Krankenanstalten

Paragraph 18,

Bei der Sperre einer Krankenanstalt sowie im Fall der Zurücknahme einer Betriebsbewilligung oder der Untersagung der Weiterführung des Krankenanstaltenbetriebes durch den Landeshauptmann (Paragraph 61, des Krankenanstaltengesetzes) haben die Patienten die Anstalt zu verlassen; soweit sie noch weiterhin anstaltsbedürftig sind und ihre Anstaltspflege nicht anderweitig sichergestellt ist, hat sie die Landesregierung in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen.

§ 19

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 19,

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (Paragraphen 56 a, ff KAKuG) bekannt zu geben.

§ 20

Text

2. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Betrieb von Krankenanstalten

Anstaltsordnung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch eine Anstaltsordnung zu regeln.

Diese hat mindestens zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
  2. Ziffer 2
    die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, einschließlich des Verhältnisses der Aufgabenbereiche des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes zueinander. Dabei sind Formen der gemeinschaftlichen Leitung vorzusehen; dadurch dürfen jedoch die diesen Führungskräften nach Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass bei gemeinschaftlicher Leitung diese ihre Aufgaben in Bezug auf Qualitätssicherungsmaßnahmen (Paragraph 33, Absatz 2,) erfüllen kann. In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine gemeinschaftliche Leitung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Medizinischen Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der gemeinschaftlichen Leitung mit beratender Stimme beizuziehen. Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der Medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Fakultät den Sitzungen der gemeinschaftlichen Leitung mit beratender Stimme beizuziehen;
  3. Ziffer 3
    die Festlegung, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen in eine der folgenden Betriebsformen aufgenommen werden:
    1. Litera a
      Tageskliniken oder Nachtkliniken, bei denen die Aufnahme nur über Tag oder über Nacht erfolgt;
    2. Litera b
      interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patienten aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vorgehalten werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können;
    3. Litera c
      als Wochenstation geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben werden;
    4. Litera d
      als Tagesstation geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tagesstation können fachspezifisch oder interdisziplinär betrieben werden;
    5. Litera e
      als interdisziplinäre Aufnahme- bzw Notfallstationen geführte Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall bei festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung;
    6. Litera f
      Anstaltsambulatorien gemäß Paragraph 50,, die in einer der folgenden Formen geführt werden:
      1. Sub-Litera, a, a
        als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Litera g,,
      2. Sub-Litera, b, b
        als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit,
      3. Sub-Litera, c, c
        für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. Paragraph 2, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
    7. Litera g
      Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:
      1. Sub-Litera, a, a
        Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
      2. Sub-Litera, b, b
        Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.
      3. Sub-Litera, c, c
        Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.
      4. Sub-Litera, d, d
        Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
      5. Sub-Litera, e, e
        Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
      6. Sub-Litera, f, f
        Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Ziffer 4,) direkt angeschlossen werden.
  4. Ziffer 4
    Regelungen betreffend die Leitung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in der Ziffer 3, genannten Betriebsformen;
  5. Ziffer 5
    Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
  6. Ziffer 6
    bei einer Gliederung in Organisationseinheiten und Pflegegruppen die jeweilige Bettenzahl. Dabei darf die unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin jeweils überschaubare Größe nicht überschritten werden; eine Obergrenze von 120 Betten soll keinesfalls überschritten werden. Wenn Betten für Patienten von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können;
  7. Ziffer 7
    die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, getrennt nach leitenden und verantwortlichen Ärzten, dem übrigen ärztlichen Personal, den Pflegepersonen, dem Verwaltungsleiter und allen anderen in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, in dem durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Krankenanstalten gegebenen Umfang sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
  8. Ziffer 8
    Angaben über den für die Aufnahme als Patient der Anstalt in Betracht kommenden Personenkreis sowie Regelungen über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten;
  9. Ziffer 9
    Bestimmungen über das von Patienten und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten und die Regelung der Besuchszeiten;
  10. Ziffer 10
    Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) oder in dislozierten Betriebsformen (Ziffer 3,);
  11. Ziffer 11
    die Festlegung jener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist;
  12. Ziffer 12
    die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.
  1. Absatz 2Die Anstaltsordnung und jede Änderung dieser bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die vor ihrer Entscheidung die Ärztekammer für Salzburg oder bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer zu hören hat. Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität bzw der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu hören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht oder wenn sie einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt. Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmung enthalten, die Angehörige des ärztlichen Dienstes oder des sonstigen Personals verpflichten würde, einen infolge der Kürze der Schwangerschaft noch straffrei erklärten Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Weiters darf keine Bestimmung enthalten sein, die die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbindet.
  2. Absatz 3Im Genehmigungsbescheid ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben,
    1. Ziffer eins
      dass die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen ist;
    2. Ziffer 2
      dass den in der Krankenanstalt beschäftigen und allen neu eintretenden Personen die Bestimmungen des Paragraph 34, nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 93, aufmerksam zu machen sind;
    3. Ziffer 3
      dass die Patienten über die Anstaltsordnung mit den Inhalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 9 und 11 in verständlicher, den Umständen angemessener Form zu informieren sind.

§ 20a

Text

Haftpflichtversicherung

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsKrankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn keine Haftpflichtversicherung nach dem ersten Satz und Absatz 2, besteht.
  2. Absatz 2Der Versicherungsvertrag muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestversicherungssumme muss 2.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen;
    2. Ziffer 2
      eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten; und
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Die Versicherer sind verpflichtet, von sich aus der Landesregierung umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 21

Text

Patientenrechte

Paragraph 21,

  1. Absatz einsJeder Patient einer Krankenanstalt hat insbesondere folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      das Recht, in seine Krankengeschichte (Paragraph 35,) Einsicht zu nehmen und sich daraus auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen;
    2. Ziffer 2
      das Recht, umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken von einem Facharzt in verständlicher Art informiert zu werden und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen, die ihren Gesundheitszustand betreffen, zu beteiligen;
    3. Ziffer 3
      das Recht, auf Wunsch Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in verständlicher und schonungsvoller Art zu erhalten;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten, wobei eine Vertrauensperson den Patienten bei einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch außerhalb der regulären Besuchszeit besuchen können soll;
    5. Ziffer 5
      das Recht auf seelsorgerische Betreuung auf Wunsch des Patienten;
    6. Ziffer 6
      das Recht auf psychologische und psychotherapeutische Unterstützung auf Wunsch des Patienten;
    7. Ziffer 7
      das Recht auf Wahrung der Privatsphäre und Vertraulichkeit;
    8. Ziffer 8
      das Recht auf Konsultation eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes in allgemeinen medizinischen Anliegen;
    9. Ziffer 9
      das Recht auf ein würdevolles Sterben;
    10. Ziffer 10
      das Recht, dass möglichst auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Rücksicht genommen wird;
    11. Ziffer 11
      das Recht, dass bei der stationären Versorgung von Kindern auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Einrichtungen und eine Betreuung durch die Eltern sowie eine dem Entwicklungsstand entsprechende Besuchsmöglichkeit Bedacht genommen wird;
    12. Ziffer 12
      das Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen (zB Paragraphen 34,, 35; Paragraph 54, Ärztegesetz 1998).
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 20 a, zu geben.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden und diese unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt wahrnehmen können.

§ 21a

Text

Führung von Wartelisten

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten müssen in den Abteilungen für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Neurochirurgie Wartelisten führen, und zwar für solche elektive Operationen und invasive Diagnosemaßnahmen, bei denen die Wartezeit regelmäßig vier Wochen übersteigt.
  2. Absatz 2In die Warteliste sind alle Personen aufzunehmen, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart wird. Die Terminvergabe hat ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen.
  3. Absatz 3In der Warteliste müssen folgende Informationen dokumentiert werden:
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit der einzelnen Patienten, dh die Zeit, die zwischen der Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin liegt;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der Sonderklassepatienten.
  4. Absatz 4Personen auf der Warteliste sind auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

§ 22

Text

Salzburger Patientenvertretung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen der Patienten von Krankenanstalten, von Kurgästen und von Personen, die von einem Hilfs- und Rettungsdienst eines Rettungsträgers (Paragraph 6, Absatz 4, des Salzburger Rettungsgesetzes) betreut werden, eine Salzburger Patientenvertretung (im Folgenden kurz: Patientenvertretung) einzurichten. Diese besteht aus dem Patientenvertreter als Leiter und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern.
  2. Absatz 2Zum Patientenvertreter ist eine fachlich und persönlich geeignete Person von der Landesregierung nach Anhörung der beitragspflichtigen Rechtsträger (Absatz 7,) für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion des Patientenvertreters ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung zulässig.
  3. Absatz 3Der Patientenvertreter ist in Ausübung dieser Funktion unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiter der Patientenvertretung sind nur an die Weisungen des Patientenvertreters gebunden.
  4. Absatz 3 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenvertretung zu unterrichten. Sie hat den Patientenvertreter abzuberufen, wenn er die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  5. Absatz 4Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, hat die Patientenvertretung insbesondere
    1. Litera a
      Beschwerden folgender Personen entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken:
      1. Ziffer eins
        Patienten von Krankenanstalten und deren Vertrauenspersonen;
      2. Ziffer 2
        Kurgästen, soweit die Beschwerden Mängel oder Missstände in Kuranstalten (Paragraph 25, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) im medizinischen oder pflegerischen Bereich betreffen;
      3. Ziffer 3
        Personen, deren Beschwerden medizinische oder pflegerische Mängel oder Missstände bei einer Hilfeleistung eines Hilfs- und Rettungsdienstes im Rahmen der Aufgabenstellungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis c und Absatz 3, des Salzburger Rettungsgesetzes betreffen;
    2. Litera b
      dem jeweiligen Rechtsträger Mängel und Missstände im Bereich von Krankenanstalten, Kuranstalten und Hilfs- und Rettungsdiensten aufzuzeigen;
    3. Litera c
      Patienten und Kurgäste über deren Rechte zu informieren;
    4. Litera d
      Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls weiterzuleiten;
    5. Litera e
      Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und weiterzuleiten;
    6. Litera f
      zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, soweit sie den Aufgabenbereich der Patientenvertretung betreffen.
    7. Litera g
      mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, zusammenzuarbeiten;
    8. Litera h
      im Qualitäts- und Risikomanagement von Krankenanstalten mitzuwirken;
    9. Litera i
      Erfahrungen mit Sozialversicherungsträgern und anderen im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen auszutauschen.
    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen in ausreichendem Maß Sprechtage in den Bezirken oder in den Krankenanstalten und Kuranstalten selbst abgehalten werden.
  6. Absatz 5Alle Landes- und Gemeindebehörden sowie die Rechtsträger von Krankenanstalten und Kuranstalten und die Rettungsträger sind verpflichtet, die Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 6Die Patientenvertretung hat der Landesregierung jährlich über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Werden in diesem Bericht Missstände bei Landesbehörden, Krankenanstalten, Kuranstalten oder Hilfs- und Rettungsdiensten aufgezeigt, sind den Behörden, den Rechtsträgern der Krankenanstalten und Kuranstalten oder den Rettungsträgern die entsprechenden Teile des Berichts von der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln.
  8. Absatz 7Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag in der Höhe von 59,20 € je Akutbett zu leisten. Dieser Beitrag ist wertgesichert und für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2008, in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der Gehaltsansatz eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 zwischen dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres und dem Mai des vorangegangenen Jahres geändert hat. Die errechnete Beitragshöhe ist auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden sind (“kaufmännische Rundung”). Der neue Kostenbeitrag je Akutbett ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Den Beitragsberechnungen für die Folgejahre ist jeweils die ungerundete Beitragshöhe des Vorjahres zugrunde zu legen.
  9. Absatz 8Der von jedem Rechtsträger zu leistende Jahresbeitrag ist diesem von der Landesregierung bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen (Zahlungsvorschreibung). Wird diese Zahlungsvorschreibung von einem Rechtsträger bestritten, kann er binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung durch die Landesregierung verlangen.
  10. Absatz 9Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Zahlungsvorschreibung an gerechnet, fällig. Dies gilt auch im Fall eines Verlangens auf Bescheiderlassung für 75 % des jeweils vorgeschriebenen Beitrages. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten. Über vollstreckbar gewordene Kostenbeiträge ist ein Rückstandsausweis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 229, BAO anzufertigen.

