Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Vergnügungssteuergesetz 1998, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 28. Oktober 1998, mit dem ein Gesetz über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe durch die Gemeinden erlassen wird (Vergnügungssteuergesetz 1998) und die Salzburger Landesabgabenordnung geändert wird
StF: LGBl Nr 2/1999 (Blg LT 11. GP: RV 609, 5. Sess; AB 73, 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 62/2011 (Blg LT 14. GP: RV 380, AB 492, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Vergnügungssteuergesetz 1998

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Abgabenausschreibung

§ 2

Gegenstand der Abgabe

§ 3

Abgabenbefreiungen

§ 4

Abgabenformen

§ 5

Abgabepflichtiger und Haftung

§ 6

Anmeldung von Vergnügungen

§ 7

Abgabenerklärung, Fälligkeit

§ 8

Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen

2. Abschnitt

Kartensteuer

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten

§ 10

Preis und Entgelt

§ 11

Karten für mehrere Veranstaltungen

§ 12

Entwertung der Karten

§ 13

Weitere Anordnungen der Gemeinde

3. Abschnitt

Bauschabgabe

§ 14

Formen

§ 15

Bauschabgabe nach der Roheinnahme

§ 16

Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises

§ 17

Bauschabgabe nach festen Sätzen

§ 18

Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 22

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Abgabenausschreibung

§ 1

  1. (1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für die Durchführung von Vergnügungen im Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
  2. (2) Allfällige bundesgesetzliche Ermächtigungen zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 2

Text

Gegenstand der Abgabe

§ 2

  1. (1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.
  2. (2) Insbesondere gelten folgende Veranstaltungen und Maßnahmen als Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes:
    1. 1.
      Tanzveranstaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
    2. 2.
      Volksbelustigungen, zB Karusselle, Achterbahnen, Berg-und Talbahnen, Gokartbahnen, Autodrome, Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Durchführung von Bungee-Jumping;
    3. 3.
      Revue- und Varieteevorstellungen, Kabaretts, Kunstlaufvorführungen auf Eis- und Rollbahnen;
    4. 4.
      Sex- oder Peepshows;
    5. 5.
      Zirkusveranstaltungen, Tierschauen;
    6. 6.
      das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen;
    7. 7.
      sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen;
      Wrestling- und Stuntveranstaltungen;
    8. 8.
      das Vorführen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen;
    9. 9.
      das Vorführen von Videofilmen sowie großflächige Projektionen von Bildern. Eine Projektion ist großflächig, wenn die Größe der projizierten Bilder mehr als fünf Quadratmeter beträgt;
    10. 10.
      Theatervorstellungen, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater;
    11. 11.
      Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Lesungen;
    12. 12.
      Ausstellungen;
    13. 13.
      Spiele in Spielkasinos.
  3. (3) Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient.
  4. (4) Unentgeltliche Veranstaltungen in privaten Wohnräumen sind keine Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume.

§ 3

Text

Abgabenbefreiungen

§ 3

  1. (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw Maßnahmen nicht:
    1. 1.
      Veranstaltungen gemäß § 2 Abs 2 Z 10 von solchen Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Zuschüsse erhalten;
    2. 2.
      Ausspielungen gemäß § 2 des Glückspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 14 GSpG (Übertragung bestimmter Lotterien), § 21 GSpG (Spielbanken) und § 22 GSpG (Pokersalons).
  2. (2) Die Gemeinden können vorsehen, dass insbesondere folgende Veranstaltungen nicht der Vergnügungssteuer unterliegen:
    1. 1.
      Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes 1986) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden;
    2. 2.
      Volksbildungskurse;
    3. 3.
      Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 30 bis 35 LAO) verwendet wird;
    4. 4.
      Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind;
    5. 5.
      Sportveranstaltungen, die von solchen Vereinen durchgeführt werden, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben;
    6. 6.
      Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben;
    7. 7.
      Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle in gastgewerblichen Betrieben, wenn die Veranstaltungsräumlichkeiten eine Bodenfläche von höchstens 300 m2 aufweisen;
    8. 8.
      Veranstaltungen des Bundes, des Landes oder der Gemeinde und Veranstaltungen, die vom Bund, Land oder von der Gemeinde gefördert werden;
    9. 9.
      die Vorführung von Filmen, die gemäß § 31 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 die Prädikate “sehenswert”, “wertvoll” oder “besonders wertvoll” zuerkannt erhalten haben;
    10. 10.
      das Halten von bis zu fünf Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen (§ 17 Abs 1 Z 1 oder 3) in gastgewerblichen Betrieben.

