Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Jugendgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg (Salzburger Jugendgesetz)
StF: LGBl Nr 24/1999 (Blg LT 11. GP: RV 699, 5. Sess; AB 195, 6. Sess)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1999, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2006, (Blg LT 13. GP: RV 617, AB 657, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2009, (Blg LT 13. GP: RV 218, AB 254, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2014, (Blg LT 15. GP: RV 732, 2.Sess, AB 37, 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015, (Blg LT 15. GP: RV 506, AB 605, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2016, (Blg LT 15. GP: IA 37, AB 57, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019, (Blg LT 16. GP: RV 120, AB 185, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

         Paragraph eins,      Recht junger Menschen

2. Abschnitt

Jugendförderung

         Paragraph 2,      Aufgabe und Grundsätze der Jugendförderung

         Paragraph 3,      Persönlicher Anwendungsbereich

         Paragraph 4,      Jugendförderung durch Land und Gemeinden

         Paragraph 5,      Gegenstand und Voraussetzung der Förderung

         Paragraph 6,      Art und Ausmaß der Förderung

         Paragraph 7,      Förderungsempfänger und -empfängerinnen

         Paragraph 8,      Förderungsrichtlinien

         Paragraph 9,      Jugendberatungs- und -informationsstellen

         Paragraph 10,    Jugendzentren und Jugendtreffpunkte

3. Abschnitt

Landes-Jugendbeirat

         Paragraph 11,    Einrichtung und Zusammensetzung

         Paragraph 12,    Aufgaben des Landes-Jugendbeirates

         Paragraph 13,    Geschäftsführung des Landes-Jugendbeirates

         Paragraph 14,    Jugendorganisationen im Landes-Jugendbeirat

         Paragraph 15,    Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Landes-Jugendbeirat

         Paragraph 16,    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019,)

4. Abschnitt

Allgemeine Jugendschutzbestimmungen

         Paragraph 17,    Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes

         Paragraph 18,    Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten und  Aufsichtspersonen

         Paragraph 19,    Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes

         Paragraph 20,    Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber bzw Betriebsinhaberinnen und der Veranstalter bzw Veranstalterinnen

         Paragraph 21,    Informationspflicht des Landes

         Paragraph 22,    Begriffsbestimmungen

         Paragraph 23,    Ausweispflicht

5. Abschnitt

Besondere Jugendschutzbestimmungen

         Paragraph 24,    Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

         Paragraph 25,    Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben

         Paragraph 26,    Übernachten

         Paragraph 27,    Aufenthalt in Betriebsanlagen

         Paragraph 28,    Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen

         Paragraph 29,    Jugendzulässigkeit von Theater- und Filmaufführungen

         Paragraph 30,    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019,)

         Paragraph 31,    Ankündigungen von Theater- und Filmaufführungen

         Paragraph 32,    Andere Medien, Beiprogramme, Revue- und Varieteeveranstaltungen

         Paragraph 33,    Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen

         Paragraph 34,    Teilnahme an Glücksspielen und Wetten

         Paragraph 35,    Betätigung von Spielautomaten mit Geldeinwurf

         Paragraph 36,    Alkohol- und Nikotingenuss

         Paragraph 37,    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

         Paragraph 38,    Freigabe von Videokassetten und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern

         Paragraph 39,    Jugendgefährdende Tätigkeiten

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         Paragraph 40,    Strafbestimmungen

         Paragraph 41,    Verfall

         Paragraph 42,    Mitwirkung von Bundesorganen

         Paragraph 43,    Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht

         Paragraph 43 a,   Verweisungen auf Bundesrecht

         Paragraph 43 b,   Informationsverfahrenshinweis

         Paragraph 44,    In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

         Paragraph 45,    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 1

Text

1. Abschnitt
Recht junger Menschen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsJeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz dient der Erfüllung dieses Rechtes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in die Kompetenzen des Bundes fallen oder in anderen Landesgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt sind. Dieses Gesetz erfasst daher nicht die Angelegenheiten insbesondere des gerichtlichen Strafrechtes, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Tagesbetreuung, der Schule und der Berufsausbildung.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz baut insbesondere auf dem Verbot jeglicher Diskriminierung von Kindern, der vorrangigen Berücksichtigung des Wohls von Kindern, der Meinungsfreiheit der Kinder und der Mitwirkung der Kinder in sie betreffenden Angelegenheiten im Sinn der Artikel 2,, 3, 12 und 13 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter Bundesgesetzblatt Nr 7 aus 1993,, auf.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Jugendförderung