§ 23

Text

Psychologische Betreuung,
psychotherapeutische Versorgung

Paragraph 23,

In bettenführenden Krankenanstalten sind psychologische und psychotherapeutische Dienste in einem solchen Umfang einzurichten, dass jenen Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichende psychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten werden kann.

§ 24

Text

Ärztlicher Dienst

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
  2. Absatz 2Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben sowie – für den Fall dessen Verhinderung – ein geeigneter Arzt als Stellvertreter für diesen zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten bleibt unberührt. In Krankenanstalten, deren Größe dies im Zusammenhang mit der in der Anstaltsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.
  3. Absatz 3Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, muss der verantwortliche Leiter des ärztlichen Dienstes durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt vertreten werden. Dieser Arzt ist der Landesregierung namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Pflegeanstalten für chronisch Kranke (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, nur fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.
  6. Absatz 5 aSofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
  7. Absatz 6Die Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters) und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf – unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigung – der Genehmigung der Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist, wenn sie nicht im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgt, vor Dienstantritt des Arztes einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Keiner Genehmigung bedarf die Besetzung jener Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
  8. Absatz 7Die Landesregierung hat eine nach Absatz 6, erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder wenn die in Betracht kommenden Ärzte sich schwer wiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
  9. Absatz 8In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Absatz 5, mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß Paragraph 2, Absatz 4, geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Absatz 5, mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
  10. Absatz 9In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu.

§ 24a

Text

Zahnärztlicher Dienst

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsMit der Führung von Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem behördlich bewilligten Leistungsangebot nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsangebot sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
  2. Absatz 2Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem behördlich bewilligtem Leistungsangebot auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.
  3. Absatz 3Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw Ärzte den für ihre Bestellung in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw Arztes zu erteilen.
  4. Absatz 4Der Genehmigungsvorbehalt gemäß Absatz 3, gilt nicht für Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat eine gemäß Absatz 3, erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind, deren Nichtvorliegen nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte oder Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

§ 25

Text

Pflegedienst

Paragraph 25,

  1. Absatz einsFür jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden. In Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
  2. Absatz 2Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, ist das im Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und im Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.

§ 26

Text

Supervision

Paragraph 26,

In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten (Abteilungen, Stationen etc), in denen das medizinische Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.

§ 27

Text

Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten

Paragraph 27,

  1. Absatz einsUnbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.
  2. Absatz 2Der ärztliche und der zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Ärztliche Hilfe in der Anstalt muss jederzeit sofort erreichbar sein.
    2. Ziffer 2
      In Zentralkrankenanstalten muss uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 3, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.       
    3. Ziffer 3
      In Schwerpunktkrankenanstalten müssen jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein; im Übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
    4. Ziffer 4
      In Standardkrankenanstalten muss im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie gewährleistet sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein; im Übrigen müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein.
    5. Ziffer 5
      In Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft während der Betriebszeiten eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    6. Ziffer 6
      In dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmungen zur Rufbereitschaft gemäß Ziffer 3 und 4 während der Betriebszeiten sinngemäß; außerhalb der Öffnungszeiten kann jedoch von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeiten sichergestellt ist.
    7. Ziffer 7
      In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn stattdessen während der Betriebszeiten eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    8. Ziffer 8
      In Sanatorien muss jederzeit eine sofortige medizinische Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin (notfallmedizinische Versorgung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ärztegesetz 1998) gewährleistet sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweils in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben sein, sofern verbindliche Qualitätskriterien nicht zwingend eine andere ärztliche Anwesenheit erfordern.
    9. Ziffer 9
      In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe (notfallmedizinische Versorgung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ärztegesetz 1998) jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die Erteilung der erforderlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie, neben den ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über die medizinischen Masseure nach dem MMHmG und das Personal nach dem MABG und MTF-SHD-G gewährleistet ist.       
    10. Ziffer 10
      Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
    11. Ziffer 11
      In Krankenanstalten bzw Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen oder zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw zahnärztlich behandelt werden.
  4. Absatz 4Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, soweit nicht die Vornahme der medizinischen Behandlung durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist. Die Einwilligung bzw Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.

§ 28

Text

Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragter,
Hygienefachkraft und Hygieneteam

Paragraph 28,

  1. Absatz einsZur Wahrung der Belange der Hygiene sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      für jedes Zahnambulatorium ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein fachlich geeigneter (Absatz 2,), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter);
    2. Ziffer 2
      für jede Zentralkrankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker);
    3. Ziffer 3
      für jede sonstige Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein fachlich geeigneter (Absatz 2,), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter).
    Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung richtet sich im Einzelfall nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt. In Zentralkrankenanstalten ist die betreffende Person hauptberuflich zum Krankenhaushygieniker zu bestellen und mit der erforderlichen räumlichen, strukturellen und organisatorischen Ausstattung zu versehen.
  2. Absatz 2Zum Hygienebeauftragten dürfen nur Ärzte bestellt werden, die die Absolvierung einer Grundausbildung und die Fortbildung für Krankenhaushygieniker an einem einschlägigen Universitätsinstitut oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.
  3. Absatz 3Zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten ist in bettenführenden Krankenanstalten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes als Hygienefachkraft zu bestellen, die ihre Tätigkeit in Zentralkrankenanstalten hauptberuflich auszuüben hat. In bettenführenden Krankenanstalten ist weiters ein Hygieneteam einzurichten, dem der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und allenfalls weitere für die Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
  4. Absatz 4Die Bestellung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten sowie der Hygienefachkraft ist der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Ausbildungsnachweise sowie einem Nachweis über das Ausmaß der Beschäftigung anzuzeigen.
  5. Absatz 5Zu den Aufgaben des Hygieneteams zählen alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in

Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen, insbesondere:

  1. Litera a
    die Erstellung von Arbeitsanleitungen bzw Richtlinien zu hygienisch relevanten Tätigkeiten;
  2. Litera b
    die Erstellung der Hygienepläne;
  3. Litera c
    die Infektionsüberwachung und -statistik;
  4. Litera d
    die Information und Fortbildung der Mitarbeiter der Krankenanstalt über die Belange der Hygiene;
  5. Litera e
    die Erstellung von abteilungs- bzw stationsspezifischen Hygienerichtlinien;
  6. Litera f
    die Überwachung der Einhaltung der Hygienerichtlinien;
  7. Litera g
    die Beratung bei der Auswahl von Ge- und Verbrauchsgütern mit hygienischer Relevanz und
  8. Litera h
    die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen.
Das Hygieneteam hat alle für die Wahrung der Hygiene der Krankenanstalt wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Maßnahmen zu beschließen, welche durch die für die Umsetzung jeweils Verantwortlichen zu vollziehen sind. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit umgesetzt, hat das Hygieneteam diesen Umstand der Landesregierung anzuzeigen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt die Beseitigung hygienischer Missstände aufzutragen hat.
  1. Absatz 6In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten durch Pseudonymisierung im Sinn des Artikel 4, Ziffer 5, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
  2. Absatz 7Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
  3. Absatz 8Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 9Der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte oder bei Bestehen eines Hygieneteams dieses Team ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalten sowie bei der Anschaffung von Geräten, wenn durch sie eine Infektionsgefahr gegeben sein kann, beizuziehen.

    Ziffer 10 Die in der Krankenanstalt beschäftigten Ärzte, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, dem Krankenhaushygieniker bzw dem Hygienebeauftragten alle Informationen, die für die Erfüllung der unter Absatz 5, angeführten Aufgaben erforderlich sind, zukommen zu lassen und ihn über besondere Vorkommnisse, insbesondere bei der Infektionsüberwachung (Bakteriologie, Virologie etc), in Kenntnis zu setzen.

  5. Absatz 11In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder hygienebeauftragten Arztes bei Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Absatz 2,) auch durch den ärztlichen Leiter wahrgenommen werden. Bei der Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz 5, ist der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.

§ 29

Text

Technischer Sicherheitsbeauftragter

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen; dabei sind auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen.
  2. Absatz 2Als fachlich geeignet im Sinn des Absatz eins, gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
  3. Absatz 3Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem

7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten.

  1. Absatz 5Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

§ 30

Text

Ethikkommission

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFür die im Land Salzburg bestehenden Krankenanstalten ist eine Ethikkommission einzurichten, deren Mitglieder, ausgenommen die im Absatz 2, Ziffer 6 und 11 genannten, von der Landesregierung zu bestellen sind. Der Ethikkommission obliegt die Beurteilung:
    1. Ziffer eins
      der klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
    2. Ziffer 2
      der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien;
    3. Ziffer 3
      der angewandten medizinischen Forschung und
    4. Ziffer 4
      der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden.

Neue medizinische Methoden im Sinn dieser Bestimmung sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen.

  1. Absatz eins aDie für eine fristgerechte Tätigkeit der Ethikkommission erforderliche Personal- und Sachausstattung ist vom Land bereitzustellen. Das Land ist berechtigt, vom Sponsor (Paragraph 2 a, Absatz 16, des Arzneimittelgesetzes) bzw von sonst zur Befassung Berechtigten und Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt zu erwartenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen der klinischen Prüfung zu verlangen.
  2. Absatz eins bVor der Durchführung von angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und vor der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Diese Befassung hat bei Pflegeforschungsprojekten und bei der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, bei angewandter medizinischer Forschung und neuen Behandlungskonzepten und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methode angewandt werden soll.
  3. Absatz 2Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und besteht zumindest aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      einem fachlich geeigneten Juristen;
    2. Ziffer 2
      einem Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und weder ärztlicher Leiter der Krankenanstalt noch Prüfer bzw Klinischer Prüfer ist;
    3. Ziffer 3
      einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
    4. Ziffer 4
      einem Vertreter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes;
    5. Ziffer 5
      einem Pharmazeuten mit klinischer Erfahrung;
    6. Ziffer 6
      dem Salzburger Patientenvertreter;
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation;
    8. Ziffer 8
      einem Vertreter der Senioren aus einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht;
    9. Ziffer 9
      einer Person, die über eine biometrische Expertise verfügt;
    10. Ziffer 10
      einer mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betrauten Person oder dem Inhaber des Lehrstuhls für Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Salzburg;
    11. Ziffer 11
      einem Psychologen oder Psychotherapeuten;
    12. Ziffer 12
      einem Facharzt oder Zahnarzt, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung, die neue medizinische Methode oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt. Dieses Mitglied ist für das jeweilige Projekt von der Ethikkommission in der Zusammensetzung gemäß Ziffer eins bis 11 beizuziehen; es darf nicht Prüfer bzw Klinischer Prüfer sein;
    13. Ziffer 13
      einem Vertreter der Selbsthilfe Salzburg;
    14. Ziffer 14
      einem Vertreter der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität.

Weitere Mitglieder können von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Ethikkommission (Absatz eins,) bestellt werden. Für jedes Mitglied ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anzahl an in gleicher Weise qualifizierter Ersatzmitglieder zu bestellen; die Ersatzmitglieder für den Salzburger Patientenvertreter sind von diesem namhaft zu machen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl an Stellvertretern.

  1. Absatz 3Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei.
  2. Absatz 3 aDie Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger vollständig offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission unbeschadet allfälliger weiterer Befangenheitsgründe in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  3. Absatz 3 bDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Ethikkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  4. Absatz 4Die Beurteilung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die mitwirkenden Personen und vorhandenen Einrichtungen (personelle und strukturelle Rahmenbedingungen);
    2. Ziffer 2
      den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie die Beurteilung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses;
    3. Ziffer 3
      die Art und Weise, in der die Auswahl der Patienten durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung der Patienten zur Teilnahme erfolgen;
    4. Ziffer 4
      die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalls im Zusammenhang mit der Anwendung einer neuen medizinischen Methode getroffen werden.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung eines Medizinprodukts ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind von der Ethikkommission weitere Experten beizuziehen.
  6. Absatz 5 aBei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte oder neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt.
  7. Absatz 6Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur bei Gesetzwidrigkeit versagt werden.
  8. Absatz 6 aDer Leiter der Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.
  9. Absatz 7Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind folgenden Personen zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfer,
    3. Ziffer 3
      bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder der Anwendung neuer Behandlungskonzepte oder -methoden auch dem Leiter der Organisationseinheit,
    4. Ziffer 4
      bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leitern der betroffenen Organisationseinheiten.

Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen entsprechend Paragraph 35, Absatz 8, aufzubewahren.