§ 4

Text

Abgabenformen

§ 4

  1. (1) Die Abgabe kann von der Gemeinde in zwei Formen festgelegt werden:
    1. 1.
      als Kartensteuer (§§ 9 bis 13);
    2. 2.
      als Bauschabgabe (§§ 14 bis 18);
  2. (2) Die Gemeinde hat für die im § 2 Abs. 2 genannten Veranstaltungen jeweils festzulegen, ob sie der Kartensteuer oder der Bauschabgabe unterliegen. Veranstaltungen, die im § 2 Abs. 2 nicht genannt sind, unterliegen der Kartensteuer.
  3. (3) Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge kann die Gemeinde unterschiedliche Abgabensätze für verschiedene Arten von Vergnügungen festlegen.

§ 5

Text

Abgabepflichtiger und Haftung

§ 5

  1. (1) Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.
  2. (2) Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner.

§ 6

Text

Anmeldung von Vergnügungen

§ 6

  1. (1) Das Aufstellen von Vorrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist innerhalb einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
  2. (2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist.
  3. (3) Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen.

§ 7

Text

Abgabenerklärung, Fälligkeit

§ 7

  1. (1) Der Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form eine Abgabenerklärung einzureichen.
  2. (2) Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Abgabenerklärung spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.
  3. (3) Die Abgabe ist bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
  4. (4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

§ 8

Text

Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen

§ 8

  1. (1) Die Gemeinde kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der Entrichtung der Vergnügungssteuer treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
  2. (2) Für die Dauer der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerklärung einzureichen.
  3. (3) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde mit Bescheid.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Kartensteuer

Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten

§ 9

  1. (1) Die Kartensteuer kann von der Gemeinde für die im § 2 Abs. 2 Z 8 genannten Veranstaltungen höchstens mit 10 %, für alle anderen Veranstaltungen höchstens mit 25 % des Preises oder Entgeltes unter Einschluss der Abgabe festgelegt werden.
  2. (2) Bei der Abgabenbemessung für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 7 bis 12 genannten Veranstaltungen haben außer Betracht zu bleiben:
    1. 1.
      Freikarten, die an Personen ausgegeben werden, die an der Durchführung der Veranstaltung in Ausübung ihres Berufes oder ihrer öffentlichen Aufgabe beteiligt sind bis zum Ausmaß von 25 % aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten;
    2. 2.
      sonstige Freikarten bis zum Ausmaß von 5% aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten, höchstens aber 50 Stück.
  3. (3) Freikarten müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.

§ 10

Text

Preis und Entgelt

§ 10

  1. (1) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluss der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. In begründeten Fällen können herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage anerkannt werden. Preisnachlässe, die Wiederverkäufern gewährt werden, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte keine Preisangabe enthält.
  2. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getränkepreisen enthalten ist. Überwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich (Silvestermenü udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes.
  3. (3) Zum Entgelt gehören auch:
    1. 1.
      Vergütungen für Kataloge und Programme, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung mit dem Bezug von Katalogen oder Programmen verbunden ist und das Entgelt dem Veranstalter zufließt;
    2. 2.
      Sonderzahlungen (zB Spenden), die vom Veranstalter verlangt werden. Wenn der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln ist, wird dem Entgelt ein Betrag von 20 % hievon hinzugerechnet. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließt.
  4. (4) Die Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

§ 11

Text

Karten für mehrere Veranstaltungen

§ 11

Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entfällt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so wird die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte berechnet.

