Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Baupolizeigesetz 1997, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG
StF: LGBl Nr 40/1997 (WV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1997, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1998, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1999, (Blg LT 11. GP: IA 214, AB 264, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1999, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2000, (Blg LT 12. GP: RV 330, AB 482, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2000, (KDM)

Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2001, (Blg LT 12. GP: RV 56, AB 233, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2001, (Blg LT 12. GP: RV 434, AB 569, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2001, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2003, (Blg LT 12. GP: RV 268, AB 321, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2003, (Blg LT 12. GP: RV 703, 5. Sess; AB 92, 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2003, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004, (Blg LT 12. GP: RV 377, AB 421, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, (Blg LT 13. GP: RV 8, AB 70, jeweils 1. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2004, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2008, (Blg LT 13. GP: RV 728, 5. Sess; AB 28, 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009, (Blg LT 13. GP: RV 87, AB 186, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2010, (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2012, (Blg LT 14. GP: RV 468, AB 588, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2012, (Blg LT 14. GP: RV 96, AB 178, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, (Blg LT 14. GP: RV 305, AB 331, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, (Blg LT 15. GP: RV 125, AB 178, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, (Blg LT 15. GP: RV 995, 3. Sess; AB 6, 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, (Blg LT 15. GP: RV 36, AB 59, 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2018, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2019, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, (Blg LT 16. GP: RV 184, AB 239, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, (Blg LT 16. GP: RV 487, AB 534, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 438, AB 488, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022, (Blg LT 16. GP: RV 27, AB 74, jeweils 6. Sess)

Ratifikationstext

Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren der Normen und technischen Vorschriften, 98/34/EG.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

         Paragraph eins,      Begriffsbestimmungen

         Paragraph 2,      Bewilligungspflichtige Maßnahmen

         Paragraph 3,      Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen

         Paragraph 3 a,    Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen

         Paragraph 4,      Unterlagen bei Bewilligungsansuchen

         Paragraph 5,      Pläne und technische Beschreibung

         Paragraph 6,      Duldung technischer Vorarbeiten

         Paragraph 7,      Parteien

         Paragraph 7 a,    Bautechnische Nachbarrechte

         Paragraph 8,      Ermittlungsverfahren

         Paragraph 8 a,    Übergangene Nachbarn

         Paragraph 8 b,    Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

         Paragraph 9,      Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen

         Paragraph 10,    Vereinfachtes Verfahren

         Paragraph 11,    Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Personen

         Paragraph 12,    Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme

         Paragraph 13,    Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen

         Paragraph 14,    Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften

         Paragraph 15,    Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme

         Paragraph 16,    Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen

         Paragraph 17,    Vollendung der baulichen Maßnahme

         Paragraph 17 a,   Energieausweis von Bauten

         Paragraph 17 b,   Renovierungspass

         Paragraph 17 c,   Energieausweisdatenbank

         Paragraph 18,    Orientierungsnummern

         Paragraph 19,    Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen

         Paragraph 19 a,   Wiederkehrende Überprüfungen

         Paragraph 19 b,   Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

         Paragraph 19 c,   Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014,)

         Paragraph 20,    Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen und die Benützung von Bauten

         Paragraph 21,    Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche Beseitigungs- und Abbruchaufträge

         Paragraph 22,    Behörden

         Paragraph 22 a,   Digitale Bauverwaltung

         Paragraph 23,    Strafbestimmungen

         Paragraphen 24,,  24a und 24b Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         Paragraph 25,    Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht

Art. 4

Text

Artikel römisch IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung

des Baupolizeigesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,

Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:

1. Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 5 und 6 des Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 117 aus 1973, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 136/1973:

"(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen.

  1. Absatz 3Baubehördliche Bewilligungen und Aufträge im Sinne der außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften (Absatz 5,) gelten unverändert und als Bewilligungen und baupolizeiliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes weiter."

"(5) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlieren, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, ihre Wirksamkeit:

  1. Litera a
    von der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 die Paragraphen 10 bis 17, 20 bis 27, 42 Absatz 3,, 66, 80, 81 Absatz eins,, 82 Absatz eins,, 83, 91 Absatz eins,, 92 bis 95, 97 bis 103 sowie 105 bis 108;
  2. Litera b
    von der Salzburger Landbauordnung 1968 die Paragraphen eins bis 3, 5 bis 20, 30 und 31, 34 bis 38, 79, 88, 90 bis 95, 97 und 98, 100 bis 104 sowie 106;
  3. Litera c
    von der Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November 1936, dRGBl. römisch eins. S. 938, in Österreich in Geltung gesetzt durch die Einführungsverordnung vom 28. Februar 1939, GBlfdLÖ. Nr. 526, die Paragraphen 2 bis 6;
  4. Litera d
    von der Ersten Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Februar 1941, VuABl. Nr. 44, die Paragraphen eins,, 2, 4, 6 und 8 bis 11;
  5. Litera e
    die vorläufigen Richtlinien für Bebauungen in der Landeshauptstadt Salzburg in der Reihenbauweise, Gruppenbauweise und Einzelbauweise vom 17. Januar 1943, VuABl. Nr. 20.
  1. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Absatz 5, Litera a, gilt hinsichtlich der Aufhebung des Paragraph 103, der Stadtbauordnung für Salzburg 1968 als Verfassungsbestimmung."

2. Art römisch II Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1983, in der Fassung des Art römisch III des Gesetzes LGBl Nr 108/1983:

"(2) Auf zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahmen finden die jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Art römisch eins Ziffer 11 und 12 keine Anwendung."

3. Art römisch II Absatz 2, des Gesetzes LGBl Nr 108/1983:

"(2) Für Bauvorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits um eine Baubewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Baupolizeigesetzes angesucht worden ist, richtet sich die Zuständigkeit bis zur Feststellung der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes nach den bisherigen Vorschriften."

4. Art römisch II Absatz 3,, 4, 5 und 7 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 48/1993:

"(3) Paragraph 9, Absatz 7, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Baubewilligungen, die mehrere Bauführungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß das teilweise Erlöschen für Bauführungen eintritt, mit deren Ausführung nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird.

  1. Absatz 4Paragraph 17, Absatz 4, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene, aber nicht vollendete bauliche Maßnahmen mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Maßnahmen als in diesem Zeitpunkt begonnen gelten.
  2. Absatz 5Auf Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung, die unter die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 11, ROG 1992 fallen, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera g,, 8a und 9 Absatz eins, Litera a, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins keine Anwendung."

"(7) Paragraph 23, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden."

5. Art römisch fünf Absatz 3 bis 7 des Gesetzes LGBl Nr 39/1997:

"(3) Verfahren, die zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt anhängig sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach Paragraph 2, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.

  1. Absatz 4Berechtigungen, die gemäß den Paragraphen 3 und 10 Absatz 2, des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung für angezeigte und von der Baubehörde zur Kenntnis genommene bauliche Maßnahmen erworben worden sind, bleiben unberührt.
  2. Absatz 5Übergangene Nachbarn im Sinn des Paragraph 8 a, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins können, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen.
  3. Absatz 6Auf Anlagen, deren Herstellung vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt von der Baubehörde bewilligt bzw zur Kenntnis genommen worden ist, findet Paragraph 17, des Baupolizeigesetzes in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  4. Absatz 7Paragraph 54, Absatz eins, Litera a, der als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Garagenordnung, dRGBl römisch eins S 219, gilt vorbehaltlich der Ausnahme vom Erfordernis einer Baubewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art römisch eins."

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen

betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;

bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder aufgrund

des Paragraph 2, Absatz 2, bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;

Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer

Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten;

Baugebrechen: ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage in bautechnischer Hinsicht, der geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen (Verunstaltung);

bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen

Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme;

Baustelleneinrichtung: ein Bau, eine Einrichtung oder eine

sonstige Anlage vorübergehenden Bestandes, die zur Ermöglichung, Erleichterung oder ordnungsgemäßen Durchführung einer baulichen Maßnahme oder eines ähnlichen Vorhabens erstellt und sodann beseitigt wird.

Gebäudehülle: diejenigen Bauteile eines Baus, die dessen konditionierten Innenbereich nach außen begrenzen

(Außenwände, Fenster, Dächer udgl);

größere Renovierung: bauliche Änderungen an Bestandsbauten, die mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle

betreffen und sich auf die Gesamtenergieeffizienz des Baus auswirken.

§ 2

Text

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit sich aus den Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Hebeanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
    3. Ziffer 3
      die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
    4. Ziffer 4
      die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des Paragraph 3, Absatz eins, BauTG erheblich zu beeinträchtigen, sowie der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen gegen solche mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen;
    5. Ziffer 5
      die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen; als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;
    6. Ziffer 6
      der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;
    7. Ziffer 6 a
      die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bzw Paragraph 28, Absatz 3, des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;
    8. Ziffer 6 b
      die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;
    9. Ziffer 7
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;
    10. Ziffer 7 a
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;
    11. Ziffer 8
      die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.
    12. Ziffer 9
      die Errichtung und erhebliche Änderung von frei stehenden Solaranlagen.
  2. Absatz 2Keiner Baubewilligung bedürfen:
    1. Ziffer eins
      eingeschoßige Nebenanlagen zu Wohnbauten (iS des Paragraph 10, Absatz 4,), ausgenommen Garagen, im Bauland oder auf Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist, soweit
      1. Litera a
        deren überdachte Fläche 12 m², deren Seitenlänge 4 m und deren höchster Punkt 2,5 m nicht übersteigt und
      2. Litera b
        von dieser Bestimmung für den betreffenden Wohnbau noch nicht Gebrauch gemacht worden ist; oder
      3. Litera c
        von dieser Bestimmung bei Hausgärten im Zubehör-Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2002, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2015,) für eine Wohneinheit mit Hausgarten noch nicht Gebrauch gemacht worden ist.
    2. Ziffer eins a
      Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
    3. Ziffer 2
      Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;
    4. Ziffer 3
      Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
    5. Ziffer 4
      Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;
    6. Ziffer 5
      Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
    7. Ziffer 6
      Gerätehütten für die Straßenerhaltung;
    8. Ziffer 7
      Telefonzellen;
    9. Ziffer 8
      freistehende Bauten für Toilettenanlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;
    10. Ziffer 9
      Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;
    11. Ziffer 10
      Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;
    12. Ziffer 11
      Container für Schaltstationen udgl mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m²;
    13. Ziffer 12
      Fertigteilbauten für Gasdruckreduzierstationen;
    14. Ziffer 13
      Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
    15. Ziffer 14
      Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
    16. Ziffer 15
      Einzelöfen;
    17. Ziffer 15 a
      Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungs- bzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang;
    18. Ziffer 16
      technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;
    19. Ziffer 17
      nachträgliche Wärmedämmungen von Außenwänden bis 20 cm Stärke, allenfalls auch unter Unterschreitung von Abstandsbestimmungen bis zum genannten Ausmaß;
    20. Ziffer 17 a
      nachträgliche Wärmedämmung von Dächern bis zu 30 cm Stärke, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, allenfalls auch unter Überschreitung der höchstzulässigen Höhe bis zum genannten Ausmaß, aber ohne Unterschreitung von Abstandsbestimmungen;
    21. Ziffer 18
      Loggienverglasungen;
    22. Ziffer 19
      Markisen;
    23. Ziffer 20
      Solaranlagen nach Maßgabe des Absatz 4 ;,
    24. Ziffer 21
      Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;
    25. Ziffer 22
      nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;
    26. Ziffer 23
      Fernheizumformeranlagen sowie -pumpenhäuschen;
    27. Ziffer 24
      Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (Paragraphen 36, Absatz 3,, 40 Absatz 4,, 46, 47 und 48 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;
    28. Ziffer 24 a
      Windkraftanlagen nach Maßgabe des Absatz 5 ;,
    29. Ziffer 25
      Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
    30. Ziffer 26
      Maßnahmen, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
    31. Ziffer 27
      Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung;
    32. Ziffer 28
      auf Campingplätzen die gemäß Paragraph 7 b, Absatz 2, zweiter Satz des Salzburger Campingplatzgesetzes zulässigen festen Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen und festen Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte.
  3. Absatz 3Keiner Baubewilligung bedürfen überdies:
    1. Ziffer eins
      Bauten und sonstige Anlagen für Wasserversorgungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      Bauten und sonstige Anlagen für Abwasseranlagen;
    3. Ziffer 3
      Bauten und sonstige bauliche Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind;
    4. Ziffer 4
      Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ausgenommen Photovoltaik- und Windkraftanlagen, wenn dafür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 12, ROG 2009) ausgewiesen ist;
    5. Ziffer 5
      Transformatorenstationen mit einer verbauten Fläche bis höchstens 50 m2;
    6. Ziffer 6
      Lüftungsbauten, die nicht als Nebenanlage zu baubewilligungspflichtigen Bauten errichtet werden, einschließlich der technischen Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Bauten, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle außerhalb des Baulandes oder bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten in ortsüblicher Weise und überwiegend aus Holz errichtet werden bzw sind, keinen Aufenthaltsraum aufweisen und nur der Aufbewahrung von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, Erntegütern, Holz oder Torf oder der Haltung von Bienenvölkern dienen oder als Unterstand für das Weidevieh genutzt werden;
    8. Ziffer 8
      ortsüblich errichtete Einfriedungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
  4. Absatz 4Solaranlagen bedürfen keiner Bewilligung, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bei Anbringung auf oder an bestehenden Bauten
      1. Litera a
        in Dach- oder Wandflächen von Bauten eingefügt werden;
      2. Litera b
        auf geneigten Dächern in einem Abstand bis höchstens 30 cm, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, angebracht werden und die gegebene Höchsthöhe (First udgl) des Daches nicht überschritten wird;
      3. Litera c
        auf Flachdächern zumindest 1 m zurückversetzt vom aufgehenden Mauerwerk angebracht werden und ihre Höhe lotrecht zum Flachdach 1 m nicht übersteigt;
      4. Litera d
        an Wandflächen oder Geländern von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen udgl in einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht werden;
    2. Ziffer 2
      sie bei frei stehender Aufstellung mit keinem Teil der Anlage gedachte Linien überragen, die ihre Ausgangspunkte im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze haben und im Winkel von 45° zur Waagrechten ansteigen, und ihre Kollektorfläche 200 m² nicht überschreitet; die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen; oder
    3. Ziffer 3
      für den Standort eine Kennzeichnung für freistehende Solaranlagen oder eine Ausweisung als Grünland-Solaranlagen vorliegt.
    Die Bewilligungsfreistellung gilt nicht im Schutzgebiet nach Paragraph 2, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999. Die Bewilligungsfreistellung gemäß der Ziffer eins, gilt weiter nicht bei Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Paragraph 59, ROG 2009 gilt.
  5. Absatz 5Windkraftanlagen bedürfen keiner Bewilligung, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Anbringung auf oder an Bauten
      1. Litera a
        die Nabenhöhe der Anlage gedachte Linien im Abstand von 2 m von der Dachfläche, im rechten Winkel dazu gemessen, und die Flügel der Anlage auch bei Rotation den Grundriss des Baus nicht überragen und
      2. Litera b
        die Schallemissionen der Anlage einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten; bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A);
    2. Ziffer 2
      bei frei stehender Aufstellung
      1. Litera a
        durch keinen Teil der Anlage einschließlich der Flügel bei Rotation gedachte Linien überragt werden, die ihren Ausgangspunkt im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze haben und im Winkel von 45° zur Waagrechten ansteigen,
      2. Litera b
        durch keinen Teil der Anlage einschließlich der Flügel bei Rotation eine Höhe von 30 m, von der Standfläche der Anlage gemessen, überschritten wird und
      3. Litera c
        die Schallemissionen der Anlage die Grenzwerte gemäß der Ziffer eins, Litera b, nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      der Standort als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen ist und die Anlage nach dem LEG bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.
    Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt auch für Windkraftanlagen.

§ 3

Text

Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17,, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
    2. Ziffer 2
      bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.

§ 3a

Text

Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsFolgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen oder festen fossilen Brennstoffen.
  2. Absatz 2Luftwärmepumpen sind einem Mitteilungsverfahren nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).
  3. Absatz 3Der Mitteilung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bezeichnung bzw Beschreibung der geplanten Maßnahme;
    2. Ziffer 2
      planliche Darstellungen, soweit diese zur Erkennbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      bei Luftwärmepumpen eine Bestätigung über die Einhaltung der Schallgrenzwerte an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen.
  4. Absatz 4Die Baubehörde hat die mitgeteilte Maßnahme binnen vier Wochen ab vollständiger Einbringung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3, zu prüfen. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Verständigung an die Bewilligungswerber, gilt die mitgeteilte Maßnahme als bewilligt und darf mit deren Ausführung begonnen werden. Widerspricht die mitgeteilte Maßnahme nach Prüfung durch die Baubehörde hingegen offenkundig baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen, so hat diese das Bewilligungsverfahren einzuleiten und den Bewilligungswerber davon schriftlich zu verständigen.

§ 4

Text

Unterlagen bei Bewilligungsansuchen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUm die Bewilligung einer baulichen Maßnahme ist unter genauer Angabe des Gegenstandes der Bewilligung bei der Baubehörde unter Beischluß folgender Unterlagen schriftlich anzusuchen:
    1. Litera a
      ein amtlich beglaubigter Grundbuchsauszug oder eine Amtsbestätigung, woraus die Eigentümer des Grundstückes ersehen werden können; diese Unterlage darf nicht älter als drei Monate sein;
    2. Litera b
      planliche Darstellungen (Pläne) und eine technische Beschreibung nach Maßgabe des Paragraph 5 ;,
    3. Litera c
      ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 7, als Parteien in Betracht kommenden Rechtsträger unter Angabe der Parzellennummern sowie der Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke. Die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit dem Grundbuchstand ist vom Bewilligungswerber durch eine ausdrückliche Erklärung zu bestätigen;
    4. Litera d
      bei Bauführungen erforderlichenfalls die Bauplatzerklärung gemäß den Paragraphen 12, ff des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, soweit diese nicht mit dem Bauansuchen beantragt wird;
    5. Litera e
      bei Bauten für Start- und Übergangswohnungen eine Erklärung der Grundeigentümer über die überwiegende Verwendung als Mietwohnbau sowie ein Nachweis über die Einräumung des Vorschlagsrechts an die Standortgemeinde gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, BauTG 2015.
  2. Absatz eins aDer Bewilligungswerber hat bei Bauführungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dafür zu sorgen, dass der Planverfasser die in Betracht kommenden Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013,, der Gemeinde in elektronischer Form übermittelt.
  3. Absatz 2Bei baulichen Maßnahmen, für die eine Zustimmung von Parteien vorliegt, hat der Bewilligungswerber dies im Ansuchen bekanntzugeben und das nach Paragraph 7, Absatz 9, vorletzter und letzter Satz festgelegte Formular anzuschließen.
  4. Absatz 3Ist im Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine weitere behördliche Bewilligung erforderlich, so ist dem Ansuchen auch der bezügliche Bescheid oder eine amtliche Bestätigung der Behörde beizulegen, aus der ersichtlich ist, daß der Bewilligungswerber das in Betracht kommende behördliche Verfahren anhängig gemacht hat. Fehlen solche Unterlagen, hat die Baubehörde dem Bewilligungswerber unter Bezeichnung der erforderlichen Bewilligung, der betreffenden Rechtsvorschriften und der zuständigen Behörde eine angemessene Frist zur Vorlage zu setzen.
  5. Absatz 4Die Baubehörde kann die Beibringung von im Absatz eins, angeführten Unterlagen nachsehen, wenn die bauliche Maßnahme keinen wesentlichen Einfluß auf Bauten ausübt, hiedurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Dienstbarkeiten zugunsten öffentlicher Einrichtungen nicht nachteilig berührt werden und diese Unterlagen zur ausreichenden Beurteilung der baulichen Maßnahmen nicht erforderlich sind.

§ 5

Text

Pläne und technische Beschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür Bauführungen sind als Baupläne vorzulegen:
    1. Litera a
      ein auf der Grundlage der erteilten oder beantragten Bauplatzerklärung verfaßter Lageplan über den Bauplatz und seine Umgebung, der eine eindeutige Bestimmung der Lage des Baues im Bauplatz und im Verhältnis zu den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, maßgebenden Grundstücken einschließlich der Bauten darauf sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht; aus diesem Plan müssen überdies die Lage des Bauplatzes zur Nordrichtung, seine Größe, alle auf dem Bauplatz bestehenden Bauten sowie alle hierauf vorhandenen Hauptversorgungseinrichtungen (Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen samt Sicherheitsabständen) ersichtlich sein; ferner muß auf diesem Plan die Lage und die Größe der im Bauplatz zu bebauenden Fläche angegeben sein; in den Lageplan sind schließlich auch die verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze, die Zu- und Abfahrten dazu bzw davon, die Wendeplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr einzuzeichnen;
    2. Litera b
      die Grundrisse sämtlicher in Betracht kommender Geschosse mit Angabe des geplanten Verwendungszweckes der Räume und mit Einzeichnung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze;
    3. Litera c
      die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte;
    4. Litera d
      alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt des Baues und des allfälligen Anschlusses an die Nachbarbauten erforderlich sind;
    5. Litera e
      soweit es für die Erteilung der Bewilligung notwendig ist, die Darstellung der Anlagen für die Sammlung und Ableitung der Abwässer;
    6. Litera f
      gegebenenfalls die Angabe der Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Hebeanlagen, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen udgl;
    7. Litera g
      eine Darstellung oder Angabe der brandschutztechnischen Standards, die der Planung zu Grunde gelegt worden sind.
  2. Absatz 2Im Fall von Zu-, Auf- und Umbauten haben die Baupläne auch den Altbestand des Baues erkennen zu lassen.
  3. Absatz 3Die Baupläne müssen auf haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff technisch einwandfrei und dauerhaft und im Fall des Absatz eins, Litera a, im Maßstab 1 : 500 und im Fall des Absatz eins, Litera b bis d und des Absatz 2, im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50 gezeichnet und genau kotiert sein (für die Lage des Baues im Bauplatz ausschlaggebende Maße, Abstände zu den Bauplatzgrenzen, höchster Punkt des Baues); ferner haben die Schnittdarstellungen die Angaben über die Lage des Baues zum Straßenniveau sowie zu einem in der Nähe gelegenen unverändert bleibenden Bezugspunkt zu enthalten; in der Zeichnung sind der Baubestand, die abzutragenden Bauteile und die Neubauteile verschiedenfarbig in den technisch üblichen Farbgebungen darzustellen. Einer solchen Zeichnung sind lichtbeständige Vervielfältigungen im Druckverfahren oder in einem sonstigen geeigneten technischen Verfahren gleichzuhalten; die Baupläne sind im Format 21 mal 29,7 cm normgerecht zu falten.
  4. Absatz 4Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:
    1. Litera a
      eine Beschreibung über die technischen Einzelheiten des Baus;
    2. Litera b
      die Angabe der Grundflächen-, Geschoßflächen- bzw Baumassenzahl, der Wohnnutz- bzw Nutzflächen, des umbauten Raumes und der Gebäudehülle in m², bei Änderung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten auch die Prozentangabe der davon erfassten Gebäudehülle;
    3. Litera c
      einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, und über die Ausstellung eines Energieausweises, wenn ein solcher nach Paragraph 17 a, Absatz eins und 2 erforderlich ist;       
    4. Litera d
      eine Beschreibung der für das Ansehen des Baus maßgebenden Umstände, soweit diese nicht aus den Bauplänen zu entnehmen sind;
    5. Litera e
      eine Beschreibung der Bodenverhältnisse; und
    6. Litera f
      bei Garagen die Angabe für welche nach dem verwendeten Treibstoff zu unterscheidende Fahrzeuge die Garage bestimmt ist, wenn eine Nutzung mit anderen Fahrzeugen beabsichtigt ist als solchen, die mit Benzin oder Diesel betrieben werden;
    7. Litera g
      eine Darstellung der Prüfung des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen in technischer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
  5. Absatz 5Für bauliche Maßnahmen anderer Art als Bauführungen sind Pläne und eine technische Beschreibung in dem Umfang vorzulegen, daß daraus eine ausreichende Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme möglich erscheint. Für die Ausstattung der Pläne gilt Absatz 3, im erforderlichen Umfang sinngemäß.
  6. Absatz 6Soweit es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme oder im Hinblick auf die Bodenverhältnisse erforderlich erscheint, sind auf Verlangen der Baubehörde noch als weitere Unterlagen vorzulegen:
    1. Litera a
      Geländedarstellungen und Angabe der absoluten Höhen;
    2. Litera b
      Detailpläne und Konstruktionspläne bestimmter Maßstäbe sowie schaubildliche Darstellungen von Einzelheiten der baulichen Maßnahme;
    3. Litera c
      für tragende Konstruktionen statische Berechnungen und Detailpläne, aus denen die Standfestigkeit der baulichen Maßnahme einschließlich der Fundierung ersichtlich ist;
    4. Litera d
      andere Daten und Berechnungen zur Beurteilung der baulichen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Schall- und Wärmedämmung.
    Unter den angeführten Voraussetzungen sowie dann, wenn es wegen der Besonderheit des Orts-, Stadt- oder Landschaftsbildes erforderlich ist, kann die Baubehörde auch die Beistellung eines Modelles oder Baumassenmodelles und die Erstellung einer Bauattrappe verlangen.
  7. Absatz 7Wenn es vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich erscheint, kann die Baubehörde zur Sicherung einer fachgerechten Bauausführung die Vorlage eines Bauausführungskonzeptes verlangen.
  8. Absatz 8Ansuchen um Bewilligung von Bauvorhaben mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m3 ist ferner ein Konzept über die Vermeidung und ordnungsgemäße Trennung und Behandlung der bei der Bauführung anfallenden Abfälle einschließlich der hiefür erforderlichen Einrichtungen (Abfallwirtschaftskonzept) anzuschließen. Auf das Abfallwirtschaftskonzept finden die Bestimmungen über technische Beschreibungen Anwendung.
  9. Absatz 9Die Pläne und die technische Beschreibung sind vom Bewilligungswerber und vom Verfasser der Unterlagen zu unterfertigen. Für Bauführungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 muß der Verfasser der Unterlagen eine hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein. Die Baubehörde kann für andere Zu- und Aufbauten sowie für Umbauten die Vorlage der von einer solchen Person verfaßten Unterlagen verlangen, wenn diese baulichen Maßnahmen auf die Festigkeit und Brandsicherheit eines Baues erhebliche Auswirkungen haben können. Der Verfasser ist gegenüber der Baubehörde für die Richtigkeit der Unterlagen haftbar.
  10. Absatz 10Die Pläne und die technische Beschreibung sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

§ 6

Text

Duldung technischer Vorarbeiten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIst zur Vornahme von Vorarbeiten zur Herstellung der im Paragraph 5, angeführten Unterlagen eine vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften notwendig und weigert sich der Eigentümer bzw Besitzer oder Inhaber ohne triftigen Grund, solche Vorarbeiten vornehmen zu lassen, so kann die Baubehörde auf Antrag für eine bestimmte, dem Erfordernis angemessene Frist die Bewilligung zur Vornahme derartiger Vorarbeiten erteilen. Diese Bewilligung berechtigt, im erforderlichen Ausmaß und unter möglichster Schonung fremde Liegenschaften zu betreten und auf ihnen Grunduntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen, sowie solchen Arbeiten entgegenstehende kleinere Hindernisse zu beseitigen. Über Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen entscheidet die Baubehörde.
  2. Absatz 2Für die durch Vorarbeiten erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile hat der Inhaber der Bewilligung Ersatz sowie auf Verlangen des Betroffenen vor dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Sicherstellung zu leisten. Ein Ersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Vorarbeiten geltend gemacht werden. Ansprüche auf die Leistung eines Ersatzes für vermögensrechtliche Nachteile oder einer Sicherstellung sind gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3Für Grundstücke, die Zwecken dienen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Enteignungsrecht besteht, darf eine Bewilligung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden erteilt werden.

§ 7

Text

Parteien

Paragraph 7,

  1. Absatz einsParteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
    1. Ziffer eins
      als Nachbarn
      1. Litera a
        bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;
      2. Litera b
        bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten baulichen Maßnahmen die in Litera a, angeführten Personen, soferne die Zweckänderung die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;
      3. Litera c
        bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer der an die einzufriedende Seite des Bauplatzes angrenzenden und nicht weiter als Mauerhöhe entfernten Grundstücke sowie die Straßenerhalter öffentlicher Verkehrsflächen, die von der Einfriedung nicht weiter als deren Höhe entfernt liegen;
      4. Litera d
        bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;
      5. Litera e
        bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten baulichen Maßnahmen sinngemäß die in Litera a, bezeichneten Grundstückseigentümer;
      6. Litera f
        bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen, die oder deren Sicherheitsabstand durch die geplante bauliche Maßnahme unmittelbar erfaßt werden.
    3. Ziffer 3
      die Gemeinde bei Verfahren, die durch Verordnung der Landesregierung auf Grund des Artikel 118, Absatz 7, B-VG auf staatliche Behörden des Landes übertragen worden sind; sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen der Raumordnung und der Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz eins aDer Eigentümer des Grundstückes, auf dem die bauliche Maßnahme geplant ist, hat im Bewilligungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG).
  3. Absatz 2Parteien im Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten (Paragraph 6,) und der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (Paragraph 14,) sind außer dem Bewilligungswerber die zur Duldung Verpflichteten.
  4. Absatz 3Partei in einem Verfahren zur Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 9, Absatz 7, ist der Bauherr.
  5. Absatz 4Partei im Verfahren zur Erlassung behördlicher Vorkehrungen gemäß Paragraph 13, ist der Bauherr (Bewilligungswerber), gegebenenfalls der Bauführer.
  6. Absatz 5Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.
  7. Absatz 5 aPartei im Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 17, ist der Bauherr.
  8. Absatz 6Partei im Verfahren zur Erlassung von Aufträgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 20, ist der Eigentümer der baulichen Anlage.
  9. Absatz 7Partei in einem Verfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, ist außer dem Grundeigentümer und allfälligen Baurechtsberechtigten (im Sinn des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1990,) der Eigentümer der baulichen Anlage sowie der Bewilligungswerber oder der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages, bei der Herstellung ordnungsgemäßer Abflußverhältnisse gemäß Paragraph 21, Absatz 3, auch der Antragsteller.
  10. Absatz 8Partei im Verfahren zur Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist der Grundeigentümer und, wenn dieser nicht auch Eigentümer des von einem allfälligen solchen Abbruchauftrag betroffenen Baues oder Bauteiles ist, der Eigentümer (Baurechtseigentümer) desselben.
  11. Absatz 9Wenn die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, haben sie keine Parteistellung im weiteren Verfahren. Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.
  12. Absatz 10Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2019,).

§ 7a

Text

Bautechnische Nachbarrechte

Paragraph 7 a,

Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz 3, BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz 4, BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 40, Absatz 2, BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;
  4. Ziffer 4
    Paragraph 41, Absatz 4, BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;
  5. Ziffer 5
    Paragraph 42, BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;
  6. Ziffer 6
    Paragraph 46, BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.

§ 8

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (Paragraph 9, Absatz eins,) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.
  2. Absatz 2Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
    1. Ziffer eins
      die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß Paragraph 7, Absatz 9, der baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche Verhandlung in der im Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG vorgesehenen Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle (Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die Kundmachung dem Verwalter (Paragraph 19, WEG 2002), wenn ein solcher bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden;
    2. Ziffer 2
      ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);
    3. Ziffer 3
      der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und
    4. Ziffer 4
      der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben wurde.
  3. Absatz 3Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme, die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6,), wenn die Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung.

§ 8a

Text

Übergangene Nachbarn

Paragraph 8 a,

Ein Nachbar, der nicht gemäß Paragraph 42, AVG oder gemäß den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 8 Absatz 3, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.

§ 8b

Text

Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsDie Baubehörde hat bei Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von oberirdischen Bauten oder erheblichen Änderung der äußeren Gestalt solcher Bauten in Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, ROG 2009 aufgestellt ist, die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens zusammen mit einer Ausfertigung der betreffenden Teile des Bebauungsplanes dem nach Paragraph 62, ROG 2009 für die Gemeinde in Betracht kommenden Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in bezug auf die Gestaltungserfordernisse im Sinn des Paragraph 4, BauTG zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abzuweisen ist. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins, ROG 2009 aufgestellt ist, kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. Mit Zustimmung des Bewilligungswerbers kann die Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat auch in anderen Fällen erfolgen. Das Gutachten ist so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Heranziehung der Gestaltungsbeiräte kommt nur für Bauvorhaben in Gebieten in Betracht, die außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw außerhalb von Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 liegen.
  3. Absatz 3Das schriftliche Gutachten des Gestaltungsbeirates tritt an die Stelle eines diesbezüglichen Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
  4. Absatz 4Die Kosten der Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat sind in den Fällen des Absatz eins, erster Satz vom Bewilligungswerber und ansonsten von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand der Behörde aufzukommen hat.

§ 9

Text

Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4,, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
    2. Ziffer 2
      die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;
    3. Ziffer 2 a
      für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
    4. Ziffer 3
      die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;
    5. Ziffer 4
      die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
    6. Ziffer 5
      die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;
    7. Ziffer 6
      durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;
    8. Ziffer 7
      der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag gemäß Absatz 2, dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.
    Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.
  2. Absatz eins aFür Wohnbauten, für die nach den bautechnischen Vorschriften keine Verpflichtung zur Schaffung von Personenaufzügen bestanden hat, kann eine nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen auf Antrag trotz Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche und Abweichung von den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz von der Behörde bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Es ist kein Personenaufzug vorhanden.
    2. Ziffer 2
      Eine Bauführung im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen ist technisch nicht möglich oder würde wirtschaftlich unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern.
    3. Ziffer 3
      Ein erforderlicher Anbau beträgt nicht mehr als 12 m² überbaute Fläche.
    4. Ziffer 4
      Benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit und das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Absatz eins bFür Wohnbauten, deren LEKT-Wert gemäß der ÖNORM B 8110- 6, Wärmeschutz im Hochbau – Grundlagen und Nachweisverfahren, Ausgabe 1. August 2007, unter 18 liegt, kann auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche bewilligt werden, höchstens aber bis zu 5 %. In der technischen Beschreibung ist der niedrigere LEKT-Wert nachzuweisen.
  4. Absatz 2Im Bescheid über die Erteilung der Bewilligung kann die Baubehörde die zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Auflagen oder Bedingungen vorschreiben. Durch Auflagen kann insbesondere auch die Einhaltung des gemäß Paragraph 5, Absatz 7, oder 8 vorgelegten oder erforderlichenfalls von der Baubehörde abgeänderten Bauausführungskonzeptes bzw Abfallwirtschaftskonzeptes sichergestellt werden. Die Bedingungen können insbesondere auch die Errichtung von baulichen Nebenanlagen als Immissionsschutz und die Bepflanzung betreffen, die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig sind, ebenso die Errichtung von baulichen Nebenanlagen zur Begrenzung der Gefahren und allfälliger Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl in bereits weitgehend verbauten Gebieten. Die Baubehörde kann darin weiter, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung der Festigkeit oder Brandsicherheit ihrer Ausführung für notwendig erachtet, die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen. In den Bescheid, mit dem die Errichtung eines Baues auf einem Bauplatz bewilligt wird, für den ein Abbruchgebot des Paragraph 59, Absatz 3, ROG 2009 besteht, ist ein Abbruchauftrag für den vom Abbruchgebot erfaßten Bau oder Bauteil aufzunehmen. Ein Abbruchauftrag ist weiter in einen Bescheid aufzunehmen, mit dem die Errichtung von Bauten lediglich als Ersatz für bestehende Bauten oder Bauteile bewilligt wird. Solche Abbruchaufträge sind an den Eigentümer des davon betroffenen Baues oder Bauteiles zu richten. Sie werden mit der Aufnahme der Benützung des so bewilligten Baues gemäß Paragraph 17, Absatz eins, wirksam.
  5. Absatz 2 aIn der Baubewilligung ist die Errichtung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Abstellplätze durch Auflagen vorzuschreiben. Neben den Vorschreibungen, die zur Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind, kann dabei die Anordnung von Einbahnführungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gehwegen und sonstigen verkehrstechnischen Regelungen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs aufgetragen werden.
  6. Absatz 3Die Baubewilligung kann befristet, und zwar auf höchstens fünf Jahre, erteilt werden, wenn es sich um Bauten vorübergehenden Bestandes handelt, dies im Bauansuchen begehrt ist und Gewähr gegeben ist, daß die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt werden kann. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage als nicht bewilligte (Paragraph 16,). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere fünf Jahre aus triftigen Gründen ist zulässig, wenn hierum vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer angesucht worden ist. Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die seinerzeitige Beseitigung der baulichen Anlage vorschreiben.
  7. Absatz 4Mit der Erteilung einer Bewilligung hat die Baubehörde die Art des Verwendungszweckes des Baues und seiner einzelnen Teile festzulegen (Wohnung, Büro, Geschäftsräumlichkeit, Werkstatt, Garage, Lagerraum für Brennstoff udgl). Die Baubehörde hat überdies je nach Art der baulichen Maßnahme vorzuschreiben, ob bzw welche Bestätigungen bestimmter Sachverständiger im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, vom Bauherrn der Anzeige gemäß Paragraph 17, Absatz eins, anzuschließen sind.
  8. Absatz 5Einwendungen privatrechtlicher Natur sind, sofern hierüber keine gütliche Vereinbarung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gütliche Vereinbarungen, die im Verfahren ausdrücklich abgeschlossen wurden, sind im Bescheid zu beurkunden.
  9. Absatz 6Pläne und technische Beschreibungen, die Verhandlungen oder Bescheiden zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen. Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, können in diesen Unterlagen vorgenommen werden.
  10. Absatz 7Eine Baubewilligung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides begonnen worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht begonnen worden ist und die von der Baubewilligung erfaßte Fläche von Bauland in Grünland oder Verkehrsflächen umgewidmet wird; oder
    3. Ziffer 3
      mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 17, Absatz 8, zweiter Satz.
    Das Erlöschen einer Baubewilligung, die mehrere Bauführungen zum Gegenstand hat, tritt teilweise hinsichtlich jener Bauführungen ein, mit deren Ausführung nicht innerhalb der dreijährigen Frist begonnen worden ist. Die Baubehörde kann jedoch in einer solchen Baubewilligung für einzelne Bauführungen längere, sechs Jahre nicht überschreitende Fristen für das Erlöschen festlegen, wenn es sich um ein großes Bauvorhaben handelt, das in Etappen verwirklicht werden soll. Die Baubehörde kann die gesetzlichen oder die behördlich bestimmten Fristen einmal um drei Jahre verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht worden ist und triftige Gründe dafür vorliegen. Der Ablauf der Frist wird für die Dauer einer Bausperre gemäß Paragraph 21, ROG 2009 oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 3, erster Satz ROG 2009 gehemmt.

§ 10

Text

Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie in den Absatz 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Absatz 2, für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Bauten
      1. Litera a
        mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³, bei Start- und Übergangswohnungen (Paragraph 35 a, BauTG) von nicht mehr als 5.000 m³, und
      2. Litera b
        höchstens drei oberirdischen Geschoßen
      einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von solchen Bauten;
    2. Ziffer 2
      die erhebliche Änderung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 von unter Ziffer eins, fallenden Bauten und technischen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Änderung der Art des Verwendungszweckes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, von unter Ziffer eins, fallenden Bauten oder Teilen davon, wenn die Bewilligung der Errichtung des Baues oder Teils davon mit der neuen Art des Verwendungszweckes im vereinfachten Verfahren zulässig wäre;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Hebeanlagen;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Jauche- und Güllegruben;
    6. Ziffer 6
      die Errichtung und erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn sie in Verbindung mit einer nur im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Maßnahme steht und nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder ein im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 a, genannter Bescheid vorliegt;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen sowie von dazu gehörigen Wendeplätzen, die in Verbindung mit einer nur im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Maßnahme steht.
  2. Absatz 2Die im Folgenden getroffenen Sonderbestimmungen gelten nicht für die Errichtung einschließlich Zu- und Aufbauten oder erhebliche Änderung folgender Bauten:
    1. Ziffer eins
      Versammlungs- und Veranstaltungsbauten;
    2. Ziffer 2
      Geschäftshäuser, Handelsgroßbetriebe (Paragraph 32, Absatz eins und 2 ROG 2009);
    3. Ziffer 3
      gastgewerbliche Bauten, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienen, sowie Jugend- und Ferienheime;
    4. Ziffer 4
      Pensionisten- und Seniorenheime;
    5. Ziffer 5
      Kranken- und Kuranstalten;
    6. Ziffer 6
      Kindergärten, Horte, Kinderheime;
    7. Ziffer 7
      Schulen, Schüler- und Studentenheime.
  3. Absatz 3Der Bewilligungswerber hat im Bauansuchen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren zu erklären.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 5, Absatz 9, zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein. Dies gilt nicht bei Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m². Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird.
  5. Absatz 5Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, nicht in Betracht kommt.
  6. Absatz 6Im vereinfachten Verfahren hat sich die bautechnische Prüfung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme.
    Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen. Die danach erfolgte Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung ist in die Baubewilligung aufzunehmen.
  7. Absatz 7Paragraph 8 b, ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Baubehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Bauansuchens zu entscheiden. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bauansuchens erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen.
  9. Absatz 9Die Baubewilligung erfasst die bauliche Maßnahme nur so weit, als die Baubehörde zur Prüfung verpflichtet war und sich eine Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung gemäß Absatz 6, letzter Satz aus dem Bescheid ergibt (Baukonsens).

§ 11

Text

Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Personen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Inhaber der Bewilligung (Bauherr) hat sich zur Ausführung einer im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahme, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz, solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind (Bauausführende).
  2. Absatz 2Der Bauherr hat ferner für die Überwachung der Vornahme von im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen, einen Bauausführenden oder eine sonstige hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person als Bauführer zu bestellen.
  3. Absatz 3Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.
  4. Absatz 4Dem Bauführer obliegt ebenfalls die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen.
  5. Absatz 5Von Verfügungen der Baubehörde betreffend die bauliche Maßnahme haben sich der Bauherr, die Bauausführenden und der Bauführer wechselseitig ohne Verzug Mitteilung zu machen.

§ 12

Text

Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme

Paragraph 12,

  1. Absatz einsMit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen eines anstandslosen Ergebnisses einer Bauverhandlung kann die Baubehörde aber, wenn gegen das Vorhaben auch vom Standpunkt der öffentlichen Interessen (Paragraph 9, Absatz eins,) keine Bedenken bestehen, über Ersuchen des Bewilligungsbewerbers diesem jene Arbeiten (Z B. Planierung des Bauplatzes, Aushub der Baugrube) bezeichnen, für welche dieses Verbot nicht gilt.
  3. Absatz 3Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Ausführung des Abbruches eines Baues mit einem umbauten Raum von mehr als 500 m3 ist der Anzeige ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht bereits im vorausgegangenen Bauverfahren erbracht worden ist.
  4. Absatz 4Mit dieser Anzeige ist der vom Bauherrn gemäß Paragraph 11, bestellte Bauführer namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß für den Fall, daß während der Ausführung der baulichen Maßnahme ein anderer Bauführer bestellt wird.

§ 13

Text

Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBei der Ausführung baulicher Maßnahmen dürfen Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer solchen Weise verwendet werden, daß der von der Baustelle ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Gesundheit, des Fremdenverkehrs, des Kurortewesens und der Art und Dichte der Besiedlung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und technischen Möglichkeiten durch Verordnungen jene Lärmgrößen festlegen, die von einzelnen, auf Baustellen verwendeten Maschinen sowie von der gesamten Baustelle aus nicht überschritten werden dürfen.
  2. Absatz 2Wenn es aus öffentlichen Interessen, insbesondere den in Absatz eins, genannten Anforderungen sowie jenen des Straßenverkehrs, geboten erscheint, kann die Baubehörde im notwendigen Umfang Zeiten bestimmen, innerhalb welcher die baulichen Maßnahme überhaupt nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden darf.
  3. Absatz 3Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint, hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht kommenden anderen Rechtsvorschriften, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen bestehen.
  4. Absatz 4Anordnungen gemäß Absatz 2 und 3 können mit der Baubewilligung verbunden oder hievon gesondert erlassen werden.
  5. Absatz 5Bei anderen als den mit baulichen Maßnahmen verbundenen, in Absatz 3, genannten, Baustelleneinrichtungen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eine Bewilligungspflicht entfällt, kann die Baubehörde die erforderlichen Anordnungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Beschädigung von Sachen sowie zur ordnungsgemäßen Beseitigung durch Bescheid erlassen.

§ 14

Text

Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften

Paragraph 14,

  1. Absatz einsBei der Ausführung einer baulichen Maßnahme sowie bei allen Instandsetzungen gelten hinsichtlich der hiefür erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Liegenschaften die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2Über Antrag des Eigentümers eines Baues kann die Baubehörde, wenn und soweit dies für Maßnahmen zur Erhaltung eines bestehenden Baues oder zur Wahrung seiner Funktion unumgänglich notwendig erscheint, die Eigentümer, Besitzer und Inhaber fremder Liegenschaften mit Ausnahme öffentlicher Verkehrsflächen zur Duldung auch bleibender Inanspruchnahmen verhalten, wenn die Inanspruchnahme geringfügig und der hieraus erwachsende Nachteil unbedeutend ist und wenn das Interesse an der Abwehr dieses Nachteiles erheblich geringer erscheint als das Interesse an der Erhaltung oder Wahrung der Funktion des Baues. Für die vermögensrechtlichen Nachteile ist vom Antragsteller Entschädigung zu leisten, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, zu bestimmen ist. Als unumgänglich notwendig ist eine Maßnahme nur insoweit anzusehen, als ihr Ziel auf andere Weise als durch Inanspruchnahme fremder Liegenschaften nur mit unwirtschaftlichen Aufwendungen erreicht werden könnte.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Liegenschaften, die im Miteigentum nach materiellen Anteilen stehen, hinsichtlich der einzelnen Eigentumsanteile mit der Maßgabe, daß auch für eine Verbesserung eines Anteiles die Verpflichtung zur Duldung der Inanspruchnahme anderer Anteile auferlegt werden kann.

§ 15

Text

Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung, zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Organen der Baubehörde jederzeit die Baustellen in allen ihren Teilen zugänglich zu machen und über ihr Verlangen von den in Paragraph 11, angeführten Personen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung kann die Baubehörde, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung ihrer Festigkeit oder Brandsicherheit für notwendig erachtet, vom Bauherrn die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen.
  2. Absatz 2Die Baubehörde hat die Weiterverwendung einer Maschine, die unzulässigen Lärm (Paragraph 13, Absatz eins,) verursacht, im Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen zu untersagen. Werden von einer Baustelle aus die zulässigen Lärmgrenzen wiederholt und trotz Hinweis überschritten, kann die Ausführung der baulichen Maßnahme solange eingestellt werden, als ihre Fortsetzung in einer den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Weise nicht sichergestellt ist.

§ 16

Text

Folgen der bescheidwidrigen oder nicht
bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsStellt die Baubehörde fest, daß die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme bezughabenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, so hat sie die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, daß die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Die Einstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen und erforderlichenfalls durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Bauherrn und des Bauführers sicherzustellen. Sie wird unwirksam, wenn die Baubehörde die Einstellung nicht innerhalb einer Woche nach der Einstellungsverfügung durch Bescheid aufrecht erhält. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Die Baubehörde hat die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme auch dann und insolange zu verfügen, als
    1. Ziffer eins
      keine Bewilligung vorliegt, oder die erteilte Bewilligung nachträglich aufgehoben wurde oder nicht rechtskräftig ist, es sei denn, es handelt sich im letzten Fall um Arbeiten nach Paragraph 12, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die bauliche Maßnahme nicht durch eine hiezu befugte Person (Paragraph 11,) ausgeführt bzw überwacht wird;
    3. Ziffer 3
      die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden;
    4. Ziffer 4
      baubehördlichen Anordnungen im Sinn des Paragraph 13, nicht entsprochen wird;
    5. Ziffer 5
      sie in einem Gebiet, für das eine Bausperre gemäß Paragraph 21, ROG 2009 gilt, ohne die gemäß dem Absatz 2, der zitierten Bestimmung erforderliche besondere Bewilligung ausgeführt wird. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz findet Anwendung.
  3. Absatz 3Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Absatz 3, gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
  5. Absatz 5Geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung sind von der Baubehörde nachträglich zu genehmigen. Hinsichtlich solcher Abweichungen kann die Baubehörde die Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen (Paragraphen 4 und 5) verlangen. Bei Bauten, die unter Paragraph 17, Absatz 4, fallen, kann die Genehmigung über Antrag im Überprüfungsbescheid erteilt werden.
  6. Absatz 6Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage fünf oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen.
  7. Absatz 7Dem Abweichen vom Baukonsens ist das Abweichen von im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Vorschriften gleichzuhalten, soweit es nicht vom Baukonsens erfasst ist. Für derartige, geringfügige Abweichungen genügt die Angabe in der Bestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 17

Text

Vollendung der baulichen Maßnahme

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach Absatz 2, vollständig erfolgt ist.
  2. Absatz 2Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung des Bauausführenden oder des Bauführers, soweit solche gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bzw 2 zu bestellen waren, über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
    2. Ziffer 2
      soweit dies in der Baubewilligung vorgeschrieben worden ist (Paragraph 9, Absatz 4,)
      1. Litera a
        eine Bestätigung eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
      2. Litera b
        eine Bestätigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen;
      3. Litera c
        eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Überwachungsanlagen;
      4. Litera d
        eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestschallschutzes, ausgenommen bei Einfamilienhäusern;
      5. Litera e
        eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz oder im Fall einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, des dafür maßgeblichen niedrigeren LEKT-Wertes;
      6. Litera f
        sonstige Bestätigungen von Sachverständigen und befugten Unternehmern über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Teile der baulichen Anlage, insbesondere besonderer betriebstechnischer Einrichtungen;
      7. Litera g
        eine Bestätigung über die der Bewilligung und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung durch einen unabhängigen Sachverständigen, welcher nicht mit der Planung oder Ausführung der baulichen Maßnahme befasst war und in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis mit dem Planverfasser oder Bauführer sowie den Bauausführenden steht.
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis über die Ausstellung eines Energieausweises nach Maßgabe des Paragraph 17 a,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,)
  3. Absatz 3Mit der Anzeige ist bei Neubauten, ausgenommen für

Nebenanlagen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz, ein von einem hiezu Berechtigten verfaßter Plan über die genaue Lage des Baues entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 307 aus 2016,, vorzulegen, es sei denn, daß sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlaßten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Bauten zu übernehmen. Die Vermessungsdaten sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.

  1. Absatz 4Die Baubehörde hat sich bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachten (gewöhnlichen) Verfahren ohne Vorschreibung der Vorlage einer Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, erteilt worden ist, tunlichst binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zu überzeugen. Die Beseitigung der dabei allenfalls wahrgenommenen Mängel und Abweichungen von der Bewilligung ist von der Baubehörde zu veranlassen. Werden Mängel festgestellt, die eine Benützung aus Sicherheits- oder Gesundheitsrücksichten nicht zulassen, so hat die Baubehörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung im erforderlichen Umfang zu untersagen. Das Ergebnis der Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Mit der Überprüfung verbundene Barauslagen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben sind vom Bauherrn zu tragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die zur Nichtbenutzung erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.
  2. Absatz 5Die Baubehörde kann auch ohne Vorliegen einer Anzeige gemäß Absatz eins, eine bauliche Anlage der Überprüfung unterziehen, sobald zu deren vollständigen Ausführung nur noch unbedeutende Vorkehrungen erforderlich sind oder ihre Benützung aufgenommen wurde. Dabei hat die Baubehörde die Vermessung gemäß Absatz 3, auf Kosten des Bauherrn zu veranlassen, wenn dieser den vorgeschriebenen Plan nicht auf Aufforderung innerhalb angemessener Frist vorlegt, und die Vermessungsdaten sodann dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
  3. Absatz 6Mit der Vollendung der baulichen Maßnahme ist der Bauherr verpflichtet, Beeinträchtigungen, welche Grundflächen durch die bauliche Maßnahme erfahren haben, auch ohne behördlichen Auftrag zu beheben und einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Hiezu gehört auch die vollständige Entfernung der Baustelleneinrichtung.
  4. Absatz 7Die bauliche Maßnahme ist längstens binnen drei Jahren ab Beginn ihrer Ausführung zu vollenden. Die Baubehörde kann die Frist einmal um bis zu drei Jahre verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht worden ist und triftige Gründe dafür vorliegen. Diese Frist ist entsprechend der Art und dem Umfang der baulichen Maßnahmen und den ausstehenden Arbeiten zu bestimmen.
  5. Absatz 8Wird die bauliche Maßnahme nicht innerhalb der nach Absatz 7, geltenden Frist im Sinn des Absatz 6, vollendet, hat die Baubehörde die Vollendung innerhalb angemessener, zwei Jahre nicht überschreitender Frist aufzutragen, wenn ein nicht nur verhältnismäßig geringer Teil der baulichen Maßnahme bereits ausgeführt worden ist und die Vollendung der baulichen Maßnahme allgemein wirtschaftlich vertretbar ist. Ansonsten hat die Baubehörde die Beseitigung der bereits ausgeführten Teile der baulichen Maßnahme und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
  6. Absatz 9Sind in der Baubewilligung Bedingungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz aufgenommen, darf die bauliche Anlage erst nach Herstellung der so vorgeschriebenen baulichen Nebenanlagen benützt werden.

§ 17a

Text

Energieausweis von Bauten

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsFür Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, ist von einem unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) auszustellen:
    1. Ziffer eins
      bei der Errichtung;
    2. Ziffer 2
      bei einem Auf- oder Zubau oder einer Änderung der Art des Verwendungszwecks des Baus oder Teilen davon, durch welchen bzw welche
      1. Litera a
        die konditionierte Geschoßfläche des Baus um mehr als 80 m² vergrößert wird oder
      2. Litera b
        eine zusätzliche Wohnung, Geschäfts- oder sonstige selbständige Nutzungseinheit errichtet wird;
    3. Ziffer 3
      bei baulichen Maßnahmen, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen;
    4. Ziffer 4
      bei Bauten, in denen mehr als 250 m² Geschoßfläche von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, in regelmäßigen, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind bauliche Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, BauTG ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, jedoch nur auf die von den Baumaßnahmen betroffenen Teile bezieht und folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die für die Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen und Referenzwerte sowie Klimadaten;
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz; im Fall einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, hat sich die Bestätigung auf den dafür maßgeblichen niedrigeren LEKT-Wert zu beziehen;
    4. Ziffer 4
      Empfehlungen für eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Baus.
    Form und Inhalt des Energieausweises sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  4. Absatz 4Den zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Erstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Salzburg betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes – GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013,, einzuräumen.
  5. Absatz 5Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
  6. Absatz 6Energieausweise sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen eines Baus an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen, wenn in dem Bau genutzt werden:
    1. Ziffer eins
      mehr als 250 m² Geschoßfläche durch Behörden und Ämter mit starkem Publikumsverkehr oder
    2. Ziffer 2
      mehr als 500 m² Geschoßfläche zu anderen Zwecken mit starkem Publikumsverkehr.

§ 17b

Text

Renovierungspass

Paragraph 17 b,

Ein Renovierungspass ist ein langfristiges Konzept für die schrittweise Renovierung von Bauten auf Grundlage von Qualitätskriterien, in dem nach Durchführung einer Energieberatung durch eine unabhängige Stelle des Landes Salzburg oder durch Personen gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, auf Basis standardisierter Modellberechnungen relevante Maßnahmen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.

§ 17c

Text

Energieausweisdatenbank

Paragraph 17 c,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Bauten und Nutzungseinheiten im Land Salzburg umfasst (Energieausweisdatenbank). In dieser dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
      1. Litera a
        Bauherrn und Eigentümern der Bauten oder Nutzungseinheiten,
      2. Litera b
        Energieausweiserstellern und Prüforganen gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins,,
      3. Litera c
        Erzeugern und Importeuren von Baustoffen und technischen Einrichtungen,
      4. Litera d
        Planern und sonstigen Sachverständigen und
      5. Litera e
        Bauausführenden;
    2. Ziffer 2
      grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    3. Ziffer 3
      anlagenbezogene Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
    4. Ziffer 4
      umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
    5. Ziffer 5
      Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

Die Daten dürfen von der Landesregierung und Baubehörden für Zwecke der Bauverwaltung verwendet werden. Die nicht personenbezogenen Daten dürfen auch für energie-, raumordnungs- und siedlungspolitische sowie statistische Zwecke automationsunterstützt verwendet werden.

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Bauten oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Baus bzw dieser Nutzungseinheit.
  2. Absatz 3Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.
  3. Absatz 4Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins bis 3 sowie des Paragraph 17 a, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25, Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
  4. Absatz 5Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. Absatz 6Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Renovierungspässe.

§ 18

Text

Orientierungsnummern

Paragraph 18,

  1. Absatz einsAlle Bauten, die Aufenthaltsräume für Menschen enthalten, müssen an den öffentlichen Verkehrsflächen zugekehrten Seiten mit Orientierungsnummern versehen sein. Nebenbauten sind unter der Nummer des Hauptgebäudes zu führen. Bei Bauten, für welche hienach mehrere Hausnummern in Betracht kommen, kann der Bürgermeister, wenn hiebei den Orientierungserfordernissen noch zufriedenstellend Rechnung getragen erscheint, die Zahl der Orientierungsnummern vermindern. Wohnblöcke und dergleichen größere Bauten sind für gesondert zugängliche Bauteile mit eigenen Orientierungsnummern zu versehen.
  2. Absatz 2Die Numerierung ist nach Verkehrsflächen (Straßen, Gassen, Plätzen) oder Ortschaften (Weiler) getrennt so vorzunehmen, daß eine rasche und sichere Orientierung möglich ist.
  3. Absatz 3Die Numerierung eines Baues darf nur nach Anordnung des Bürgermeisters vorgenommen, abgeändert oder gelöscht werden. Jede derartige Anordnung ist vom Bürgermeister den Finanz- und Grundbuchsbehörden mitzuteilen.
  4. Absatz 4Wenn zwei oder mehrere mit Orientierungsnummern versehene Bauten vereinigt werden, muß dieser Bau die zwei oder mehreren Nummern so lange fortführen, bis eine neue Numerierung vorgenommen wird.
  5. Absatz 5Die Eigentümer eines Baues sind verpflichtet, die ihnen vom Bürgermeister beigestellte Orientierungstafel an der von ihm bestimmten Stelle anzubringen oder durch die Gemeinde anbringen zu lassen.
  6. Absatz 6Die Orientierungsnummern sind grundsätzlich in arabischen Ziffern auszudrücken. Die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) kann durch Verordnung bestimmen, daß die Bauten mit Orientierungstafeln in einheitlicher oder gebietsweise einheitlicher Art und Form zu versehen sind, daß diese Tafeln außer der Orientierungsnummer auch den Namen der Verkehrsfläche oder Ortschaft und sonstige, für eine rasche und sichere Orientierung erforderliche Angaben zu enthalten haben sowie daß hiezu die Orientierungstafeln zu beleuchten sind.
  7. Absatz 7Die Eigentümer des Baues haben die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Erhaltung und gegebenenfalls Beleuchtung der Orientierungstafeln zu tragen.
  8. Absatz 8Wenn es zur raschen und sicheren Orientierung erforderlich erscheint, haben die Eigentümer von Bauten und Grundstücken auch die von der Gemeinde vorzunehmende Anbringung von Straßentafeln ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.
  9. Absatz 9Erscheint es aus Gründen der Evidenthaltung angebracht, kann die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) durch Verordnung bestimmen, daß Bauten mit eigenen Ordnungsnummern (Conskriptionsnummern, Konstruktionsnummern, Bauherstellungsnummern udgl) zu versehen sind. Die Anbringung solcher Ordnungsnummern an oder in den Bauten auf Kosten der Gemeinde ist ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Absatz 3, zweiter Satz gilt für die Ordnungsnummern sinngemäß.
  10. Absatz 9 aEnthält ein Bau mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Eigentümer des Baus fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu kennzeichnen. Absatz 7, gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet der Bürgermeister durch Bescheid.
  11. Absatz 10Alle Orientierungsnummern, Straßentafeln Ordnungsnummern, Wohnungsnummern und Nummern für Betriebseinheiten sind vom Eigentümer des Baues sichtbar zu halten.
  12. Absatz 11Die nach den vorstehenden Bestimmungen Organen der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

§ 19

Text

Instandhaltung und Benutzung baulicher Anlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Eigentümer einer baulichen Anlage haben dafür zu sorgen, dass diese auf die Dauer ihres Bestandes in gutem, der Baubewilligung und den für die bauliche Anlage maßgeblichen Bauvorschriften entsprechendem Zustand erhalten wird. Sie sind zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet.
  2. Absatz 2Bauliche Anlagen dürfen nur so verwendet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die festgelegte Art des Verwendungszwecks oder im Fall des Fehlens einer solchen Festlegung der aus der baulichen Ausgestaltung erschließbare Verwendungszweck eingehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Nutzung in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen steht und
    3. Ziffer 3
      keine Beeinträchtigung der baulichen Anlage selbst oder eine Gefährdung der Benutzer damit einhergeht.
  3. Absatz 3Soweit es zur Abwehr von Gefahren für Personen oder im Eigentum Dritter stehender Sachen notwendig ist, hat die Baubehörde Anordnungen betreffend die Benutzung der baulichen Anlagen zu treffen. Bei baulichen Anlagen, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sind und benützt werden, kann auch die unverzügliche Räumung aufgetragen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten der Eigentümer setzen.

§ 19a

Text

Wiederkehrende Überprüfungen

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsWiederkehrende Überprüfungen sind bei folgenden baulichen Anlagen und Bauteilen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Heizungs- und Klimaanlagen (Paragraph 19 b,),
    2. Ziffer 2
      private Wasserversorgungsanlagen,
    3. Ziffer 3
      Hebeanlagen und
    4. Ziffer 4
      sonstige Bauteile nach Maßgabe von Vorschreibungen der Baubehörde.
  2. Absatz 2Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benutzung einen Wasserbefund über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Dem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zugrunde liegen.
  3. Absatz 3Die Überprüfung von Hebeanlagen ist im Salzburger Hebeanlagengesetz geregelt.
  4. Absatz 4Die Baubehörde kann, wenn sie es wegen der besonderen Art einer baulichen Anlage (zB besondere Tragekonstruktionen) zur Prüfung der Festigkeit für notwendig erachtet, für Bauteile, die in besonderem Maß Beanspruchungen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, eine wiederkehrende Überprüfung durch einen dazu geeigneten Sachverständigen (zB Ziviltechniker) in Abständen von höchstens fünf Jahren vorschreiben. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung sind der Baubehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 19b

Text

Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

Paragraph 19 b,

  1. Absatz einsDie Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:
    1. Ziffer eins
      Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW;
    2. Ziffer 2
      Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW.
  2. Absatz 2Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen. Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Inspektion und die Inspektionsintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Prüfbericht festzuhalten, in dem gegebenenfalls auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage aufzunehmen sind. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu verarbeiten. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang römisch II Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die ausstellende Person ist verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die verarbeiteten Daten des Prüfberichts zu erteilen. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,).

