LGBl Nr 46/2001Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 62/2011Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2011, (Blg LT 14. GP: RV 380, AB 492, jeweils 3. Sess)
Vergnügungssteuergesetz 1998
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Abgabenausschreibung
§ 2Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
§ 3Paragraph 3,
Abgabenbefreiungen
§ 4Paragraph 4,
Abgabenformen
§ 5Paragraph 5,
Abgabepflichtiger und Haftung
§ 6Paragraph 6,
Anmeldung von Vergnügungen
§ 7Paragraph 7,
Abgabenerklärung, Fälligkeit
§ 8Paragraph 8,
Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen
2. Abschnitt
Kartensteuer
§ 9Paragraph 9,
Bemessungsgrundlage und Höhe, Freikarten
§ 10Paragraph 10,
Preis und Entgelt
§ 11Paragraph 11,
Karten für mehrere Veranstaltungen
§ 12Paragraph 12,
Entwertung der Karten
§ 13Paragraph 13,
Weitere Anordnungen der Gemeinde
3. Abschnitt
Bauschabgabe
§ 14Paragraph 14,
Formen
§ 15Paragraph 15,
Bauschabgabe nach der Roheinnahme
§ 16Paragraph 16,
Bauschabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises
§ 17Paragraph 17,
Bauschabgabe nach festen Sätzen
§ 18Paragraph 18,
Bauschabgabe nach der Größe des benützten Raumes
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19Paragraph 19,
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 20Paragraph 20,
Strafbestimmungen
§ 21Paragraph 21,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 22Paragraph 22,
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entfällt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so wird die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte berechnet.
Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,
Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.