§ 12

Text

Entwertung der Karten

§ 12

  1. (1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.
  2. (2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.

§ 13

Text

Weitere Anordnungen der Gemeinde

§ 13

Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,

  1. 1.
    die Karten, die gegen Entgelt ausgegeben werden sollen, der Gemeinde zum Zweck der Kennzeichnung vorzulegen;
  2. 2.
    die Karten mit fortlaufenden Nummern zu versehen;
  3. 3.
    amtlich hergestellte Karten zu verwenden, die der Abgabepflichtige von der Gemeinde gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen hat;
  4. 4.
    für jede Veranstaltung eine Aufzeichnung zu führen, aus der Preis und Zahl der ausgegebenen Karten und alle Nebeneinnahmen, die zum Entgelt gehören, ersichtlich sein müssen.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Bauschabgabe

Formen

§ 14

Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:

  1. 1.
    in Prozentsätzen von der Roheinnahme bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5, 7, 8 und 12;
  2. 2.
    nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 4;
  3. 3.
    nach festen Sätzen bei Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 und 9;
  4. 4.
    nach der Größe des benutzten Raumes bei Veranstaltungen und Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 3, 10, 11 und 13.

§ 15

Text

Bauschabgabe nach der Roheinnahme

§ 15

  1. (1) Unter Roheinnahme ist die Summe aller für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichteten Entgelte mit Ausschluss der Umsatzsteuer zu verstehen.
  2. (2) Der Abgabepflichtige hat die Höhe der Roheinnahmen in der Abgabenerklärung nachzuweisen.
  3. (3) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von höchstens 25 % festgelegt werden.

§ 16

Text

Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises

§ 16

  1. (1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde mit täglich höchstens bis zum Zwanzigfachen des Einzelpreises festgelegt werden.
  2. (2) Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Auf die Berechnung des Einzelpreises findet § 10 sinngemäß Anwendung.

§ 17

Text

Bauschabgabe nach festen Sätzen

§ 17

  1. (1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden:
    1. 1.
      für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten oder -apparaten, sofern nicht besonderes bestimmt ist, bis zu 29 €
      für jede Vorrichtung;
    2. 2.
      für das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen, (§ 21 Abs. 2 und 3 bzw Abs. 1 lit. b des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) bis zu 1.456 € für jeden Apparat;
    3. 3.
      für das Halten von Kinderunterhaltungsautomaten oder - apparaten (Kinderreittiere udgl) bis zu 4,40 € für jede Vorrichtung;
    4. 4.
      für die Vorführung von Videofilmen und großflächige Projektionen von Bildern bis zu 73 € für jede Vorrichtung.
  2. (2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.

§ 18

Text

Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes

§ 18

  1. (1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von 0,70 € für je angefangene 10 m2 des benützten Raumes, für die im Freien gelegenen Teile mit der Hälfte dieses Satzes, festgelegt werden.
  2. (2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen-, Kassen-, Garderoben- und Sanitärräume und der Kleiderablagen. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
  3. (3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von vier Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

§ 19

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 19

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

  1. 1.
    Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl Nr 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 133/1998;
  2. 2.
    Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 126/1998.
  3. 3.
    Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 90/1998.

§ 20

Text

Strafbestimmungen

§ 20

  1. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.
      durch Handlungen oder Unterlassungen die Vergnügungssteuer hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;
    2. 2.
      der Anmeldepflicht (§ 6) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    3. 3.
      als Abgabepflichtiger entgegen § 12 die Teilnahme an der Veranstaltung gestattet;
    4. 4.
      den Anordnungen der Gemeinde gemäß § 13 zuwiderhandelt.
  2. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind mit Geldstrafe bis 370 € zu bestrafen.

§ 21

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 21

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 22

Text

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 22

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 24/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/1992, außer Kraft.
  2. (2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
  3. (3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Vergnügungssteuergesetz weiterhin Anwendung.
  4. (4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2011 tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft.