Veranlassung und Beginn der Steuerbefreiung
§ 4
(1) Die Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren. Die Anzeige der Aufnahme der Benützung der durch die Bauführung neu entstandenen Fläche oder der Vollendung der Bauführung (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz) gilt als Antrag um Grundsteuerbefreiung nach diesem Gesetz. Die Baubehörde hat der Gemeinde eine Amtsbestätigung über den Zeitpunkt des Einlangens der Benützungs- oder Vollendungsanzeige und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Bescheides über die erfolgte baubehördliche Überprüfung der vollendeten, begünstigten Bauführung, wenn aber keine baubehördliche Überprüfung stattfindet, eine Ablichtung der Bestätigung des Bauführers gemäß § 17 Abs 2 Z 1 des Baupolizeigesetzes zu übermitteln.
(2) Der Antragsteller hat zur Erledigung des Antrags folgende Unterlagen vorzulegen bzw nachzubringen:
den Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) nach der begünstigten Bauführung samt allen Beilagen;
den Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) vor der begünstigten Bauführung, wenn ein solcher erlassen worden ist;
den Nachweis der Verwendung als Hauptwohnsitz, soweit die neu geschaffene Fläche ständigen Wohnzwecken dient, für die Steuerbefreiung gemäß § 2 Abs 2 Z 1.
(3) Die Steuerbefreiung wird mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam, das auf die Beendigung der Bauführung (Abs 5) folgt, wenn
die Benützungs- oder Vollendungsanzeige vor dem 1. Oktober dieses Jahres erstattet wird;
bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 oder 2 erfüllt ist; und
bis zu diesem Zeitpunkt oder in der Folge die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Bewilligung baubehördlich festgestellt wird, soweit dies nach dem Baupolizeigesetz vorgesehen ist.
(4) Bei späterer Antragstellung wird die Steuerbefreiung erst mit dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam, wobei jedoch der im § 1 genannte Gesamtzeitraum bereits vom Beginn des der Beendigung der Bauführung (Abs 5) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.
(5) Die Bauführung gilt jedenfalls mit dem Tag als beendet, an dem der begünstigte Bau bezugsfertig ist.