Aufgabe und Grundsätze der Jugendförderung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZu den sich aus Paragraph eins, ergebenden Aufgaben der Jugendförderung nach diesem Gesetz gehört auch, darauf hinzuwirken, dass in einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien bestehen und Diskriminierungen junger Menschen in jeder Art vermieden oder abgebaut werden.
  2. Absatz 2Die Jugendförderung nach diesem Gesetz hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Erziehungsaufgaben und -rechte der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter sind zu beachten. Diese Personen sind darin zu unterstützen, insbesondere auch durch Beratung.
    2. Ziffer 2
      Eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit anderen dafür in Betracht kommenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen ist anzustreben.
    3. Ziffer 3
      Junge Menschen sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend an den sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden. Sie sollen hierüber rechtzeitig in geeigneter Weise möglichst umfassend informiert werden.
    4. Ziffer 4
      Zur Förderung und Sicherung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen sollen diese
      • Strichaufzählung
        insbesondere dazu befähigt werden, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu erkennen, diese eigenverantwortlich zu verfolgen, ihre Interessen gemeinsam mit anderen wahrzunehmen und sich selbstständig und verantwortungsbewusst in der Gesellschaft zu verhalten; und
      • Strichaufzählung
        bei der Berufsfindung und beim Übergang in die Arbeitswelt unterstützt werden.
  3. Absatz 3Leitlinien für die Jugendarbeit sind insbesondere:
    1. Litera a
      gesellschaftliche Mitverantwortung durch demokratische Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens;
    2. Litera b
      Selbstbestimmung mit dem Ziel, sich zu eigenverantwortlichen Menschen zu entwickeln;
    3. Litera c
      Gleichstellung von Frauen und Männern;
    4. Litera d
      die über Gruppen und Generationen hinausgehende Solidarität, wie zB die Inklusion von Menschen mit Behinderung und von benachteiligten jungen Menschen;
    5. Litera e
      Toleranz sowie Weltoffenheit und Aufgeschlossenheit für Menschen anderer Nationalitäten, Kulturen, Weltanschauungen und Religionen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung;
    6. Litera f
      Gewaltfreiheit als Mittel, im Umgang miteinander Frieden zu schaffen und zu bewahren sowie mit Konflikten verantwortungsvoll umzugehen;
    7. Litera g
      Schutz der Umwelt als natürliche Grundlage des Lebens;
    8. Litera h
      Stärkung des demokratischen Systems und des Demokratieverständnisses.

§ 3

Text

Persönlicher Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Als junge Menschen (Jugend) im Sinn der Jugendförderungsbestimmungen gelten Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, genügt der Aufenthalt im Land.

§ 4

Text

Jugendförderung durch Land und Gemeinden

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Land Salzburg ist zur Jugendförderung als Träger von Privatrechten und zur Schaffung von Möglichkeiten der politischen Partizipation junger Menschen im Sinn des Artikel 5, Absatz 5, L-VG verpflichtet. Für diese Zwecke sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
  2. Absatz 2Das Land Salzburg erstattet den örtlichen Trägern der Jugendarbeit in den Gemeinden unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde das im Absatz 3, vorgesehene Jugendbudget im Gemeindehaushalt ausgewiesen hat, und den im Paragraph 11, angeführten Jugendorganisationen, die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates sind, für die im Paragraph 5, angeführten Förderungsmaßnahmen wie die Durchführung von Freizeitaktionen, Ferialaktionen, Bildungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Infrastrukturkosten bis zu 50 % der Aufwendungen, die ihnen entstehen, jedoch höchstens den im Landeshaushalt ausgewiesenen Betrag. Grundlage und Bedingung für die Förderung ist ein schriftlicher Bericht der Gemeinde an die Landesregierung über durchgeführte oder geplante Jugendförderungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3Auch die Gemeinden haben als Trägerinnen von Privatrechten Jugendförderung zu betreiben. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden in ihren Voranschlägen einen Gesamtbetrag (“Jugendbudget”) vorsehen, der mindestens 10 €, bei Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern 14 € je jungem Menschen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde entspricht. Als Maßnahmen sollen die Gemeinden insbesondere:
    1. Ziffer eins
      dafür sorgen, dass Jugendzentren und Jugendtreffpunkte bestehen und Schulsportflächen udgl für die Jugend zugänglich sind, soweit Bedarf danach besteht;
    2. Ziffer 2
      einen Kinder- und Jugendbeauftragten, der von der Jugend, die älter als 12 Jahre ist, auf längstens fünf Jahre gewählt wird, sowie eine Arbeitsgruppe für Jugendangelegenheiten, die sich aus Erwachsenen und Jugend zusammensetzt, einsetzen;
    3. Ziffer 3
      Mitbestimmungsmöglichkeiten insbesondere bei jugendrelevanten Angelegenheiten schaffen, wie zB die Abhaltung von Jugendsprechtagen, Jugendgemeinderäten;
    4. Ziffer 4
      die Gründung von Jugendorganisationen fördern und bestehende Jugendorganisationen bei ihren Aktivitäten unterstützen.
    Zur zielgerichteten Planung von notwendigen Förderungsmaßnahmen sollen die Gemeinden Erhebungen über die Bedürfnisse der Jugend in geeigneter Weise durchführen. Deren Ergebnisse sowie die während eines Jahres geplanten Maßnahmen sollen in einem Jugendforum oder in einer Gemeindeversammlung öffentlich erörtert werden.
  4. Absatz 4Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5

