LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 62/2011 (Blg LT 14. GP: RV 380, AB 492, jeweils 3. Sess)
Vergnügungssteuergesetz 1998
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Abgabenausschreibung
§ 2
Gegenstand der Abgabe
§ 3
Abgabenbefreiungen
§ 4
Abgabenformen
§ 5
Abgabepflichtiger und Haftung
§ 6
Anmeldung von Vergnügungen
§ 7
Abgabenerklärung, Fälligkeit
§ 8
Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen
2. Abschnitt
Kartensteuer
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten
§ 10
Preis und Entgelt
§ 11
Karten für mehrere Veranstaltungen
§ 12
Entwertung der Karten
§ 13
Weitere Anordnungen der Gemeinde
3. Abschnitt
Bauschabgabe
§ 14
Formen
§ 15
Bauschabgabe nach der Roheinnahme
§ 16
Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises
§ 17
Bauschabgabe nach festen Sätzen
§ 18
Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 20
Strafbestimmungen
§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 22
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entfällt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so wird die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte berechnet.
Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,
Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.