  1. Absatz 8Krankenanstalten, die eine klinische Prüfung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten durchführen oder neue medizinische Methoden anwenden wollen, haben vor Beginn der Prüfung bzw der Anwendung die Ethikkommission zu befassen. Die Befassung hat im Fall einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, im Fall der Anwendung neuer medizinischer Methoden der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit vorzunehmen.
  2. Absatz 9Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Ethikkommissionen nach Absatz eins, nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität bzw Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen.

§ 30a

Text

Kinder- und Opferschutzgruppen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsVon den Rechtsträgern sind einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Kinderschutzgruppen in Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder Kinderchirurgie;
    2. Ziffer 2
      Opferschutzgruppen in Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie.

Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinder- oder Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

  1. Absatz 2Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn eine bereits bestehende Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben des Absatz 3, auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe (Absatz 4, zweiter Satz) übernehmen kann. Weiters können die Rechtsträger anstelle getrennter Kinder- und Opferschutzgruppen auch eine Gewaltschutzgruppe einrichten, die unter Beachtung der personellen Vorgaben (Absatz 3,) die gesamten Aufgaben gemäß Absatz 4, wahrnimmt.
  2. Absatz 3Den Kinder- und Opferschutzgruppen gehören jeweils folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      als Vertreter des ärztlichen Dienstes
      1. Litera a
        der Kinderschutzgruppe ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie,
      2. Litera b
        der Opferschutzgruppe entsprechend dem Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und/oder ein Facharzt für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Pflegedienstes und
    3. Ziffer 3
      eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

Die Kinderschutzgruppe kann einen Vertreter des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe mit beratender Funktion beiziehen. Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es gegenüber einem Patienten zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen durch Anstaltspersonal gekommen sei, haben die Kinder- und die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person aus dem Bereich der Salzburger Patientenvertretung (Paragraph 22,) als Mitglied beizuziehen.

  1. Absatz 4Den Kinderschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Opferschutzgruppen obliegen demgegenüber insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Opfern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.

§ 31

Text

Personalplanung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen sowie auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist dafür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen oder, wenn eine gemeinschaftliche Leitung der Krankenanstalt eingerichtet ist, durch diese jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Landesregierung zu berichten. Dieser Bericht ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen in EDVlesbarer Form zu übermitteln. Bei Krankenanstalten, die Abteilungen aufweisen, ist der Bericht auch nach Abteilungen zu untergliedern.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist durch die Personalplanung sicherzustellen, dass in jeder Abteilung und Organisationseinheit jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Pflegepersonal zur Verfügung steht. Die erforderliche Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals ist insbesondere nach der Anzahl der Patienten, dem mit deren Betreuung verbundenen Pflegeaufwand und den räumlichen Gegebenheiten in der Krankenanstalt nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. Ziel hat dabei die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und an einem ganzheitlichen Pflegekonzept orientierten Pflege zu sein.

§ 32

Text

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Paragraph 32,

Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

§ 33

Text

Qualitätssicherung,
Qualitätssicherungskommission

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, interne Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei sind überregionale Belange zu berücksichtigen und ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Krankenanstalten ermöglicht wird. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfachs einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.
  2. Absatz 2In Krankenanstalten ohne gemeinschaftliche Leitung hat der Rechtsträger für jeden Bereich dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen. Bei gemeinschaftlicher Leitung einer Krankenanstalt hat diese die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.
  3. Absatz 3In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, des psychologischen und psychotherapeutischen Dienstes, des Pflegedienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät an einer Universität dienen, gehört der Kommission für Qualitätssicherung der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an.
  4. Absatz 4Zu den Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung zählen insbesondere:
    1. Litera a
      die Initiierung, Koordinierung und Unterstützung von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
    2. Litera b
      die Förderung der Umsetzung der Qualitätssicherung;
    3. Litera c
      die Beratung der gemeinschaftlichen Leitung bzw in Krankenanstalten ohne gemeinschaftliche Leitung der jeweiligen Verantwortlichen über alle für die Qualitätssicherung erforderlichen Maßnahmen; und
    4. Litera d
      die Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker bzw dem Hygienebeauftragten und dem Hygieneteam in Fragen der Qualitätssicherung im medizinischen Bereich.
  5. Absatz 5In nicht bettenführenden Krankenanstalten sind die Aufgaben der Kommission für Qualitätssicherung für jeden Bereich von der jeweils dafür verantwortlichen Person wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Gesundheitsqualitätsgesetzes erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

§ 34

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 34,

  1. Absatz einsFür die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten und beschäftigt gewesenen Personen, für den Patientenvertreter und seine Mitarbeiter (Paragraph 22,), die Mitglieder der Ethikkommission (Paragraph 30,) und die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg besteht Verschwiegenheitspflicht, soweit ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen gemäß Paragraph 5, OTPG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht hat, wenn nicht eine andere gesetzliche oder dienstrechtliche Regelung besteht, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und, wo ein solcher nicht bestellt ist (Paragraph 24, Absatz 4,), der die Aufsicht führende Arzt festzustellen.
  3. Absatz 3Als in einer Krankenanstalt beschäftigte oder beschäftigt gewesene Personen im Sinn des Absatz eins, gelten auch die mit der Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten beim Rechtsträger der Krankenanstalt oder gemäß Paragraph 35, Absatz 12, betrauten Rechtsträger befassten oder befasst gewesenen Personen.

§ 35

Text

Aufnahmebücher, Krankengeschichten und
sonstige Vormerkungen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsIn jeder Krankenanstalt sind über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten Vormerke (Aufnahmebücher) zu führen. Im Fall der Ablehnung der Aufnahme oder bei der Aufnahme nach Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz sind die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Für jeden Patienten ist eine Krankengeschichte anzulegen. In dieser ist darzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese);
    2. Ziffer 2
      der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens);
    3. Ziffer 3
      der Krankheitsverlauf (decursus morbi);
    4. Ziffer 4
      die angeordneten Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Medikation (insbesondere Bezeichnung, Dosis und Darreichungsform);
    6. Ziffer 6
      sonstige angeordnete und erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, psychologischen oder psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste;
    7. Ziffer 7
      die erfolgte Aufklärung des Patienten;
    8. Ziffer 8
      gemäß den Bestimmungen des Patientenverfügungsgesetzes errichtete Patientenverfügungen,
    9. Ziffer 9
      allfällige Widersprüche des Patienten gemäß Paragraph 44, KAKuG und Paragraph 5, Absatz eins, OTPG;
    10. Ziffer 9 a
      Niederschriften über Entnahmen nach Paragraph 5, OTPG und Paragraph 4, Absatz 5, des Gewebesicherheitsgesetzes;
    11. Ziffer 10
      der Zustand des Patienten zur Zeit seines Abganges aus der Anstalt.
  3. Absatz 3Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 bis 10 dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt und gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 6, der jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen verantwortlichen Person.
  4. Absatz 4Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinn des Absatz eins, nicht geführt werden.
  5. Absatz 5Über Operationen sind eigene Operationsprotokolle zu führen und der Krankengeschichte beizufügen. Träger von Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures - SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit oder des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen. Sie hat auch Angaben zu enthalten, wann der Tod des Spenders eingetreten und wie der Tod festgestellt worden ist sowie über die Entnahme, insbesondere die entnommenen Organe oder Organteile und den Zeitpunkt der Durchführung. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
  6. Absatz 6Krankengeschichten und Operationsprotokolle sind bei ihrem Abschluss vom behandelnden Arzt und von dem mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt (ärztlichen Leiter der Krankenanstalt) zu fertigen.
  7. Absatz 7Die Verwahrung der Krankengeschichten hat so zu erfolgen, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes verlässlich ausgeschlossen wird.
  8. Absatz 8Krankengeschichten sind nach ihrem Abschluss mindestens dreißig Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung, oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren; für Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht dreißig Jahre hindurch gegeben ist, sowie für Aufzeichnungen über ambulante Untersuchungen und Behandlungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre. Krankengeschichten, die nach Ablauf dieser Frist ausgeschieden werden sollen, sind unter Aufsicht des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder einer von ihm beauftragten Person sorgfältig zu vernichten. Im Fall der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, die diese unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu behandeln hat.
  9. Absatz 9Folgenden Personen oder Institutionen sind auf Ersuchen unentgeltlich Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist;
    2. Ziffer 2
      den Sozialversicherungsträgern und den ärztlichen Kontrollorganen des SAGES sowie den von diesen beauftragen Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten.
    An den SAGES bzw die von diesem beauftragten Sachverständigen sind Krankengeschichten grundsätzlich nur unter der Aufnahmenummer (ohne Angabe des Namens des Patienten) zu übermitteln. Der Versicherungsträger bzw der SAGES hat sicherzustellen, dass gemäß Ziffer 2, übermittelte personenbezogene Gesundheitsdaten ausschließlich von Personen eingesehen werden, die Ärzte sind.
  10. Absatz 10Versicherungsträgern der privaten Krankenversicherung ist Einblick in die Krankengeschichten ihrer Versicherten zu gewähren, soweit dies mit dem Träger der Krankenanstalt vertraglich vereinbart ist und der Versicherte im Versicherungsvertrag oder gesondert gemäß Paragraph 9, Ziffer 6, DSG 2000 zugestimmt hat. Patienten sowie ihren Vertretern ist Einblick in die Krankengeschichte des Patienten zu geben. Auf Wunsch des Patienten soll die Einsichtnahme im Rahmen eines Gespräches mit einem Arzt erfolgen. Gesetzliche Auskunftsverbote wie zB das Verbot der Angabe über die Person des Spenders bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation oder des Empfängers solcher Organe oder Organteile gemäß Paragraph 62 b, KAKuG werden dadurch nicht berührt.
  11. Absatz 11Fondskrankenanstalten haben dem SAGES alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten und der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten dem Landeshauptmann übermitteln müssen. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Krankenanstalt den Landeshauptmann ermächtigt, die ihm zugeleiteten personenbezogenen Daten dem SAGES zu übermitteln.
  12. Absatz 12Fondskrankenanstalten haben der Landesregierung alle personenbezogenen Daten zu übermitteln, die sie gemäß der Verordnung über die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich dem SAGES zu übermitteln haben. Diese Verpflichtung ist auch dann erfüllt, wenn die Krankenanstalt den SAGES ermächtigt, die ihm zugeleiteten personenbezogenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
  13. Absatz 13Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden sind alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung und Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
  14. Absatz 14Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Absatz 2 bis 10 nicht berührt.
  15. Absatz 15Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Verarbeitung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die in der Lage sind, den Anforderungen an die Verwahrung gemäß den Absatz 7 und 8 zu entsprechen. Im Übertragungsvertrag ist die Verpflichtung dieser Rechtsträger zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 34, einschließlich der Erteilung entsprechender Anweisungen an die bei ihnen beschäftigten Personen vorzusehen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Verarbeitung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Zahnärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, zulässig.

§ 36

Text

Wirtschaftsführung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsFür jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person zum verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt zu bestellen. Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
  2. Absatz 2Falls der wirtschaftliche Leiter nicht gleichzeitig auch ärztlicher Leiter der Krankenanstalt ist, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt sein Aufgabengebiet genau abzugrenzen. Eine Verantwortung für das gesundheitliche Wohl der Patienten darf ihm nicht übertragen werden.
  3. Absatz 3Für die Aus- und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen hat der Rechtsträger der Krankenanstalt vorzusorgen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Leiter der wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten von Krankenanstalten (Krankenhausverwalter) treffen, die die für eine ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sicherstellt.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind. Die Landesregierung kann zur Vereinheitlichung dieses Buchführungssystems, allenfalls eingeschränkt auf bestimmte Arten von Krankenanstalten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Buchführung erlassen.

§ 37

Text

Wirtschaftsaufsicht

Paragraph 37,

  1. Absatz einsKrankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Sonstige Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten (Paragraph 70, Absatz 2,), unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben:
    1. Ziffer eins
      ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;
    2. Ziffer 2
      ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Ausgaben bzw Aufwendungen (Auslagen) zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie durch Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;
    3. Ziffer 3
      jährlich – unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht – dem SAGES in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:
      1. Litera a
        ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November, bei Krankenanstalten des Landes jedoch jedenfalls so rechtzeitig, dass die Genehmigung des SAGES vor der Vorlage des Haushaltsplanes an den Landtag (Artikel eins, des Landesrechnungsgesetzes vom Jahre 1930, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1931) erfolgen kann;
      2. Litera b
        die beschlossenen Voranschläge und Dienstpostenpläne bis zum 31. Jänner; und
      3. Litera c
        die Rechnungsabschlüsse für das vergangene Jahr bis zum 31. März;
    4. Ziffer 4
      die Verträge nach Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG bzw nach den Paragraphen 87 und 92 im Einvernehmen mit dem SAGES abzuschließen;
    5. Ziffer 5
      den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.
  3. Absatz 3Der SAGES hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera n, SAGES-Gesetz) hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die unter Absatz eins, erster Satz fallenden Krankenanstalten sind durch Organe des SAGES jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Absatz 2, Ziffer 5,
  5. Absatz 5Verträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind vor deren Abschluss dem SAGES vorzulegen. Zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Absatz 2, Ziffer 4, ergebenden Verpflichtung jeder der Vertragsparteien berechtigt. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der SAGES dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht.

§ 38

Text

Werbebeschränkung

Paragraph 38,

Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

§ 39

Text

Ärzteausbildung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihren durch den Salzburger Krankenanstaltenplan festgelegten medizinischen Fachbereichen, sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 199 aus 2013,, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemein-medizin zur Verfügung steht. Im Land Salzburg sind die vorzuhaltenden Ausbildungsstellen für Ärzte für Allgemeinmedizin mittelfristig in Absprache mit der Gesundheitplattform (Paragraphen 19 f, f, SAGES-Gesetz 2016) festzulegen.
  2. Absatz 2Die Leitungen der im Absatz eins, angeführten Krankenanstalten haben jährlich bis 31. Jänner die Durchschnittszahl der im vergangenen Kalenderjahr belegten Betten und die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte dem Amt der Landesregierung zu melden.
  3. Absatz 3Den in Ausbildung stehenden Ärzten, die in einer der im Absatz eins, angeführten Krankenanstalten beschäftigt werden, gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, das sich an der Entlohnung eines Landesvertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem Entlohnungsschema römisch eins zu orientieren hat.
  4. Absatz 4Die von der ausbildenden Krankenanstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrage angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
  5. Absatz 5Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten, und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen (wie Rasterzeugnisse, Personalaufzeichnungen, Dienstpläne udgl). Die Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Weiters sind den Mitgliedern alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Tätigkeit der Ausbildungskommission darf den ordnungsgemäßen Anstaltenbetrieb nicht beeinträchtigen und hat im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu erfolgen.

§ 40

Text

3. Abschnitt
Öffentliche Krankenanstalten

1. Unterabschnitt
Allgemeines

Begriffsbestimmung

Paragraph 40,

Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

§ 41

Text

Voraussetzungen für die Verleihung des
Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Vorgaben der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit entspricht;
    2. Ziffer 2
      sie gemeinnützig ist;
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind;
    4. Ziffer 4
      sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird; und
    5. Ziffer 5
      der Rechtsträger der Krankenanstalt – außer er wäre eine Gebietskörperschaft – nachweist, dass er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
  2. Absatz 2Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung oder bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erneut zu überprüfen.

§ 42

Text

Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

Paragraph 42,

Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn

  1. Litera a
    ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
  2. Litera b
    jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (Paragraph 54, Absatz 2,);
  3. Litera c
    die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
  4. Litera d
    für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;
  5. Litera e
    das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 20, Absatz eins, Litera a,) sowie auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich (Paragraph 20, Absatz eins, Litera c,) in gleicher Höhe (Paragraph 64,) festgesetzt ist;
  6. Litera f
    die Bediensteten der Krankenanstalt – unbeschadet Paragraph 61, Absatz eins, – von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; und
  7. Litera g
    die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

§ 43

Text

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph 43,

Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen.

§ 44

Text

Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDas Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im Paragraph 41, Absatz eins, vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
  2. Absatz 2Eine öffentliche Krankenanstalt verliert das Öffentlichkeitsrecht, wenn die ihr erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird.

§ 45

Text

Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 45,

Die Verleihung (Paragraph 43,), im Fall einer Überprüfung nach Paragraph 41, Absatz 2, der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (Paragraph 47, Absatz 2,), Entziehung (Paragraph 44, Absatz eins,) und Verlust (Paragraph 44, Absatz 2,) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 46

Text

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege

Paragraph 46,

Soweit die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 54, Absatz 2,) unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht durch öffentliche Krankenanstalten sichergestellt ist oder durch Vereinbarungen der Landesregierung mit nicht öffentlichen Krankenanstalten sichergestellt werden kann, hat das Land dafür durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten vorzusorgen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen, soweit diese Aufgaben den Krankenanstalten zukommen. Dabei ist für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 54, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 54, Absatz 4,), das Vorhandensein einer zureichenden Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten. Für Personen, die im Grenzgebiet zwischen dem Land Salzburg und einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, dass diese Personen im Fall ihrer Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.

§ 47

Text

Betriebsunterbrechung und Auflassung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
  2. Absatz 2Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (Paragraph 37,) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bzw die Betriebsunterbrechung die Sicherstellung einer Krankenanstaltspflege im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei Fondskrankenanstalten ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch die Landesregierung von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung sechs Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

§ 48

Text

Enteignung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsSoweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist, kann der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt für den Ausbau und den Betrieb seiner Krankenanstalt das Recht der Enteignung in Anspruch nehmen. Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.
  2. Absatz 2Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht. Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über die Enteignung obliegt der Landesregierung. Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und eines Verzeichnisses der beanspruchten Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen sowie eines Grundbuchsauszuges anzusuchen.
  4. Absatz 4Auf das Verfahren und auf die Festsetzung der Entschädigung finden im Übrigen die Vorschriften des römisch III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß Anwendung.

§ 49

Text

Angliederungsverträge

Paragraph 49,

  1. Absatz einsVerträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der einen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der anderen Krankenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf nach Abschluss eines solchen Vertrages vorliegt;
    2. Ziffer 2
      die ärztliche Aufsicht der Hauptanstalt über ihre Patienten in der angegliederten Krankenanstalt gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      die Beachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verpflegung und Entlassung der Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert ist;
    4. Ziffer 4
      eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Gültigkeitsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorgesehen ist;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Pflegegebühren oder der LKF-Gebühren festgesetzt ist, die von der Hauptanstalt für jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten sind.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem Zustand führen würde oder geführt hat, der der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung–Gesundheit widerspricht. Die Genehmigung ist darüber hinaus dann zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  4. Absatz 4Für jene Fälle, in denen eine der beteiligten Krankenanstalten in einem anderen Bundesland liegt, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.
  5. Absatz 5Im Fall eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.

§ 49a

Text

Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von
Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

Paragraph 49 a,

  1. Absatz einsDie Berücksichtigung von einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten – jeweils in ihrer Gesamtheit – in den in der Bundesrepublik Deutschland, Land Bayern, gelegenen Landkreisen Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein und Rosenheim gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bedarf einer gesonderten Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Durch die im ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen entspricht der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard, der auf Grund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist.
    2. Ziffer 2
      Das Vorhaben ist in den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Gesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit vorgesehen.
    3. Ziffer 3
      Den österreichischen Finanzierungsregelungen wird Rechnung getragen.
    4. Ziffer 4
      Auf den Behandlungsvertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Ein österreichischer Gerichtsstand ist gegeben.
    5. Ziffer 5
      Die Behandlung und Pflege von Patienten erfolgt ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung.
  2. Absatz 2Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.

§ 50

Text

Anstaltsambulatorien

Paragraph 50,

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      zur Leistung erster ärztlicher Hilfe;
    2. Ziffer 2
      zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
    3. Ziffer 3
      zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
    4. Ziffer 4
      über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;
    6. Ziffer 6
      zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten; oder
    7. Ziffer 7
      zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
  2. Absatz 2Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
  3. Absatz 3Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder
    2. Litera b
      durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Absatz eins, angeführten Aufgaben zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
  5. Absatz 5Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

§ 51

Text

Arzneimittelvorrat

Paragraph 51,

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach dem Anstaltszweck und Leistungsangebot der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
  2. Absatz 2Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffung der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls - soweit nicht Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen - unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstituts für Arzneimittel, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
  3. Absatz 3Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Absatz 4, genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Absatz 4, genannten Aufgaben zu erfüllen.
  4. Absatz 4Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

§ 51a

Text

Arzneimittelkommission

Paragraph 51 a,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.
  2. Absatz 2Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;
    2. Ziffer 2
      die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;
    3. Ziffer 3
      die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten;
    4. Ziffer 4
      die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten und
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Sozialversicherung, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
  3. Absatz 3Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausführung dieser Funktion weisungsfrei.
  5. Absatz 4 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  6. Absatz 5Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
    2. Ziffer 2
      Anpassung der Arzneimittelliste;
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
    Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (Paragraph 30, Absatz eins,) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.
  7. Absatz 6Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß Paragraph 13, Absatz 2, G-ZG sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
    4. Ziffer 4
      Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  8. Absatz 7Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Absatz 6, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
    1. Ziffer eins
      von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. Ziffer 3
      bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  9. Absatz 8Zur konstituierenden Sitzung hat das im Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
  10. Absatz 9Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Absatz 7, Ziffer 3, abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.
  11. Absatz 10Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
  12. Absatz 11Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Absatz 10, zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.

§ 51b

Text

Blutdepot

Paragraph 51 b,

  1. Absatz einsJede Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. In Standardkrankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Sanatorien und selbstständigen Ambulatorien sind Blutdepots einzurichten, wenn sich nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Bedarf danach ergibt. Von der Einrichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn die ausreichende Versorgung der Krankenanstalt durch ein außerhalb der Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot sicher gestellt ist.
  2. Absatz 2Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. In einer Krankenanstalt eingerichtete Blutdepots sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal haben ihr Wissen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
  3. Absatz 3Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
  4. Absatz 4Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen nach Anhang römisch IV der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl L 091 vom 3.3.2004, zu entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen erlassen, wenn diese zur Umsetzung von gemäß Artikel 28, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 29, Litera e, der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Qualitätsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl L 033 vom 8.2.2003, ergangenen Richtlinien der Kommission erforderlich sind.

§ 51c

Text

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Paragraph 51 c,

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

§ 52

Text

Öffentliche Stellenausschreibung

Paragraph 52,

  1. Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten sind folgende Stellen gemäß Absatz 2, auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Stellen jener Ärzte, die eine Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer Krankenanstalt leiten;
    2. Ziffer 2
      Stellen jener Ärzte, die als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;
    3. Ziffer 3
      Stellen jener Ärzte, die als Krankenhaushygieniker bestellt werden sollen;
    4. Ziffer 4
      Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden oder als Konsiliarapotheker bestellt werden sollen.

Stellenausschreibungen von Fondskrankenanstalten gemäß Ziffer eins und 2 sind vor der Veröffentlichung dem Landessanitätsrat zu übermitteln, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Einlangen dazu insbesondere im Hinblick auf das Übereinstimmen der Stellenausschreibung mit dem Versorgungsauftrag der Fondskrankenanstalt Stellung nehmen kann.

  1. Absatz 2Die im Absatz eins, bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen.
  2. Absatz 3Die Bewerbungsgesuche um die offenen Stellen sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw der Facharzteigenschaft sowie mit einem Lebenslauf, in dem besonders die medizinische Ausbildung und die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sind, und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem amtsärztlichen Gesundheits- und einem polizeilichen Führungszeugnis zu belegen.
  3. Absatz 4Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. In diesem Gutachten sind die Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen, eingehend zu begründen und eine dementsprechende Reihung der Bewerber vorzunehmen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation der Bewerber als auch auf deren Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu erstrecken. Bei Bewerbungen um Stellen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Fondskrankenanstalten ist überdies auf die Übereinstimmung mit dem Versorgungsauftrag der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.
  4. Absatz 5Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 24, die Wahl unter den gereihten Bewerbern.
  5. Absatz 6Dem Antrage auf Genehmigung eines leitenden Arztes (Prosektors) gemäß Paragraph 24, Absatz 6, sind die Gesuche und Unterlagen aller Bewerber anzuschließen.

§ 53

Text

Gebührenklassen

Paragraph 53,

  1. Absatz einsIn jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph 42, Litera g, neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten.
  3. Absatz 3Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
  4. Absatz 4In der Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen oder über Verlangen eines Dritten aufzunehmen; die Krankenanstalt hat vor einer derartigen Aufnahme nachweislich über die besonderen, mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen Gebühren (Sondergebühren) Aufklärung

zu geben und diese Aufnahme in der Regel von der vorherigen Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Sondergebühren abhängig zu machen.

Ferner soll die Aufnahme in die Sonderklasse nur gegen eine angemessene Vorauszahlung oder den Nachweis einer besonderen Versicherung hinsichtlich der höheren Gebühren erfolgen.

§ 54

Text

Aufnahme der Patienten

Paragraph 54,

  1. Absatz einsPatienten können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den dazu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfachs erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden ist, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.
  2. Absatz 2Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen beschränkt. Außer solchen aufnahmebedürftigen Personen können auch Patienten aufgenommen werden, die sich einem operativen Eingriff unterziehen. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtung Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patienten aufzunehmen.
  3. Absatz 3Als anstaltsbedürftig im Sinn des Absatz 2, gelten:
    1. Litera a
      Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in die Pflege einer Krankenanstalt erfordert;
    2. Litera b
      Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundaufnahme oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist;
    3. Litera c
      gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes;
    4. Litera d
      Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
  4. Absatz 4Als unabweisbar (Absatz 2,) sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht.
  5. Absatz 5Den unabweisbar Kranken (Absatz 4,) sind Personen gleichzuhalten, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
  6. Absatz 6Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken (Absatz 4,) in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zulässt.
  7. Absatz 7Die Landesregierung kann aus zwingenden Gründen durch Verordnung die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Paragraph 68, nicht erlegen oder sicherstellen, auf die Fälle der Unabweisbarkeit (Absatz 4,) beschränken. Paragraph 68, Ziffer 4 und 5 gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn die Krankenanstalt durch die Aufnahme ihrem Versorgungsauftrag nach den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.
  9. Absatz 9Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,) ist dieser Patient der Krankenanstalt, in der er sich befindet.

§ 55

Text

Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen

Paragraph 55,

  1. Absatz einsKann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
  2. Absatz 2In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Einwilligung des ärztlichen Leiters der Anstalt zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist.

§ 56

Text

Entlassung von Patienten

Paragraph 56,

  1. Absatz einsPatienten, die nach anstaltsärztlicher Feststellung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind unverzüglich aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist oder wenn sie wiederholt oder gröblich gegen die Anstaltsordnung verstoßen und keine Unabweisbarkeit im Sinn des Paragraph 54, Absatz 4, vorliegt.
  2. Absatz 2Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder eine Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Patienten
    1. Ziffer eins
      dem Patienten oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt und
    2. Ziffer 2
      bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und
    3. Ziffer 3
      bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung
    zu übermitteln.

Ausstehende Befunde sind ehestens in gleicher Weise zu übermitteln. Weisen die nach der Entlassung nachgereichten Befunde auf bösartige oder sonstige schwere Erkrankungen hin, ist der Patient von der den Entlassungsbrief ausstellenden Krankenanstalt nachweislich davon in Kenntnis zu setzen und über sein Verlangen zu einer Befundbesprechung einzuladen. Auf diese Möglichkeit ist von der Krankenanstalt ausdrücklich hinzuweisen.

  1. Absatz 3Wünschen der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, hat der behandelnde Arzt oder Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.
  2. Absatz 4Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
  3. Absatz 5Kann der Patient nicht sich selbst überlassen werden, ist der Träger der Sozialhilfe vor der Entlassung unter Bekanntgabe der erforderlichen Betreuungs- bzw Therapieerfordernisse rechtzeitig zu verständigen.
  4. Absatz 6Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 57

Text

Leichenöffnung (Obduktion)

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Liegt keiner der im Absatz eins, erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen (Paragraph 15, Absatz eins, des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986) vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und mit dieser gemäß Paragraph 35, Absatz 8, zu verwahren ist. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt sowie ferner vom Leiter des betreffenden pathologischen Institutes – ist kein solches Institut eingerichtet, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt – zu unterschreiben. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person des Obduzierten,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Umfang der Leichenöffnung,
    3. Ziffer 3
      Angaben über erhobene pathologische Befunde,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Todesursache sowie
    5. Ziffer 5
      Angaben über entnommene Organe oder Organteile.

§ 58

Text

Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei

Paragraph 58,

  1. Absatz einsHat ein Dienst habender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Feststellung der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Kosten dafür sind nach Maßgabe der straßenpolizeilichen Vorschriften vom Untersuchten und im Übrigen nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen vom Land zu tragen.

§ 59

Text

Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten

Paragraph 59,

  1. Absatz einsBei Fondskrankenanstalten werden durch die Leistungen des SAGES, den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAGES aufzukommen hat.
  2. Absatz 2Bei Krankenanstalten, die nicht unter Absatz eins, fallen, oder für Patienten, die nicht unter Absatz eins, fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß Paragraph 60, abgegolten.
  3. Absatz 3Mit den Leistungen gemäß Absatz eins, sind nicht abgegolten:
    1. Ziffer eins
      Leistungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
    3. Ziffer 3
      Leistungen, die in einer Liste gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegt sind. Die Liste ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.

§ 60

Text

Pflegegebühren und LKF-Gebühren

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf eine möglichst wirtschaftliche Gebarung der betroffenen Krankenanstalten durch Verordnung festzulegen, ob die Leistungen jener öffentlichen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und die nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 62, alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse abgegolten.
  2. Absatz 2Nicht abgegolten sind:
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
    2. Ziffer 2
      die Beistellung eines Zahnersatzes, wenn dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
    3. Ziffer 3
      die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen;
    4. Ziffer 4
      Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden;
    5. Ziffer 5
      die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen;
    6. Ziffer 6
      die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß Paragraph 55, Absatz 2,
  3. Absatz 3Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
  4. Absatz 4Für gemäß Paragraph 55, Absatz 2, aufgenommene Begleitpersonen ist durch Verordnung der Landesregierung eine tägliche Gebühr festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. In dieser Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die Gebühr von Begleitpersonen mit einem geringen Einkommen oder bei Vorliegen sonstiger besonders berücksichtigungswürdiger Umstände (zB Aufnahme von Angehörigen schwerst erkrankter Kinder) nicht zu entrichten ist.

§ 61

Text

Sonderentgelte und Sondergebühren

Paragraph 61,

  1. Absatz einsNeben den Zahlungen des SAGES, den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren und den Gebühren für Begleitpersonen dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
    1. Ziffer eins
      der Ersatz der im Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen werden;
    2. Ziffer 2
      der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme.
  2. Absatz 2Bei Patienten, die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, in die Sonderklasse aufgenommen werden, können außer den im Absatz eins, angeführten Sonderentgelten noch Zuschläge zur Abgeltung durch den SAGES oder zur Pflegegebühr oder LKF-Gebühr als Sondergebühren für die Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) eingehoben werden.
  3. Absatz 3Die verantwortlichen leitenden Ärzte und die Konsiliarärzte sind nach Maßgabe der geltenden Aufteilungsschlüssel berechtigt, für sich und ihre jeweils nachgeordneten Ärzte von Patienten der Sonderklasse bzw deren Zusatzversicherungen ein Honorar zu verlangen (Arzthonorar). Auf das Arzthonorar finden die Bestimmungen über die Sondergebühren sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  4. Absatz 4Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.
  5. Absatz 5Für die Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums (Paragraph 50,) kann eine Sondergebühr als Behandlungsgebühr eingehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Krankenanstalt keine Fondskrankenanstalt ist;
    2. Ziffer 2
      die Behandlung des Patienten nicht vom SAGES abzugelten ist oder
    3. Ziffer 3
      der Patient auf eigenen Wunsch in eine Ambulanzeinrichtung aufgenommen wird, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
  6. Absatz 6Ein anderes als das in den Absatz eins bis 5 und den Paragraphen 59 und 62 vorgesehene Entgelt darf von Patienten oder deren Angehörigen nicht eingehoben werden. Die Vorschreibung und Einhebung von Mahngebühren und der Kosten der Einbringung von aushaftenden Beträgen bleiben davon unberührt.

§ 62

Text

Kostenbeiträge

Paragraph 62,

  1. Absatz einsVon Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 €

je Verpflegstag einzuheben, wenn für deren Anstaltspflege als Sachleistungen entweder Gebührensätze von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung zur Gänze geleistet werden oder wenn diese durch Leistungen des SAGES oder eines vergleichbaren Fonds eines anderen Bundeslandes abgegolten wird. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden; bei einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Kostenbeitrages sind folgende Patienten ausgenommen:

  1. Litera a
    Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden;
  2. Litera b
    Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind;
  3. Litera c
    Personen, die in einem Lehr- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen und deren Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG den Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet;
  4. Litera d
    Personen, die Pflichtleistungen aus der Sozialhilfe, Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes oder bis unmittelbar vor dem Aufenthalt in der Krankenanstalt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten;
  5. Litera e
    Personen, die Anstaltspflege wegen einer mit einer Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Erkrankung, zum Zweck der Entbindung oder als Folge der Entbindung in Anspruch nehmen;
  6. Litera f
    Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Bestimmungen geleistet wird.
Die Landesregierung kann ergänzend zu den Litera a bis f durch Verordnung bestimmen, dass von Personen mit einem geringen Einkommen nur ein verringerter Kostenbeitrag von 5,80 € einzuheben ist. Bei Mehrlingsgeburten ist bei einer im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Anstaltspflege der Kostenbeitrag nur für ein Kind einzuheben.
  1. Absatz 2Der im Absatz eins, genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend ab dem 1. Jänner 2006 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Oktoberwertes des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktoberindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt, wobei jeweils auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden ist. Der jeweils neue Beitrag ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
  2. Absatz 3Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins, ist von den dort genannten Patienten ein Beitrag in der Höhe von 1,45 € je Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden; bei einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Absatz eins, Litera a bis f ausgenommen; Absatz eins, letzter Satz findet auch auf diesen Betrag Anwendung. Der Beitrag wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den SAGES eingehoben.
  3. Absatz 4Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Absatz eins und zum Beitrag gemäß Absatz 3, ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse für jeden Verpflegstag ein Betrag von 0,73 € einzuheben. Dieser Beitrag darf je Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden; bei einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird. Von der Pflicht zur Entrichtung des Betrages sind Patienten gemäß Absatz eins, Litera a bis f ausgenommen; Absatz eins, letzter Satz findet auch auf diesen Betrag Anwendung. Dieser Betrag wird von den Rechtsträgern der Krankenanstalten eingehoben und dem Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 5Die Träger der sozialen Krankenversicherung und sonstige Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, den Trägern der Krankenanstalten die für die Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen personenbezogenen Daten umgehend zu übermitteln.
  5. Absatz 6Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

§ 63

Text

Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes
je LKF-Punkt und der Sondergebühren

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDie Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Absatz 2, kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem ermittelten Eurowert je LKF-Punkt.
  2. Absatz 2Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (Paragraph 55, KAKuG) dürfen der Berechnung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw den ermittelten Eurowert je LKF-Punkt sowie die ermittelten Sondergebühren der Landesregierung und dem SAGES bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten LKF-Punkte oder Pflegetage bzw die der Berechnung zugrunde liegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt.

§ 64

Text

Festsetzung der Pflegegebühr bzw
des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren

Paragraph 64,

  1. Absatz einsVon der Landesregierung sind durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      für öffentliche Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, und für Patientengruppen, deren Versorgung nicht vom SAGES abzugelten ist: die Pflegegebühr oder der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt;
    2. Ziffer 2
      für alle öffentlichen Krankenanstalten: die Sondergebühren.
    Dabei ist auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und deren ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind auch die kostendeckende Pflegegebühr, der kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt sowie die kostendeckend ermittelten Sondergebühren (Paragraph 63, Absatz 3,) anzugeben. Die Festsetzung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühren soll jeweils für ein Kalenderjahr erfolgen; bis zum Wirksamwerden der Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Werte weiter. Die Verordnung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung ist der Rechtsträger der Krankenanstalt und bei Fondskrankenanstalten der SAGES zu hören.
  2. Absatz 2Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten in einer Gemeinde sind die Pflegegebühr, der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühr bzw der Eurowert je LKF-Punkt und die Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Als von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalten gelten auch Krankenanstalten, die von im Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Unternehmen betrieben werden. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Sonderentgelte und Sondergebühren für Leistungen nach Paragraph 61, Absatz eins und 3 sind in der der Krankenanstalt im einzelnen Fall tatsächlich erwachsenen Höhe zu bestimmen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, wie für jene Bedienstete öffentlicher Krankenanstalten, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, die Aufteilung der gemäß Paragraph 61, Absatz 2 und 3 anfallenden Sondergebühren zu erfolgen hat. In der Verordnung ist die Aufteilung auf den Rechtsträger der Krankenanstalt (Anstaltsgebühr), auf die Abteilungsleiter (Instituts- und Laboratoriumsvorstände), deren Stellvertreter sowie auf die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes (Arzthonorar) vorzusehen. Dabei steht dem Rechtsträger der Krankenanstalt am Arzthonorar ein ebenso festzusetzender Anteil (Anstaltsanteil am Arzthonorar) zu, der unter Bedachtnahme auf eine allfällige Anstaltsgebühr insgesamt zumindest 20 % zu betragen hat. Die Anstaltsgebühr, das Arzthonorar sowie seine Verteilung, insbesondere auch der Anstaltsanteil daran, sind dabei so festzusetzen, dass die wünschenswerte fachliche Qualifikation des Abteilungsleiters (Instituts- oder Laboratoriumsvorstandes), seines Stellvertreters sowie des sonstigen ständigen fachärztlichen Personals sichergestellt erscheint.

§ 64a

Text

Ambulanz-Nebengebühr

Paragraph 64 a,

Ärzte im Landesdienst, die der SALK zugewiesen sind, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatlich eine pauschalierte Nebengebühr:

  1. Ziffer eins
    Anspruchsberechtigt sind Ärzte, die für den Leistungszeitraum 3. Quartal 2019 (Referenzzeitraum) Leistungen des Dienstgebers aus dem Titel Ambulanzpauschale erhalten haben. Die als „Anteile aus dem Solidarfonds und dem Mittelbauausgleich“ gewährten Leistungen sind anteilsmäßig dem Referenzzeitraum zuzuordnen.
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der Nebengebühr beträgt im Jahr 2021 ein Drittel des für den Referenzzeitraum an den Arzt ausbezahlten Betrages gemäß Ziffer eins,, valorisiert um 1,5 %. In den Jahren 2022 bis 2035 sinkt die Höhe der Nebengebühr in jedem Jahr um 6,66 % des Ausgangsbetrages ab. Ab dem Jahr 2036 gebührt keine Nebengebühr mehr.
  3. Ziffer 3
    Bei organisatorischen Änderungen im Referenzzeitraum, die Einfluss auf die Höhe der Ambulanzpauschale hatten, beträgt die Höhe der Nebengebühr abweichend von Ziffer 2, ein Drittel der für den Leistungszeitraum 4. Quartal 2019 gewährten Ambulanzpauschale; Ziffer eins, zweiter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach dem Referenzzeitraum vorgenommene Änderungen der Dienstverwendung oder Organisationswechsel haben keine Auswirkung auf die Höhe der Nebengebühr.
  4. Ziffer 4
    Änderungen des Beschäftigungsausmaßes bewirken eine aliquote Änderung der Höhe der Nebengebühr.
  5. Ziffer 5
    Ärzte, die im Referenzzeitraum deshalb keine Ambulanzpauschale bezogen haben, weil sie den Dienst auf Grund einer Karenz, eines Karenzurlaubes oder aus einem vergleichbaren anderen Grund nicht ausgeübt haben, erhalten die Nebengebühr in der Höhe, wie sie gleichqualifizierte Ärzte derselben Organisationseinheit beziehen.
  6. Ziffer 6
    Abweichend von dienstrechtlichen Valorisierungsbestimmungen wird die Höhe der Nebengebühr nicht mit 1. Jänner jeden Jahres erhöht.

§ 65

Text

Verpflichtung zur Tragung der

Pflegegebühren bzw der LKF-Gebühren und der Sondergebühren

Paragraph 65,

  1. Absatz einsWenn weder der SAGES noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommt, hat der Patient die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des Absatz 2, eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist.
  2. Absatz 2An Stelle des Patienten selbst sind – unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Zahlungspflicht – zur Bezahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet:
    1. Litera a
      die zum Unterhalte des Patienten Verpflichteten;
    2. Litera b
      die in einem Vertrag, insbesondere in einem Leibrenten-, Ausgedinge- oder Dienstvertrag als zur Bezahlung von Verpflegskosten verpflichtet bezeichneten Personen;
    3. Litera c
      die Verlassenschaft, wenn der Erblasser zur Zahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren verpflichtet wäre;
    4. Litera d
      die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des zur Bezahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren Verpflichteten der Konkurs eröffnet wurde.
  3. Absatz 3Bei Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinn der fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind die Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren nach diesen Vorschriften zu tragen.
  4. Absatz 4Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Paragraphen 66 und 67 Absatz eins,) darf von dem nach Absatz eins und 2 Verpflichteten nicht eingehoben werden.

§ 66

Text

Gebührenrechnung

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDer Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles den zur Zahlung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie des Kostenbeitrages Verpflichteten eine Gebührenrechnung (Behandlungsgebührenverrechnung) bzw Kostenbeitragsrechnung (Paragraph 62,) mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Er kann jedoch bereits nach einer Anstaltspflege von 30 Tagen in der gleichen Weise eine Zwischenrechnung legen.
  2. Absatz 2In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.

§ 67

Text

Hereinbringung rückständiger Gebühren

Paragraph 67,

  1. Absatz einsRückständige Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung durch die öffentliche Krankenanstalt fällig.
  2. Absatz 2Sie sind, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, im Gerichtsweg geltend zu machen.
  3. Absatz 3Für die Einbringung von rückständigen Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie von Kostenbeiträgen wird die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VVG) gewährt. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn dies der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grund oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt den Anspruch gerichtlich geltend machen.
  4. Absatz 4Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
  5. Absatz 5Die Stellung der Gebührenrechnung sowie die Hereinbringung rückständiger Gebühren erfolgt hinsichtlich des Arzthonorars im Namen und auf Rechnung der Ärzte durch den Rechtsträger der Krankenanstalt.

§ 68

Text

Pflegegebühren oder LKF-Gebühren
für ausländische Staatsangehörige

Paragraph 68,

Für die Aufnahme fremder Staatsangehöriger kann die Landesregierung durch Verordnung statt der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren bzw Kostenbeiträge die Bezahlung der tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten vorsehen. Dies gilt nicht für:

  1. Ziffer eins
    Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 54, Absatz 4 und 5), sofern sie im Inland eingetreten sind;
  2. Ziffer 2
    Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 Asyl gewährt wurde, und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde;
  3. Ziffer 3
    Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten;
  4. Ziffer 4
    Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind; und
  5. Ziffer 5
    Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

§ 69

Text

Überwachungsrecht der Träger öffentlicher Fürsorge

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDen Trägern der öffentlichen Fürsorge steht nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht zu, hinsichtlich jener Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahme, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Arzt den Patienten in der öffentlichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung untersuchen zu lassen.
  2. Absatz 2Der Träger der öffentlichen Fürsorge hat den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen und für die Untersuchung des Patienten unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten hat in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen.
  4. Absatz 4Geht aus dem Gutachten des beauftragten Arztes (Absatz eins,) hervor, dass der Patient nicht mehr anstaltsbedürftig ist, kann der Träger der öffentlichen Fürsorge verlangen, dass der Patient gemäß Paragraph 56, Absatz eins, sofort entlassen wird.

§ 70

Text

Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel

Paragraph 70,

  1. Absatz einsFür Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten mit Ausnahme der Fondskrankenanstalten hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen:
    1. Litera a
      die Gemeinden jenes Gebietes, für dessen Bevölkerung die Krankenanstalt zunächst bestimmt ist, als Beitragsbezirk und
    2. Litera b
      die Gemeinden des über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebietes als Krankenanstaltensprengel.
  2. Absatz 2Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist zu tragen:
    1. Litera a
      zu 25 % vom Land;
    2. Litera b
      zu 25 %, und zwar je zur Hälfte, von den Gemeinden des Beitragsbezirkes und des Krankenanstaltensprengels;
    3. Litera c
      im Übrigen vom Rechtsträger der Krankenanstalt, soweit dieser Anteil nicht durch Zuschüsse, die nach der Verordnung über die Berechnung des Betriebsabganges nicht als Einnahmen der Krankenanstalt anzusehen sind, gedeckt ist.
    Zur Berechnung des Betriebsabganges hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind: Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen sowie Zuschüsse und Spenden dafür haben außer Betracht zu bleiben, ebenso Rücklagenbildungen und - auflösungen sowie Zinsaufwände und -erträge. Pensionsbeiträge und -lasten sind anzusetzen. Betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge sind anzuerkennen. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz 2, von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (Paragraph 11, Absatz 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008) aufgeteilt. Das nähere ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 71

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für
Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und
für öffentliche Sonderkrankenanstalten für
Psychiatrie

Aufnahme psychisch Kranker

Paragraph 71,

  1. Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
  2. Absatz 2Zweck der Aufnahme ist:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
    4. Ziffer 4
      die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in einer solchen Krankenanstalt gewährleistet werden können.
    In den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 4 kann die Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen bezwecken, wenn diese Gefahren in Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

§ 72

Text

Arten der Führung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsAbteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen. Geschlossene Bereiche dürfen geführt werden, müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.
  2. Absatz 2Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins,
  3. Absatz 3Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, Paragraphen 71, Absatz 3 und 167a StVG oder Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet wurde.

§ 73

Text

Sonstige Beschränkungen

Paragraph 73,

Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

§ 74

Text

Anstaltsordnung

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie Anstaltsordnung hat insbesondere die organisatorischen Besonderheiten für die Betreuung psychisch Kranker näher zu regeln.
  2. Absatz 2Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, dass Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 75

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 75,

  1. Absatz einsFür die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt Paragraph 35, sinngemäß.
  2. Absatz 2Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      Name der untergebrachten Personen,
    2. Ziffer 2
      weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, UbG) bei Personen nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      anordnender Arzt,
    5. Ziffer 5
      allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
    Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Absatz 2, folgende Institutionen Einsicht nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG);
    2. Ziffer 2
      das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und
    3. Ziffer 3
      der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT).

§ 76

Text

Ärztliche Leitung

Paragraph 76,

  1. Absatz einsNeben Abteilungen (Paragraph 24, Absatz 5,) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich eingerichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
  2. Absatz 2Sonderkrankenanstalten gemäß Absatz eins,, die in Abteilungen untergliedert sind, können auch unter der ärztlichen Leitung eines anderen geeigneten Arztes stehen, wenn die Abteilung für Psychiatrie, in der die genannten Beschränkungen bestehen, von einem Facharzt für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie geleitet wird. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

§ 77

Text

Pflegegebühren

Paragraph 77,

Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 4, dienen, ist unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung und die Anstaltsgebühr in der Sonderklasse bei der Einhebung der Pflegegebühren ein Nachlass bis zu einem Drittel der amtlichen Pflegegebühr zu gewähren; der sich unter Berücksichtigung dieses Nachlasses ergebende Einhebungsbetrag ist in der Verordnung über die Pflegegebühr (Paragraph 64, Absatz eins,) festzusetzen. In dieser Verordnung ist auch die kostendeckende Pflegegebühr anzuführen.

§ 78

Text

Aufnahme und Entlassung von Patienten

Paragraph 78,

Die Paragraphen 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.

§ 78a

Text

4. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für militärische Krankenanstalten

Errichtung und Betrieb

Paragraph 78 a,

  1. Absatz einsMilitärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Grund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung der Landesregierung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,, e, f und g mit der Maßgabe, dass die in Litera e und f vorgesehene Genehmigung nicht erforderlich ist, gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,, d, e und f mit der Maßgabe, dass die in Litera d, vorgesehene Bewilligung und die in Litera e, vorgesehene Genehmigung nicht erforderlich sind, gegeben sind.
  2. Absatz 2Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis d, Litera e, mit der Maßgabe, dass Paragraph 47, nicht anwendbar ist, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 10, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und Absatz 5,, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, 10 und 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, sowie Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins bis 1b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Ziffer 5 und 6, Ziffer 9 und 10 und Ziffer 12,, Absatz 5,, 5a und 6 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Absatz 6 a und 7, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz eins bis 5, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 51,, Paragraph 51 b,, Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 57, anwendbar.

§ 78b

Text

Abweichungen von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen

Paragraph 78 b,

Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

§ 79

Text

4. Abschnitt
Private Krankenanstalten

Allgemeines

Paragraph 79,

  1. Absatz einsPrivate Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen.
  2. Absatz 2Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die einem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch in jedem Fall nach objektiven, nicht-diskriminierenden Kriterien zu berechnen. Nach erbrachter Leistung ist eine Rechnung in jenen Fällen auszustellen, in denen die Leistung nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder die Kosten von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.

§ 80

Text

Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten

Paragraph 80,

  1. Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (Paragraphen eins bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die Paragraphen 42,, 47 Absatz 3,, 50, 51a, ausgenommen Absatz 7,, 56 Absatz eins, zweiter Satz, 56 Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen wird, und 56 Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 2Für gemeinnützige private Krankenanstalten (Paragraph 42,) finden darüber hinaus auch die Paragraphen 51 a, Absatz 7,, 60, 61, 62, 64 Absatz 2 und 3 und 67 Absatz eins und 4 sinngemäß Anwendung. Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt ist die Landesregierung zuständig.
  3. Absatz 3Paragraph 51, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend dem Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.
  4. Absatz 4Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Paragraphen 71 bis 76 und Paragraph 78,
  5. Absatz 5Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.
  6. Absatz 6Paragraph 57, (Leichenöffnung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 81

Text

Fortbetriebsrecht

Paragraph 81,

  1. Absatz einsEine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tod des Inhabers im Erbweg auf die Witwe oder auf erbberechtigte Abkömmlinge übergeht, kann für Rechnung der Witwe während ihres Witwenstandes und für Rechnung erbberechtigter Abkömmlinge bis zu deren Volljährigkeit – steht jedoch ein solcher in Ausbildung zum Arzt, bis dieser die Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr – auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (Paragraph 12, bzw Paragraph 12 g,) durch einen ärztlichen Leiter (Paragraph 24, Absatz 2,) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.
  2. Absatz 2Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (Paragraph 12, bzw Paragraph 12 g,) durch einen ärztlichen Leiter (Paragraph 24, Absatz 2,) gegen Anzeige an die Landesregierung fortbetrieben werden.

§ 82

Text

5. Abschnitt
Beziehungen der Rechtsträger der Krankenanstalten
zu den Sozialversicherungsträgern

Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

Paragraph 82,

  1. Absatz einsDie öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die von Versicherungsträgern (Paragraph 90,) eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Erkrankten können über ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. Sie sind jedoch, soweit sich nicht aus dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt, verpflichtet, die Sondergebühren aus eigenem zu tragen.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der im Absatz 2, erwähnten Kosten beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Erkrankte bzw sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären.
  4. Absatz 4Die Aufnahme in die Sonderklasse kann vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.

§ 83

Text

Einhebung von Kostenbeiträgen

Paragraph 83,

Kostenbeiträge bei Anstaltspflege, die in Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen sind (Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG), sind von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SAGES einzuheben.

§ 84

Text

Informationsrechte

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDen Versicherungsträgern stehen ohne Einschaltung des SAGES folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt zu:
    1. Ziffer eins
      das Recht, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;
    2. Ziffer 2
      das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      das Recht, auf elektronischem Weg Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des SAGES oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, (Verrechnungsdaten). Dieses Recht umfasst auch die auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften von der Krankenanstalt zu führenden entsprechenden Statistiken. Ferner das Recht auf Übermittlung von personenbezogenen Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems (Paragraph 2, Ziffer 4, SAGES-Gesetz). Diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw personenbezogenen Daten nicht in angemessener Frist vom SAKRAF zur Verfügung gestellt werden.
    Der Versicherungsträger hat sicherzustellen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten nur von Personen eingesehen
    werden können, die Ärzte sind.
  2. Absatz 2Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern ist für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger hat im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw für die Untersuchung des Erkrankten mit dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu vereinbaren.
  4. Absatz 4Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Krankenanstalt bzw die Untersuchung des Erkrankten hat in den von der Krankenanstalt dafür bestimmten Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen. Das Recht der Versicherungsträger, nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer 2, Abschriften von Krankengeschichten zu verlangen, wird dadurch nicht berührt.
  5. Absatz 5Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 6, folgende personenbezogene Daten elektronisch zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer jener Patienten, die eine ambulante Behandlung in Anspruch nehmen;
    2. Ziffer 2
      Datum der Behandlung gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Ereignis- sowie Leistungsdaten.
  6. Absatz 6Die Meldepflicht gemäß Absatz 5, besteht nur soweit, als die genannten personenbezogenen Daten vom Krankenanstaltenträger zum Zweck der ambulanten Behandlung (oder allenfalls der nachfolgenden stationären Aufnahme) erhoben werden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.

§ 85

Text

Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche

Paragraph 85,

Weder der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt noch der SAGES haben gegenüber dem Patienten, dem Versicherten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit in den Paragraphen 59,, 60 und 61 nicht anderes bestimmt ist, einen Anspruch auf Gegenleistungen.

§ 86

Text

Stellung des SAGES als Versicherungsträger

Paragraph 86,

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in jenen Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen gemäß Paragraph 19, SAGES-Gesetz gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SAGES als Versicherungsträger. Handlungen, die den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, kann der SAGES rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

§ 87

Text

Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung;
Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und
Sozialversicherungsträger

Paragraph 87,

  1. Absatz einsIn den Fällen der Befundaufnahme oder Begutachtung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, sind von den Trägern der Sozialversicherung Pflegegebühren in der festgelegten Höhe zu entrichten.
  2. Absatz 2Ansonsten werden die Beziehungen zwischen Krankenanstaltenträgern und Versicherungsträgern durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG, sind zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem SAGES andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Ansprüche auf Zahlungen können in solchen Verträgen nur in den Fällen des Paragraph 59, Absatz 3, begründet werden.

§ 88

Text

Schiedskommission

Paragraph 88,

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig ist:
    1. Ziffer eins
      Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen jenen Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, aber keine Fondskrankenanstalten sind, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung abgeschlossen worden sind, einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem SAGES;
    3. Ziffer 3
      Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, einem Träger der sozialen Krankenversicherung oder dem SAGES einschließlich der Entscheidung über Ansprüche der Fondskrankenanstalten gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem SAGES;
    4. Ziffer 4
      Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 25, SAGES-Gesetz gründen.
  2. Absatz 2Der Schiedskommission gehören folgende, auf vier Jahre entsendete Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gehörenden Gerichte, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz entsendet wird, als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das vom Dachverband entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Landesbediensteter aus dem Kreis der Bediensteten des Aktivstandes, der von der Landesregierung entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Dachverband aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsendet wird. Dieses Mitglied wird, wenn die Entscheidung einen bestimmten Krankenanstaltenträger unmittelbar betrifft, durch ein vom betroffenen Krankenanstaltenträger aus demselben Personenkreis entsendetes Mitglied ersetzt.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied der Schiedskommission ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
  4. Absatz 4Eine Entscheidung der Schiedskommission kommt rechtsgültig zu Stande, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und sich die Mehrheit für diese Entscheidung ausgesprochen hat. Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission ist das Amt der Landesregierung. Im Übrigen finden auf das Verfahren der Schiedskommission die Vorschriften des AVG Anwendung.
  5. Absatz 5Der Antrag auf Entscheidung kann gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, vom Träger der betroffenen Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Dachverband,
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 von jedem der Streitteile sowie
    3. Ziffer 3
      in Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, von jedem, der Ansprüche aus dem Sanktionsmechanismus erhebt.
  6. Absatz 6Strittige Punkte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind unter Bedachtnahme auf einvernehmliche Regelungen in früheren Verträgen zu entscheiden, es sei denn, dass besondere und wichtige Gründe eine abweichende Regelung erfordern.

§ 89

Text

Beziehungen zu anderen Krankenanstalten

Paragraph 89,

  1. Absatz einsDie Beziehungen der Versicherungsträger zu anderen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      zur Einweisung;
    2. Ziffer 2
      zu der im Zweifelsfall vorzunehmenden Überprüfung der Identität des Patienten und der rechtmäßigen Verwendung der e-card;
    3. Ziffer 3
      zur Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde);
    4. Ziffer 4
      zur ärztlichen Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser.

Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

§ 90

Text

Versicherungsträger

Paragraph 90,

  1. Absatz einsVersicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
    1. Litera a
      die Österreichische Gesundheitskasse,
    2. Litera b
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
    3. Litera c
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
    4. Litera d
      die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Litera e
      die Pensionsversicherungsanstalt.
  2. Absatz 2Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet Paragraph 83, keine Anwendung.
  3. Absatz 3Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet Paragraph 91, Absatz eins, Anwendung.

§ 91

Text

6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über die Leistungsabgeltung

Krankenanstaltspflege von entschädigungsberechtigten
Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes

Paragraph 91,

  1. Absatz einsFür die Pflege von entschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, deren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 27 aus 1964,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2015,, anerkannt wurde, sind den öffentlichen Krankenanstalten die gemäß Paragraph 64, festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
  2. Absatz 2Wird die Pflege in einer privaten, nicht vom Bund betriebenen Krankenanstalt durchgeführt, ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 92

Text

Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger einer Krankenfürsorgeeinrichtung, insbesondere das Ausmaß der von der Krankenfürsorgeeinrichtung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren, sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, abgeschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  3. Absatz 3Genehmigungspflichtige Verträge sind binnen zwei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; die Vorlage durch einen der Vertragspartner ist ausreichend. Die Genehmigung nach Absatz 2, gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist.
  4. Absatz 4Das Einsichts- und Informationsrecht nach Paragraph 84, Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 93

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 93,

  1. Absatz einsWer eine Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 7.300 € und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Andere Übertretungen dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 2.200 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden.
  4. Absatz 4Jede Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung (Paragraph 38,) ist der Landesregierung anzuzeigen.

§ 94

Text

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 43/2016;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2017;
    3. Ziffer 3
      Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907; Gesetz BGBl römisch eins Nr 130/2016;
    4. Ziffer 4
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 72/2016;
    5. Ziffer 5
      Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988; Gesetz BGBl römisch eins Nr 44/2016;
    6. Ziffer 6
      Arzneimittelgesetz – AMG, BGBl Nr 185/1983; Gesetz BGBl römisch eins Nr 162/2013;
    7. Ziffer 7
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl römisch eins Nr 169; Gesetz BGBl römisch eins Nr 17/2023;
    8. Ziffer 8
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr 100; Gesetz BGBl römisch eins Nr 24/2016;
    9. Ziffer 9
      Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl Nr 200/1967; Gesetz BGBl römisch eins Nr 30/2017;
    10. Ziffer 10
      Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 117/2016;
    11. Ziffer 11
      Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl römisch eins Nr 70/1999; Gesetz BGBl römisch eins Nr 164/2015;
    12. Ziffer 12
      Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl Nr 283/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 18/2017;
    13. Ziffer 13
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 87/2016;
    14. Ziffer 14
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 89/2012;
    15. Ziffer 15
      Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl Nr 1/1957; Gesetz BGBl römisch eins Nr 26/2017;
    16. Ziffer 16
      Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl römisch eins Nr 26/2017;
    17. Ziffer 17
      Bundes-Seniorengesetz, BGBl römisch eins Nr 84/1998; Gesetz BGBl römisch eins Nr 94/2012;
    18. Ziffer 18
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018,);
    19. Ziffer 19
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018,);
    20. Ziffer 20
      Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl römisch eins Nr 103/2007; Gesetz BGBl römisch eins Nr 118/2015;
    21. Ziffer 20 a
      Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO, BGBl römisch II Nr 25/2017;
    22. Ziffer 21
      Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, BGBl römisch eins Nr 179/2004; Gesetz BGBl römisch eins Nr 81/2013;
    23. Ziffer 22
      Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl römisch eins Nr 49/2008; Gesetz BGBl römisch eins Nr 105/2016;
    24. Ziffer 23
      Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl Nr 405/1991; Gesetz BGBl römisch eins Nr 70/2015;
    25. Ziffer 24
      Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl römisch eins Nr 162/2015; Gesetz BGBl römisch eins Nr 18/2017;
    26. Ziffer 25
      Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl römisch II Nr 638/2003; Verordnung BGBl römisch II Nr 18/2007;
    27. Ziffer 26
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl römisch eins Nr 89/2012; Gesetz BGBl römisch eins Nr 8/2016;
    28. Ziffer 27
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl römisch eins Nr 169/2002; Gesetz BGBl römisch eins Nr 8/2016;
    29. Ziffer 28
      Organtransplantationsgesetz – OTPG, BGBl römisch eins Nr 108/2012;
    30. Ziffer 29
      Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl römisch eins Nr 55/2006;
    31. Ziffer 29 a
      Primärversorgungsgesetz – PrimVG, BGBl römisch eins Nr 131/2017;
    32. Ziffer 30
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018,);
    33. Ziffer 31
      Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl römisch eins Nr 154/2015;
    34. Ziffer 32
      Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631; Gesetz BGBl römisch eins Nr 121/2016;
    35. Ziffer 33
      Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl Nr 144/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 26/2016;
    36. Ziffer 34
      Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl Nr 227/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 133/2015;
    37. Ziffer 35
      Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl römisch eins Nr 120; Kundmachung BGBl römisch eins Nr 11/2017;
    38. Ziffer 36
      Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl Nr 155/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 18/2010;
    39. Ziffer 37
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2015;
    40. Ziffer 38
      Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl römisch eins Nr 126/2005; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 201 aus 2022,.
  2. Absatz 2Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51, und auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 95

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 95,

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

  1. Litera a
    Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;
  2. Litera b
    die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 42, erfüllen.