Text

Gegenstand und Voraussetzung der Förderung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsMaßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:
    1. Litera a
      der physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen;
    2. Litera b
      der Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
    3. Litera c
      der politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie der Bildung in religiös-spirituellen und weltanschaulichen Themen junger Menschen;
    4. Litera d
      der Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen;
    5. Litera e
      der Vorbereitung junger Menschen auf Partnerschaft und Familie;
    6. Litera f
      der Entfaltung der kreativen Kräfte junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen;
    7. Litera g
      der Bewusstseinsbildung junger Menschen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Medien und Kommunikationstechnologien;
    8. Litera h
      einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die den unterschiedlichen Interessen junger Menschen gerecht wird.
  2. Absatz 2Gegenstand der Förderung können sein:
    1. Litera a
      die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungs- und Jugendinformationsstellen, von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, Jugend-, Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendherbergen udgl sowie von Räumlichkeiten für Jugendorganisationen;
    2. Litera b
      die Errichtung und Führung von Gewalt-, Extremismus- oder Suchtpräventionsstellen;
    3. Litera c
      die Abhaltung von Kursen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen zu jugendrelevanten Themen;
    4. Litera d
      kulturelle Aktivitäten junger Menschen;
    5. Litera e
      die Durchführung von Jugendwandern, Jugendlagern, Ferienaktivitäten udgl;
    6. Litera f
      die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuern nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit;
    7. Litera g
      die Herausgabe von Jugendzeitschriften, Jugendinformationen und digitale Medienauftritte;
    8. Litera h
      die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinn dieses Gesetzes dienen;
    9. Litera i
      Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität junger Menschen (zB Diskobusse);
    10. Litera j
      sonstige Jugendarbeit wie zB
      • Strichaufzählung
        mit behinderten, sozial oder anders benachteiligten Menschen;
      • Strichaufzählung
        auf sportlichem Gebiet mit Ausnahme des Leistungssportes;
      • Strichaufzählung
        mit besonderer Bezugnahme auf Familie, Schule oder Arbeitswelt;
    11. Litera k
      Maßnahmen grenzüberschreitender Jugendarbeit insbesondere in der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Von der Förderung ausgeschlossen sind:
    1. Litera a
      Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
    2. Litera b
      Maßnahmen, die ausschließlich der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus dienen;
    3. Litera c
      Maßnahmen, die ausschließlich der Mitgliederwerbung durch politische Parteien dienen;
    4. Litera d
      Veranstaltungen, die Absatz eins, oder den Grundsätzen und Leitlinien gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 widersprechen.
  4. Absatz 4Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.
  5. Absatz 5Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.

§ 6

Text

Art und Ausmaß der Förderung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Förderung kann erfolgen durch:
    1. Litera a
      Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;
    2. Litera b
      Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;
    3. Litera c
      organisatorische und fachliche Beratung;
    4. Litera d
      Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;
    5. Litera e
      Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;
    6. Litera f
      sonstige Mitwirkung.
  2. Absatz 2Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.

§ 7

Text

Förderungsempfänger und -empfängerinnen

Paragraph 7,

Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

  1. Litera a
    jungen Menschen;
  2. Litera b
    Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen);
  3. Litera c
    Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen setzen und junge Menschen begleiten;
  4. Litera d
    Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Gebieten widmen.

§ 8

Text

Förderungsrichtlinien

Paragraph 8,

Zur Durchführung der Förderung des Landes hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, die allen Förderungswerbenden auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten sind. Diese Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. Litera a
    den Inhalt und die Form der Förderungsansuchen;
  2. Litera b
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
  3. Litera c
    Art und mögliches Ausmaß der Förderung; und
  4. Litera d
    die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist, einschließlich der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der gewährten Förderung und der Rückzahlungsverpflichtung bei zweckwidrig verwendeten Förderungen.

§ 9

Text

Jugendberatungs- und -informationsstellen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsJugendberatungs- und -informationsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die die Jugend oder auch die Erziehungsberechtigten über die mit dem Heranwachsen verbundenen Probleme aufklären, informieren und bei Bedarf an andere Einrichtungen (zB Familienberatung, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendanwaltschaft) vermitteln sowie allgemeine Serviceleistungen für die Jugend anbieten. Die Aufgaben der Familien- und Erziehungsberatungsstellen werden hievon nicht berührt.
  2. Absatz 2In jedem Verwaltungsbezirk des Landes soll mindestens eine Jugendberatungs- bzw -informationsstelle bestehen. Diese soll so gelegen sein, dass sie für junge Menschen geographisch und räumlich leicht erreichbar ist, und eine barrierefreie Ausstattung aufweisen.
  3. Absatz 3Jugendberatungs- und -informationsstellen, die von anderen Rechtsträgern bzw -trägerinnen als dem Land geführt und vom Land gefördert werden, unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die hiefür notwendigen Befugnisse sind in der Vereinbarung zwischen dem Land und den jeweiligen Rechtsträgern bzw -trägerinnen festzulegen.

§ 10

Text

Jugendzentren und Jugendtreffpunkte

Paragraph 10,

  1. Absatz einsJugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.
  2. Absatz 2Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind;
    3. Ziffer 3
      die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind;
    4. Ziffer 4
      sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich barrierefreie Ausstattung aufweisen;
      und
    5. Ziffer 5
      sie der Jugend allgemein zugänglich sind.
  3. Absatz 3Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Landes-Jugendbeirat

Einrichtung und Zusammensetzung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten junger Menschen, insbesondere der Jugendförderung nach diesem Gesetz und des Jugendschutzes, wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung “Landes-Jugendbeirat”.
  2. Absatz 2Dem Landes-Jugendbeirat gehören an:
    1. Litera a
      je eine Person als Vertretung der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, aufgenommenen Jugendorganisationen;
    2. Litera b
      Vertreter bzw Vertreterinnen von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, die durch mindestens zwei Jahre die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 erfüllen, nach folgendem Verteilungsschlüssel: Bestehen im Bundesland Salzburg
      1. Sub-Litera, a, a
        ein Jugendzentrum oder ein Jugendtreffpunkt: ein Vertreter bzw eine Vertreterin;
      2. Sub-Litera, b, b
        zwei bis fünf Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: zwei Vertreter bzw zwei Vertreterinnen;
      3. Sub-Litera, c, c
        sechs bis zehn Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: drei Vertreter bzw Vertreterinnen;
      4. Sub-Litera, d, d
        weiterführend je fünf Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte: zusätzlich ein Vertreter bzw eine Vertreterin.
    Die Anzahl der Vertreter bzw Vertreterinnen der Jugendzentren oder Jugendtreffpunkte darf keinesfalls die Zahl der Vertreter bzw Vertreterinnen der dem Landes-Jugendbeirat angehörenden Jugendorganisationen übersteigen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates gemäß Absatz 2, Litera a, werden von der betreffenden Jugendorganisation und die Mitglieder gemäß Absatz 2, Litera b, von den Rechtsträgern bzw -trägerinnen der in Betracht kommenden Jugendzentren und Jugendtreffpunkte einvernehmlich namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise wie nach Absatz 3, ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten hat. Es darf nur das Mitglied oder dessen Ersatzmitglied zu Beginn der Funktionsdauer (Absatz 5,) das 35. Lebensjahr vollendet haben, und die Geschlechterparität ist herzustellen.
  5. Absatz 5Die Funktionsdauer des Landes-Jugendbeirates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder und endet mit dem Zusammentreten der neu bestellten Mitglieder. Der bzw die Vorsitzende und die den Vorsitz vertretenden Personen bleiben bis zur Neuwahl des bzw der Vorsitzenden im Amt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) während der Funktionsdauer werden die Mitglieder (Ersatzmitglieder) für die restliche Funktionsdauer bestellt. Auf die Geschlechterparität im Landes-Jugendbeirat ist zu achten.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Landes-Jugendbeirates Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Jugendbeirates abberufen, wenn
    1. Litera a
      sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Landes-Jugendbeirates schädigen;
    2. Litera b
      sie im Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden; oder
    3. Litera c
      die betreffende Jugendorganisation oder die Rechtsträger bzw -trägerinnen der Jugendzentren und Jugendtreffpunkte durch einen einhelligen Akt an Stelle des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) eine andere Person als Mitglied (Ersatzmitglied) des Landes-Jugendbeirates namhaft machen.
    Erfolgt die Abberufung nicht auf Antrag des Landes-Jugendbeirates, ist diesem vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende des Landes-Jugendbeirates und seine beiden Stellvertreter werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Jugendbeirates in getrennten, geheimen Wahlgängen unter dem Vorsitz des mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Mitgliedes der Landesregierung. Auf die Wahl finden, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied sowie vom Vorsitzenden erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagenen Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Zwischen diesbezüglich Stimmengleichen sowie bei Stimmengleichheit im weiteren Wahlgang entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Jugendbeirat der Landesregierung bekannt zu geben. Der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch einen Stellvertreter in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl durchzuführen. Gleiches gilt bei vorzeitiger Endigung der Funktion eines Stellvertreters.
  8. Absatz 8Der Landes-Jugendbeirat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Dabei sind jedenfalls die Aufgaben, die Dauer und die personelle Besetzung des Ausschusses festzulegen.
  9. Absatz 9Die Mitgliedschaft zum Landes-Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die überwiegend der Beratung der Landesregierung im Sinn des Absatz eins, gedient haben, findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz Anwendung.

§ 12

Text

Aufgaben des Landes-Jugendbeirates

Paragraph 12,

(1) Dem Landes-Jugendbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Strichaufzählung
    die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 8 ;,
  • Strichaufzählung
    die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen, die die Jugend im besonderen Maß berühren;
  • Strichaufzählung
    die Erstattung von Vorschlägen oder Äußerungen zur Lösung wichtiger Jugendprobleme, Verwirklichung größerer Jugendprojekte oder Festlegung bedeutender konkreter Zielsetzungen der Jugendförderung.
Die Landesregierung hat den Landes-Jugendbeirat mit diesen Angelegenheiten rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zu befassen.

(2) Der Landes-Jugendbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten, die junge Menschen, Jugendorganisationen oder sonstige Einrichtungen für die Jugend betreffen, von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen, und zwar insbesondere auch zum Zweck der Information und der Koordination der Jugend oder von Einrichtungen.

§ 13

Text

Geschäftsführung des Landes-Jugendbeirates

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Landes-Jugendbeirat ist von dem bzw der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes bei dem bzw der Vorsitzenden verlangt wird.
  2. Absatz 2Zu jeder Sitzung des Landes-Jugendbeirates und seiner Ausschüsse ist der Leiter bzw die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Jugendförderung unmittelbar betrauten Dienststelle des Amtes der Landesregierung einzuladen. Zu Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die auch der Beratung der Landesregierung im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, dienen, ist auch das für die Jugendförderung und außerschulische Jugenderziehung zuständige Mitglied der Landesregierung einzuladen. Ihnen bzw den von ihnen entsendeten vertretenden Personen kommt beratende Stimme zu. Zu den Sitzungen des Landes-Jugendbeirates können fallweise Fachleute und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Absatz 3Der Landes-Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und außerdem der bzw die Vorsitzende oder die den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende stellvertretende Person und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als beschlossen, welcher der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist.
  4. Absatz 4Der Landes-Jugendbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsführung, die Protokollführung udgl näher zu regeln. Sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.
  5. Absatz 5Geschäftsstelle des Landes-Jugendbeirates ist das Amt der Landesregierung. Diese unterstützt den Landes-Jugendbeirat in administrativer Hinsicht.

§ 14

Text

Jugendorganisationen im Landes-Jugendbeirat

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAls Mitglieder des Landes-Jugendbeirates kommen nur Jugendorganisationen in Betracht, die
    1. Litera a
      gemeinnützige Vereine oder andere gemeinnützige juristische Personen;
    2. Litera b
      ihren Sitz im Land Salzburg haben oder im Land Salzburg weitgehend selbstständig organisiert sind;
    3. Litera c
      sich mit einer weitgehend alle Bereiche des Jugendlebens umfassenden außerschulischen Erziehung und Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder befassen;
    4. Litera d
      den Bestand und die Tätigkeit von mindestens sechs Jugendgruppen in wenigstens drei politischen Bezirken (einschließlich der Stadt Salzburg) durch zumindest zwei Jahre nachweisen können.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in den Landes-Jugendbeirat erfolgt über Ansuchen der Jugendorganisation durch Bescheid der Landesregierung. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz eins und der Paragraphen 5 und 7 Litera b, dienenden Unterlagen anzuschließen.
  3. Absatz 3Erfüllt eine in den Landes-Jugendbeirat aufgenommene Jugendorganisation die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr, so hat sie dies der Landesregierung mitzuteilen. Besteht Grund zu einer solchen Annahme, ist diese von Amts wegen zu einer Stellungnahme innerhalb längstens acht Wochen aufzufordern. Der Ausschluss einer Jugendorganisation aus dem Landes-Jugendbeirat erfolgt durch Bescheid der Landesregierung. Die Mitgliedschaft endet weiters mit der Erklärung des freiwilligen Austrittes der Jugendorganisation an die Landesregierung.

§ 15

Text

Jugendzentren und Jugendtreffpunkte
im Landes-Jugendbeirat

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine Liste der Rechtsträger bzw der Rechtsträgerinnen von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, die für die Teilnahme an der Namhaftmachung von vertretenden Personen in den Landes-Jugendbeirat gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in Betracht kommen, zu führen.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in die Liste erfolgt auf Ansuchen des Rechtsträgers bzw der Rechtsträgerin eines Jugendzentrums oder Jugendtreffpunktes durch die Landesregierung mit Bescheid, in diesem ist das Jugendzentrum oder der Jugendtreffpunkt zu bezeichnen. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, dienenden Unterlagen anzuschließen.
  3. Absatz 3Erfüllt eine Einrichtung eines in die Liste aufgenommenen Rechtsträgers bzw einer in die Liste aufgenommenen Rechtsträgerin nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste, ist der Rechtsträger bzw die Rechtsträgerin von der Landesregierung von Amts wegen aus dieser zu streichen. Im Streitfall ist hierüber durch Bescheid zu entscheiden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019,)

§ 17

Text

4. Abschnitt
Allgemeine Jugendschutzbestimmungen

Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes

Paragraph 17,

Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter.

§ 18

Text

Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten

und Aufsichtspersonen

Paragraph 18,

(1) Den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen und sonstigen Aufsichtspersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen haben unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten.

§ 19

Text

Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes

Paragraph 19,

Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.

§ 20

Text

Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber bzw Betriebsinhaberinnen
und der Veranstalter bzw Veranstalterinnen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Inhaber bzw die Inhaberinnen von Betrieben (Geschäftsführung oder von dieser Beauftragte) und Veranstalter bzw Veranstalterinnen sowie von diesen Beauftragte haben die besonderen Jugendschutzbestimmungen sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen, nach denen sich für Kinder und Jugendliche Verbote oder Beschränkungen für den Besuch des Betriebes oder der Veranstaltung ergeben, in für Kinder und Jugendliche verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, insbesondere auch durch mündliche Aufklärung, dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen von den Kindern und Jugendlichen beachtet werden. Sie haben sich von deren Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein solches Verbot bzw eine solche Beschränkung fallen, den Zutritt zu verweigern bzw diese zum Verlassen des betreffenden Betriebes oder Veranstaltungsortes aufzufordern.
  2. Absatz 2In Auslagen sowie an sonstigen Orten, die Kindern oder Jugendlichen allgemein zugänglich sind, insbesondere in solchen Verkaufsräumen, dürfen jugendgefährdende Medien und Gegenstände nicht ausgestellt, ausgehängt, angeschlagen, aufgelegt oder sonst wie angeboten werden. Gleiches gilt für das Anbieten von jugendgefährdenden Dienstleistungen.

§ 21

Text

Informationspflicht des Landes

Paragraph 21,

Das Land hat dafür zu sorgen, dass über die Jugendschutzbestimmungen und die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte informiert werden:

  1. Ziffer eins
    alle Kinder und Jugendlichen zumindest einmal vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht in geeigneter Weise;
  2. Ziffer 2
    die Erziehungsberechtigten dieser Kinder und Jugendlichen bei Elternabenden und durch spezielle Informationsbroschüren.

§ 22

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsIm Sinn der Jugendschutzbestimmungen sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder: Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Ziffer 2
      Jugendliche: Personen, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leistende Personen.
      Sie werden unterschieden in:
      1. Litera a
        Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche bis 14 Jahre),
      2. Litera b
        Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren),
      3. Litera c
        Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (Jugendliche ab 16 Jahre);
    3. Ziffer 3
      Aufsichtspersonen:
      1. Litera a
        die Erziehungsberechtigten (Eltern oder sonstige Personen, denen nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht über das Kind oder den Jugendlichen zusteht);
      2. Litera b
        Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder vertraglich anvertraut ist;
      3. Litera c
        andere Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die vom Erziehungsberechtigten mit der Aufsicht im Einzelfall betraut worden sind.
      Personen, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Kinder und Jugendliche wirtschaftliche Vorteile ziehen, kommen als Aufsichtspersonen im Sinn der Litera b und c nicht in Betracht.
  2. Absatz 2Die in den Jugendschutzbestimmungen verlangte Öffentlichkeit ist auch gegeben, wenn zu Räumlichkeiten oder Grundstücken nur Vereinsmitglieder Zutritt haben.

§ 23

Text

Ausweispflicht

Paragraph 23,

  1. Absatz einsWer anlässlich der Anwendung der Jugendschutzbestimmungen angibt, eine bestimmte Altersstufe erreicht zu haben oder Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst zu leisten, hat dies den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organen durch Vorweis eines geeigneten Dokumentes nachzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn der Inhaber bzw die Inhaberin eines Betriebes oder ein Veranstalter bzw eine Veranstalterin oder deren Beauftragte es verlangen.
  2. Absatz 2Welche Dokumente, von amtlichen Lichtbildausweisen abgesehen, zum Nachweis des Alters geeignet sind und als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften gelten, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 24

Text

5. Abschnitt
Besondere Jugendschutzbestimmungen

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

Paragraph 24,

  1. Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allgemein zugänglichen Orten während der nachstehend angeführten Zeiten aufzuhalten:
    1. Litera a
      Kinder in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr;
    2. Litera b
      Jugendliche bis 14 Jahre in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr;
    3. Litera c
      Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren in der Zeit von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      sich Kinder oder Jugendliche auf dem Weg nach Hause befinden und der Heimweg rechtzeitig angetreten worden ist und ordnungsgemäß fortgesetzt wird;
    2. Ziffer 2
      der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den im Absatz eins, festgelegten Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist.

§ 25

Text

Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben

Paragraph 25,

  1. Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Gastgewerbebetrieben aller Art während der im Paragraph 24, Absatz eins, angeführten Zeiten aufzuhalten.
  2. Absatz 2Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nachtlokalen aller Art (Gastgewerbebetriebe mit Varietee- oder Revuevorführungen udgl) und von Branntweinschenken untersagt.
  3. Absatz 3Für das Übernachten gilt Paragraph 26,, für den Besuch von Veranstaltungen Paragraph 28, bzw Paragraph 33,

§ 26

Text

Übernachten

Paragraph 26,

  1. Absatz einsKindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen zu übernachten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).

§ 27

Text

Aufenthalt in Betriebsanlagen
Paragraph 27,

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen sich unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (zB Sexshops, bestimmte Spielhallen udgl), nicht aufhalten.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage im Sinn des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.

§ 28

Text

Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen öffentliche Theater- oder Filmaufführungen nicht besuchen, wenn
    1. Litera a
      ihr Besuch vom Veranstalter bzw von der Veranstalterin oder ihre Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen von der Landesregierung, gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Alter, für unzulässig erklärt worden ist (Paragraph 29, Absatz 2 bis 4); oder
    2. Litera b
      die Aufführung nach den nachstehend angeführten Zeiten endet:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Kindern nach 21:00 Uhr;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Jugendlichen bis 14 Jahre nach 23:00 Uhr;
      3. Sub-Litera, c, c
        bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren nach 01:00 Uhr.
      Diese Zeiten verlängern sich jeweils um eine Stunde, wenn sich das Kind oder der Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.
  2. Absatz 2Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch öffentlicher Theater- und Filmaufführungen stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden.

§ 29

Text

Jugendzulässigkeit von Theater- und Filmaufführungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsTheaterstücke und Filme dürfen vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht aufgeführt werden, wenn deren Inhalt oder Art der Darstellung geeignet ist, die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen schädlich zu beeinflussen, oder eine grobe Herabsetzung des österreichischen Volkes und seiner staatlichen Einrichtungen, einer Volksgruppe, eines religiösen Bekenntnisses, eines Berufsstandes udgl bedeutet oder die Menschenwürde missachtet.
  2. Absatz 2Der Veranstalter bzw die Veranstalterin hat den Besuch einer Theater- oder Filmaufführung durch Kinder oder Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter für unzulässig zu erklären, insoweit die Voraussetzungen des Absatz eins, offensichtlich vorliegen und keine Entscheidung der Landesregierung gemäß Absatz 3, oder keine Beurteilung einer Kommission gemäß Absatz 4, vorliegt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Aufführung von Theaterstücken oder Filmen vor Kindern oder Jugendlichen bis 6, 12, 14, 16 oder 18 Jahre durch Bescheid für unzulässig zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, in Bezug auf die jeweilige Altersstufe vorliegen.
  4. Absatz 4Liegt für ein Theaterstück oder einen Film ein Gutachten einer Kommission vor, die auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Beurteilung deren Eignung für eine Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen eingerichtet ist, so gilt dessen Beurteilung über die fehlende Eignung zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter als Erklärung der Landesregierung im Sinn des Absatz 3, Dasselbe gilt für Beurteilungen der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Veranstalters bzw der Veranstalterin oder des Filmverleihs oder von Amts wegen eine von diesen Beurteilungen abweichende Entscheidung treffen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019,)

§ 31

Text

Ankündigungen von Theater- und Filmaufführungen

Paragraph 31,

Ankündigungen von öffentlichen Theater- oder Filmaufführungen, deren Besuch für Kinder oder Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht zulässig ist, haben mit dem Hinweis “Jugendfrei ab 12 Jahre” (14, 16 bzw 18 Jahre) zu erfolgen. Andere Hinweise sind unzulässig.

§ 32

Text

Andere Medien, Beiprogramme, Revue- und Varieteeveranstaltungen

Paragraph 32,

Die Paragraphen 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.

§ 33

Text

Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson sonstige, nicht unter Paragraph 28, fallende öffentliche Veranstaltungen während der im Paragraph 24, Absatz eins, angeführten Zeiten zu besuchen.
  2. Absatz 2Kinder bis sechs Jahre müssen sich beim Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (Absatz eins,) stets in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden. Dies gilt nicht bei besonders für Kinder geeigneten Veranstaltungen, die spätestens um 20:00 Uhr enden.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, wenn
      • Strichaufzählung
        es sich um eine Tanzveranstaltung handelt, die von Jugendorganisationen, Jugendzentren oder Jugendtreffpunkten, die im Landes-Jugendbeirat vertreten sind bzw Vertreter bzw Vertreterinnen im Landes-Jugendbeirat namhaft machen können, von einer Tanzschule, von einer Schule im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften, von Schülern bzw Schülerinnen einer solchen Schule im Rahmen der Schülermitverwaltung oder von einer Elternvereinigung veranstaltet wird; oder
      • Strichaufzählung
        die Tanzveranstaltung der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient;
    2. Litera b
      für Kinder und Jugendliche für sonstige Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die Mitglied des Landes-Jugendbeirates sind.
  4. Absatz 4Freistilringkämpfe und Boxkämpfe dürfen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht besucht werden.
  5. Absatz 5Nach sonstigen Bestimmungen geltende Beschränkungen des Besuches von Veranstaltungen durch Kinder oder Jugendliche bleiben unberührt.

§ 34

Text

Teilnahme an Glücksspielen und Wetten

Paragraph 34,

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen nicht beteiligen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen weder Räume mit Geldspielapparaten betreten noch sich in Räumen (zB Wettbüros) oder an sonstigen Orten aufhalten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldeswert in nicht nur geringfügiger Höhe gespielt wird. Mit einem solchen Spiel darf erst nach Verlassen des Raumes oder Ortes durch die Kinder und Jugendlichen begonnen werden.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Absatz 2, hinaus den Besuch eines Betriebes, in dem um Geld oder Geldeswert gespielt wird, für Kinder und Jugendliche für verboten zu erklären, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.

§ 35

Text

Betätigung von Spielautomaten mit Geldeinwurf

Paragraph 35,

Kinder und Jugendliche dürfen Apparate, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (Spielautomaten), nicht betätigen. Ausgenommen hievon ist die Betätigung von Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper udgl.

§ 36

Text

Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe

Paragraph 36,

  1. Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erlaubt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird. An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, die sie nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden.
  2. Absatz 2Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren (Paragraph eins, Ziffer eins bis 1l und Ziffer 8, TNRSG) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren verkauft oder sonst abgegeben werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen.
  3. Absatz 3Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).

§ 37

Text

Jugendgefährdende Medien,
Gegenstände und Dienstleistungen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsMedien, die nicht unter Paragraph 38, fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Dieses Verbot schließt das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder sonstige Zugänglichmachen derartiger Inhalte durch soziale Medien und Messenger-Dienste mit ein.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um ein Medium, einen sonstigen Gegenstand oder eine Dienstleistung handelt, die im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdend ist oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
  3. Absatz 3Wer erwerbsmäßig im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, Wahl des Ausstellungsortes, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat wenn notwendig durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
  4. Absatz 4Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5Diese Bestimmungen gelten nicht für Suchtmittel, die unter das Suchtmittelgesetz fallen.
  6. Absatz 6Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind unbeschadet der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 gemäß Paragraph 11, Pyrotechnikgesetz (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch solche Gegenstände nicht überlassen werden.

§ 38

Text

Freigabe von Videokassetten und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern

Paragraph 38,

  1. Absatz einsBespielte Videokassetten, DVDs, Blu-Ray-Discs und auf sonstigem elektronischen Weg zugängliche Bild-Datenträger dürfen Kindern und Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Datenträgern für die jeweilige Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet (Absatz 4,) sind.
  2. Absatz 2Programme, die auf Grund des Paragraphen 11 und 12 Jugendschutzgesetz, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 römisch eins S 2730, in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 2017, Gesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2017 römisch eins S 420, nicht freigegeben oder für Kinder und Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch im Land Salzburg als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten eine hievon abweichende Entscheidung treffen.
  3. Absatz 3Liegt eine Klassifizierung im Sinn des Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers bzw der Eigentümerin des Datenträgers oder des bzw der sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der im Paragraph 37, Absatz eins, angeführten Kriterien ein Programm für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.
  4. Absatz 4Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Datenträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgen. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Datenträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von mindestens zehn Sekunden aufscheint.
  5. Absatz 5Wer erwerbsmäßig Bild-Datenträger mit Programmen, die für Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegeben sind, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, schriftliche und mündliche Hinweise udgl dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter davon ausgeschlossen sind. Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Satz gilt auch hiefür.
  6. Absatz 6Kinder und Jugendliche dürfen für sie insgesamt oder bis zu einem bestimmten Alter nicht freigegebene Bild-Datenträger nicht erwerben oder dauernd oder vorübergehend besitzen oder benutzen.

§ 39

Text

Jugendgefährdende Tätigkeiten

Paragraph 39,

  1. Absatz einsUnbeschadet arbeitsrechtlicher Vorschriften dürfen Kindern und Jugendlichen keine Tätigkeiten angeboten oder von ihnen verlangt werden, die offensichtlich ihre körperliche, insbesondere gesundheitliche, oder sittliche Entwicklung gefährden.
  2. Absatz 2Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Absatz eins, jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.

§ 39a

Text

Verordnungen

Paragraph 39 a,

Die Landesregierung kann durch Verordnung Getränke gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der Paragraphen 36,, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen.