§ 96

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 96,

Mit diesem Gesetz werden, soweit eine Kompetenz des Landes besteht, umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile.
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen.
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl Nr L 207/14 vom 6. August 2010, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 243 vom 16. September 2010.
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl L 88/2011 vom 4. April 2011, S 45.

§ 97

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 97,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 62, Absatz 2 und 93 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 7, Absatz eins und 1a, 8 Ziffer eins a,, 10 Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 14 Absatz 2,, 19, 35 Absatz 9 bis 9c, 37 Absatz eins,, 2, 3 und 4, 47 Absatz 2,, 59, 61 Absatz eins bis 3, 62, 63 Absatz 3,, 64 Absatz eins,, 65 Absatz eins,, 68 Ziffer 4,, 70, 82 Absatz eins und 2, 83 bis 89 und 92 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2001, tritt mit 30. Juni 2001 in Kraft.
  3. Absatz 3Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 2, Absatz 3 und 4, 4 Absatz 2,, 12 Absatz eins,, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 2,, 24 Absatz 5,, 33 Absatz eins,, 35 Absatz eins,, 41 Absatz 2,, 42, 49 Absatz eins,, 52 Absatz eins,, 54 Absatz eins und 84 Absatz eins und 2 in der Fassung des Art römisch eins des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2002, mit 1. Jänner 2001;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins,, 20 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz eins,, 3 und 7, 29 Absatz 4,, 30 Absatz 2,, 32, 34 Absatz eins,, 35 Absatz 2,, 4 und 8, 39 Absatz 6,, 51 Absatz 2,, 57 Absatz 3,, 64 Absatz eins,, 68, 76 und 80 Absatz eins und 3 in der Fassung des Art römisch eins des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2002, mit 1. Jänner 2002;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Art römisch eins des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2002, mit 21. Februar 2001;
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 4, Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 27 Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins und 2 und 94 in der Fassung des Art römisch eins des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2002, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005,.
  5. Absatz 5Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2002, wird aufgehoben.
  6. Absatz 6Paragraph 84, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2002, tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
  7. Absatz 7Für das Inkrafttreten der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2003, neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es treten in Kraft:
      1. Litera a
        Paragraph 62, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2002;
      2. Litera b
        die Paragraphen 30, Absatz eins und 2, 51a, 58 Absatz eins,, 62 Absatz 4,, 68 Ziffer 5,, 80 Absatz eins und 2 und 88 Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
    2. Ziffer 2
      Die erfolgten Valorisierungen des im bisher geltenden Paragraph 62, Absatz eins, enthaltenen Betrags - zuletzt durch die Verlautbarung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2002, - bleiben unberührt.
    3. Ziffer 3
      Beurteilungen gemäß der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die zu dem in Ziffer eins, Litera b, festgelegten Zeitpunkt bereits bei der Ethikkommission anhängig sind, sind von der Ethikkommission in der bisher geltenden Zusammensetzung zu Ende zu führen.
  8. Absatz 8Paragraph 37, Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2003, tritt mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 62, Absatz eins und 2 in der Fassung des Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2005, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 98

Text

Paragraph 98,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 4, Überschrift, Absatz eins und 3, (§§) 7, 8, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins und 2, 14 Absatz 2 und 3, 19, 35 Absatz 2,, 9 bis 15, 37, 47 Absatz 2,, 49 Absatz 2,, 50 Absatz 2 bis 5, 53 Absatz 4,, 54 Absatz 7,, 59, 61, 62 Absatz eins und 3, 63, 64 Überschrift und Absatz eins bis 3, 65 Überschrift sowie Absatz eins bis 3, 66 Überschrift und Absatz eins,, 67 Absatz eins,, 3, und 5, 68, 70 Absatz eins und 3, 80 Absatz eins,, 83, 84 Absatz eins,, 85, 86, 87 Absatz 2,, 88 Absatz eins,, 89, 90 Absatz eins und 2, 92 Absatz eins und 97 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005, mit 1. Jänner 2005. Gleichzeitig tritt Paragraph 97, Absatz 4, außer Kraft. Bis zum 31. Dezember 2005 nimmt der gemäß dem SAKRAF-Gesetz 2001, LGBl Nr 63, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2005, bestehende Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds mit seinen Organen die in diesem Gesetz dem Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zugewiesenen Aufgaben wahr;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 84, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005, mit 1. Juli 2005;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 51 b und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2005, mit 1. Jänner 2006.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 30, Absatz eins,, 1a, 2 mit Ausnahme der Ziffer 12,, (Abs) 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2006, mit 1. Mai 2004;
    2. Litera b
      die Paragraphen 2, Absatz 2,, 7 Absatz 5,, 12 Absatz 4, erster Satz, 20 Absatz eins und 2, 22 Absatz 7,, 24 Absatz 8 und 9, 27 Absatz 2,, 30 Absatz 2, Ziffer 12,, 30a, 33 Absatz 3,, 35 Absatz 15,, 51a Absatz 6 und 7, 56 Absatz 2,, 62 Absatz 4,, 80 Absatz eins und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2006, mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats;
    3. Litera c
      Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2006, mit 1. Jänner 2007.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 9 Absatz eins und 11 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2006, treten mit 1. Dezember 2006 in Kraft.
  4. Absatz 4Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 2, Absatz 3,, 20 Absatz eins, Litera h,, 25 Absatz 3,, 27 Absatz 4,, 28 Absatz 5 bis 9, 35 Absatz 2,, 49 Absatz eins,, 49a, 72 Absatz 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, mit 1. September 2007;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 31, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, mit 1. Jänner 2008.
  5. Absatz 5Paragraph 52, Absatz 2 und 4 und Paragraph 96, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2008, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz eins,, 4, 5 und 6 und Paragraph 62, Absatz eins,, 3 und 4 mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 7 bis 9 mit 1. Jänner 2008.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 20 Absatz eins und 2, 51a Absatz 2 und 9, 57 Absatz eins und 94 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 21, Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 35 Absatz 2,, 39 Absatz eins und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins,, 14 Absatz 2,, 20 Absatz 3,, 24 Absatz 4,, 24a, 27 Absatz 2 und 3, 28 Absatz eins,, 30 Absatz eins bis 7, 35 Absatz 2,, 3, 9 und 15, 50 Absatz eins,, 52 Absatz eins,, 56 Absatz 2 und 3, 57 Absatz eins,, 62 Absatz eins,, 3 und 4 und 76 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10Die zu dem im Absatz 9, festgelegten Zeitpunkt bereits als Krankenanstalten bestehenden Heime für Genesende, die ärztliche Behandlung und besondere Betreuung benötigen, gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter als Krankenanstalten, wenn deren Rechtsträger bis zum 1. Jänner 2011 eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 14, Absatz 2,) angezeigt hat. Die Weitergeltung als Krankenanstalt endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 14,
  11. Absatz 11Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 7, 8, 9, 10 Absatz eins,, 10a, 11, 12 Absatz eins,, 12a bis 12g, 14 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 3,, 17, 20a, 28 Absatz 9,, 31 Absatz eins und 2, 40, 56 Absatz 2,, 80 Absatz 3,, 81 Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011, treten mit 1. Juni 2011 in Kraft. Sie sind auf Verfahren zur Errichtung von Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. März 2011 anhängig gemacht werden.
  12. Absatz 12Träger von Krankenanstalten, für die am 19. August 2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorgelegen ist und die nach Paragraph 20 a, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung bis spätestens 19. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
  13. Absatz 13Die Paragraphen 22, Absatz 3 und 3a, 30 Absatz 3 und 3b sowie 51a Absatz 4 und 4a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.
  14. Absatz 14Die Paragraphen 5,, 84 Absatz 2 und 89 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 2, Absatz 4,, 21a, 27 Absatz 2,, 30 Absatz eins,, 1a und 2, 30a, 72 Absatz 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2012, treten mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 62, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  17. Absatz 17Die Paragraphen eins,, 2, 4 Absatz 2 bis 5, 20 Absatz eins,, 20a Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 33 Absatz 6,, 46 Absatz 2,, 54 Absatz 8,, 80 Absatz eins und 2 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2012, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  18. Absatz 18Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 20 Absatz 3,, 34 Absatz eins,, 35 Absatz 2 und 5, 94 und 96 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.

§ 99

Text

Paragraph 99,

  1. Absatz einsParagraph 59, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 14 Absatz 2,, 21 Absatz eins,, 33 Absatz eins und 6, 51a Absatz 6 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 10, Absatz eins,, 12 Absatz 3,, 13 Absatz 3,, 3a und 4, 21 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz 8 und 9, 79 Absatz 2 und 96 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 52, Absatz eins und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 9, Absatz eins,, 12c Absatz eins und 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 2 und 5, (§) 5, 7 Absatz 7,, 12 Absatz 4,, 12c Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 21a Absatz eins,, 24 Absatz 5 a und 9, 27 Absatz 2,, 30 Absatz 9,, 30a Absatz eins und 3, 33 Absatz 3,, 35 Absatz 8,, 50 Absatz eins,, 51a Absatz 6,, 51c, 67 Absatz 3,, 70 Absatz 3,, 78a, 78b, 90 Absatz 3,, 91 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 2, Absatz 2 bis 6, 4 Absatz eins,, 1a und 4, 7 Absatz eins und 3, 8, 10a Absatz 3,, 12a Absatz eins und 2a, 12b, 12e Absatz 3 und 94 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2018, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 62, Absatz 6, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig mit dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt treten die Paragraphen 4, Absatz 5 und 46 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2017, außer Kraft. Die Paragraphen 10 a, Absatz 3 und 12e Absatz 3, sind auch in allen Errichtungsbewilligungsverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits anhängig sind.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 12 a, Absatz eins,, 12f, 12h und 94 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2018, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 21, Absatz eins,, 28 Absatz 6,, 35 Absatz 11,, 12 und 15, 62 Absatz 5,, 84 Absatz eins,, 5 und 6 und (§) 94 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 18, außer Kraft.
  10. Absatz 10In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2019, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins bis 2d, 7 Absatz 2,, 10a Absatz eins,, 12, 12c Absatz 2,, 12g, 14 Absatz 2,, 20 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 6 bis 11, 30 Absatz 2,, 30a Absatz 3,, 33 Absatz eins,, 41 Absatz eins,, 46, 49 Absatz eins und 3, 49a Absatz eins,, 54 Absatz 8,, 56 Absatz 6,, 61 Absatz 5,, 75 und 80 Absatz 6, mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten. Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 7, Absatz eins und 4, 9 Absatz eins,, 12a Absatz eins und 4, 12c Absatz eins,, 12f Absatz eins,, 12h Absatz eins,, 51a Absatz 2 und Absatz 7,, 56 Absatz 2,, 84 Absatz 5,, 86, 87 Absatz 2,, 88 Absatz eins,, 2 und 5 sowie 90 Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2020.
  11. Absatz 11Paragraph 62, Absatz eins, Litera d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2020, tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 64 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung der gemäß Paragraph 64 a, zustehenden Nebengebühr als durch die Leistung jener Zuwendungen erfüllt, die im Rahmen der Sondergebührenabrechnung als „Ambulanzpauschale“ bezeichnet wurden. Die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK ist als Dienstgebervertreter ermächtigt, Zahlungen im Umfang der Ambulanzpauschale an die Bediensteten zu leisten. Die erstmalige Auszahlung als Nebengebühr erfolgt mit 1. Jänner 2021.
  14. Absatz 14Paragraph 4 a und Paragraph 94, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.