§ 40

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer den Bestimmungen des Paragraphen 18, Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 23 erster Satz, 24 Absatz eins,, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz eins,, 27 Absatz eins,, 28 Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 31, 32, 33 Absatz eins,, 2 und 4, 34 bis 36, 37 Absatz eins und 4, 38, 43 Absatz eins, oder den auf der Grundlage dieses Gesetzes von der Behörde erlassenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch der Versuch strafbar. Der verbotene Ausschank von Alkohol an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende ist nach der Gewerbeordnung 1994, zu bestrafen. Übertretungen der Bestimmungen des Paragraph 36,, die nicht in der Öffentlichkeit begangen werden, sind nicht zu bestrafen. Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind bei Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, auch dann straffrei, wenn die Übertretung in der Öffentlichkeit erfolgt.
  2. Absatz 2Von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 16, VStG) ist bei Jugendlichen nicht festzusetzen.
  3. Absatz 3Von anderen Personen als Jugendliche begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe von 250 € bis zu 3.700 €, bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen usw im Sinn des Paragraph 37, oder nicht freigegebenen Datenträgern im Sinn des Paragraph 38, aber mit Geldstrafe von 500 € bis 7.300 € oder im Zusammenhang mit Suchtgiften mit Geldstrafe von 1.500 € bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wiederholte, von Gewerbetreibenden, Veranstaltern udgl begangene Übertretungen gemäß Absatz eins, sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung udgl zuständigen Behörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.

§ 41

Text

Verfall

Paragraph 41,

Alkoholische Getränke (Paragraph 36, Absatz eins,), Tabakwaren (Paragraph 36, Absatz 2,), jugendgefährdende Gegenstände (Paragraph 37, Absatz eins,), pyrotechnische Gegenstände (Paragraph 37, Absatz 6,) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (Paragraph 38,), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.

§ 42

Text

Mitwirkung von Bundesorganen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des Paragraph 36, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Im Rahmen dieser Mitwirkungsverpflichtung sind Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn nicht eine Organstrafverfügung verhängt oder eine Anzeige erstattet wird, und zur Beendigung ihres Verhaltens zu veranlassen.

§ 43

Text

Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDen Organen der Behörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe-, Beherbergungs-, Veranstaltungs- und sonstigen Betrieben, Campingplätzen, von sonstigen Lokalen einschließlich Vereinslokalen und den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch diese Organe ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Auskunftspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, soweit die Auskunftsperson von einer Zeugenaussage gemäß Paragraph 49, AVG befreit wäre.
  3. Absatz 3Die Organe der Behörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, ihrem Erziehungsberechtigten oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Aufsichtsperson gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zu übergeben. Ist eine Übergabe - aus welchem Grund immer - nicht möglich, ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und das Kind oder der Jugendliche allenfalls diesem oder einer von ihm namhaft gemachten Person zu übergeben.
  4. Absatz 4Paragraph 42, Absatz 2, gilt auch für Organe der Behörde.

§ 43a

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 43 a,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 45/2018;
  2. Ziffer 2
    Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl römisch eins Nr 131/2009; Gesetz BGBl römisch eins Nr 32/2018;
  3. Ziffer 3
    Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl römisch eins Nr 112/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 37/2018;
  4. Ziffer 4
    Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl Nr 431/1995; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2018,.

§ 43b

Text

Informationsverfahrenshinweis

Paragraph 43 b,

Die Novelle Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2018/406/A notifiziert.

§ 44

Text

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten das Salzburger Jugendförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1983,, und das Salzburger Jugendschutzgesetz 1985, LGBl Nr 104, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1995, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1995, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Aufnahmen von Jugendorganisationen in den Landes-Jugendbeirat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Salzburger Jugendförderungsgesetzes gelten als solche gemäß Paragraph 14, Absatz 2, dieses Gesetzes. Die auf Grund des Paragraph 9, Absatz 8, des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geschaffene Geschäftsordnung des Landes-Jugendbeirates gilt als Geschäftsordnung auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4, dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Salzburger Jugendförderungsgesetzes geführte Liste gilt als solche gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Entscheidungen auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 2, oder 3 dritter Satz, 9 Absatz 3, oder 15 Absatz 2, des Salzburger Jugendschutzgesetzes 1985 gelten als Entscheidungen auf Grund der Paragraphen 29, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, 30 Absatz 3, bzw 34 Absatz 3, dieses Gesetzes.

§ 45

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4, Absatz 3 und 40 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 21,, 24 Absatz 2,, 36, 37 Absatz eins und 6, 39a, 40 Absatz eins und 41 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2006, treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 23, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2009, tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2014, treten mit 6. Dezember 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2016, tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz 3,, (§) 3, 4 Absatz eins und 3, 5 Absatz eins,, 2 und 4, 6 Absatz eins,, (§) 7, 8, 9, 10 Absatz eins und 2, 11 Absatz 2,, 3, 4, 5, 6 und 7, 13 Absatz eins,, 2, 3 und 5, 14 Absatz eins,, (§) 15, 20 Absatz eins,, (§) 21, 22 Absatz eins,, 23 Absatz eins,, 24 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz eins,, 29 Absatz 2 und 4, (§) 32, 33 Absatz 3,, 34 Absatz eins,, (§) 35, 36 Absatz eins und 2, 37 Absatz eins,, 2, 5 und 6, 38 Absatz eins,, 2 und 3, 39a, 40 Absatz eins und 3, 43a und 43b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 16 und 30 außer Kraft.