§ 20

Text

Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
und die Benützung von Bauten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsSoweit bauliche Anlagen vom Eigentümer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in einem den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten sind, unterliegen sie bezüglich ihres Bauzustandes und ihrer Benützung der Aufsicht der Baubehörde.
  2. Absatz 2Den Organen der Baubehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen oder die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baubewilligung, allenfalls noch nachträglich, überprüfen zu können, der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage und deren Untersuchung zu gestatten. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan (Hausbesorger) und die Bewohner oder Benützer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Sprechen deutliche äußere Anzeichen für das Vorliegen eines Baugebrechens, lassen sich aber dessen Ursache und Umfang nicht durch einen bloßen Augenschein feststellen, so kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Vorlage eines Befundes eines geeigneten Bausachverständigen auftragen.
  4. Absatz 4Stellt die Baubehörde an einer baulichen Anlage Baugebrechen fest, so hat sie den Eigentümer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieser Gebrechen zu verhalten. Sind die festgestellten Baugebrechen solcher Art, daß eine Gefährdung von Personen oder Sachen unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Baubehörde die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Räumung eines Baues zu verfügen. Werden die Baugebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so kann die Baubehörde auch den Abbruch der baulichen Anlage verfügen.
  5. Absatz 5Sind Baugebrechen offensichtlich unbehebbar, so hat die Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen.
  6. Absatz 6Durch Brand oder sonstige Ereignisse zerstörte bauliche Anlagen oder Teile hievon sind innerhalb einer von der Baubehörde festzusetzenden angemessenen Frist entweder abzubrechen oder aufgrund einer Baubewilligung instandzusetzen. Auf jeden Fall hat der Eigentümer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  7. Absatz 7Stellt die Baubehörde eine den in den Paragraphen 17, Absatz 9 und 19 Absatz 2, aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baues oder einzelner Teile fest, so hat sie die zur Abstellung der festgestellten Mißstände erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  8. Absatz 8Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde die gemäß Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 6, zweiter Satz und Absatz 7, notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Eigentümers setzen.
  9. Absatz 9Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage trotz Einhaltung der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl gesichert ist, kann sie zu diesem Zweck andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, es sei denn, die Auflagen wären unverhältnismäßig.

§ 21

Text

Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche

Beseitigungs- und Abbruchaufträge

Paragraph 21,

  1. Absatz einsIm Fall eines baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme (Paragraph 16, Absatz 3 und 4) oder zum Abbruch einer baulichen Anlage (Paragraph 20, Absatz 4 und 5) kann die Baubehörde die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen vorschreiben.
  2. Absatz 2Das bei der Durchführung eines solchen baupolizeilichen Auftrages anfallende Material ist vom Verpflichteten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu beseitigen.
  3. Absatz 3Wurden bei im Bauland (Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009) gelegenen Grundstücken die natürlichen Abflußverhältnisse der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil fremder Grundstücke durch gesetzte Maßnahmen beeinträchtigt, so hat die Baubehörde über Antrag des Eigentümers eines solchen Grundstückes den Eigentümer des Grundstückes, auf das sich die Maßnahme erstreckt, zur Herstellung des ursprünglichen oder eines sonst ordnungsgemäßen Zustandes zu verhalten.

§ 22

Text

Behörden

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBaubehörde im Sinn dieses Gesetzes ist
    1. Litera a
      soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
    2. Litera b
      soweit es sich um Bauten handelt, die im Gebiet mehrerer Gemeinden gelegen sind, die Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
  2. Absatz 2In Gemeinden, die nicht über einen Beamten (Vertragsbediensteten) wenigstens des gehobenen technischen Dienstes als Amtssachverständigen verfügen, ist in den baubehördlichen Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für bauliche Maßnahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 8 angeführten Art sowie in Verfahren zur Feststellung der aus Anlaß von baupolizeilichen Beseitigungs- oder Abbruchaufträgen notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 21, Absatz eins,) ein Sachverständiger heranzuziehen, der wenigstens den Voraussetzungen eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes oder eines nach den gewerberechtlichen Vorschriften konzessionierten, für die bauliche Maßnahme in Betracht kommenden Gewerbetreibenden oder hiefür durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich Befugten entspricht.
  3. Absatz 3(entfallen auf Grund LGBL Nr 1/2016)

§ 22a

Text

Digitale Bauverwaltung

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, welche der nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen auch digital vorzulegen sind. Dabei sind auch Form und Format der Übermittlung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann zur digitalen Übermittlung von Daten der Bauverwaltung eine entsprechende Internetanwendung (BauOnline) einschließlich entsprechender Schnittstellen einrichten und dazu durch Verordnung nähere Festlegungen treffen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Anträge, Unterlagen, Nachweise und Bescheinigungen udgl digitale Formulare festlegen und deren Verwendung verpflichtend anordnen.
  4. Absatz 4Für die nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Daten findet Paragraph 17 c, Absatz eins,, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (Paragraph 12, Absatz eins und 2);
    2. Ziffer 2
      trotz Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 bzw 7 eine bauliche Maßnahme weiterführt;
    3. Ziffer 3
      bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig vom Baukonsens abweicht (Paragraph 16, Absatz 4, bzw 7);
    4. Ziffer 4
      Bauten oder Teile von solchen vor vollständiger Erstattung der Anzeige nach Paragraph 17, Absatz 2, benützt (Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz);
    5. Ziffer 5
      als Bauausführender, Bauführer, Sachverständiger oder befugter Unternehmer die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der baulichen Anlage oder von Teilen dieser unrichtigerweise bestätigt bzw bescheinigt (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 3);
    6. Ziffer 6
      als Bauausführender, Bauführer, Sachverständiger oder befugter Unternehmer die Ausführung der baulichen Maßnahme entsprechend den maßgeblichen Bauvorschriften unrichtigerweise bestätigt bzw bescheinigt (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 3);
    7. Ziffer 7
      eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer bzw Dauer der Kenntnisnahme entfernt (Paragraph 9, Absatz 3, bzw Paragraph 10, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      sich trotz der Verpflichtung des Paragraph 11, Absatz eins, nicht eines befugten Bauausführenden bedient;
    9. Ziffer 9
      als Bauausführender oder Bauführer nicht für die Einhaltung der Bewilligung und der maßgeblichen Bauvorschriften im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, bzw 4 sorgt;
    10. Ziffer 10
      als Bauherr, Bauausführender oder Bauführer die Verfügungen der Baubehörde nicht ohne Verzug im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, weitergibt;
    11. Ziffer 11
      den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht anzeigt oder bei der Ausführung des Abbruchs eines Baues der Anzeige nicht einen erforderlichen Vertrag anschließt (Paragraph 12, Absatz 3,);
    12. Ziffer 12
      mit der Anzeige der baulichen Maßnahme nicht einen gemäß Paragraph 11, bestellten bzw im Fall der Bestellung eines anderen Bauführers während der Ausführung der baulichen Maßnahme den neu bestellten Bauführer namhaft macht (Paragraph 12, Absatz 4,);
    13. Ziffer 13
      bei der Ausführung der baulichen Maßnahme in einer mit technisch zumutbaren Mitteln vermeidbaren Weise solchen Baulärm verursacht, der Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirkt, oder gegen eine auf Paragraph 13, Absatz eins, gestützte Verordnung verstößt (Paragraph 13, Absatz eins,);
    14. Ziffer 14
      Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle zum Zweck der Ausübung der Überprüfungsbefugnis oder verlangte Auskünfte verweigert (Paragraph 15, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2008,);
    16. Ziffer 16
      als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten die Aufnahme der Benützung von Bauten oder Teilen von solchen nicht anzeigt (Paragraph 17, Absatz eins,);
    17. Ziffer 17
      mit Vollendung der baulichen Maßnahme Beeinträchtigungen von Grundflächen nicht behebt und einen ordnungsgemäßen Zustand herstellt oder Baustelleneinrichtungen nicht vollständig entfernt (Paragraph 17, Absatz 6,);
    18. Ziffer 18
      vor der Herstellung von gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz vorgeschriebenen Nebenanlagen die bauliche Anlage benützt (Paragraph 17, Absatz 9,);
    19. Ziffer 18 a
      als Aussteller eines Energieausweises seiner Verpflichtung zur Registrierung und Verarbeitung der Daten nach Paragraph 17 c, Absatz 2, zweiter Satz nicht ohne Verzug nachkommt;
    20. Ziffer 19
      die Numerierung eines Baues ohne Anordnung des Bürgermeisters vornimmt, löscht oder abändert, die Anbringung von Orientierungstafeln (Paragraph 18, Absatz 5,), Straßentafeln (Paragraph 18, Absatz 8,) nicht duldet oder Orientierungsnummern, Straßentafeln und Ordnungsnummern nicht sichtbar hält (Paragraph 18, Absatz 10,);
    21. Ziffer 19 a
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2008,)
    22. Ziffer 20
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,)
    23. Ziffer 20 a
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,)
    24. Ziffer 20 b
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,)
    25. Ziffer 21
      eine nach Paragraph 19, Absatz 4, vorgeschriebene Überprüfung nicht durchführt oder die Ergebnisse einer solchen Überprüfung der Baubehörde nicht mitteilt;
    26. Ziffer 21 a
      als Eigentümer Heizungsanlagen oder Klimaanlagen im Sinn des Paragraph 19 b, Absatz eins, nicht überprüfen lässt;
    27. Ziffer 21 b
      als Aussteller eines Prüfberichts seiner Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten nach Paragraph 19 b, Absatz 3, dritter Satz nicht ohne Verzug nachkommt.
    28. Ziffer 22
      Organen der Baubehörde zum Zweck der Aufsicht über den Bauzustand von baulichen Anlagen den Zutritt zur Liegenschaft oder zur baulichen Anlage bzw Teilen hievon oder die Untersuchung der baulichen Anlage verweigert oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt (Paragraph 20, Absatz 2,);
    29. Ziffer 22 a
      Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,)
    30. Ziffer 23
      bei der Durchführung von baupolizeilichen Aufträgen zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme oder zum Abbruch einer baulichen Anlage das angefallene Material nicht beseitigt (Paragraph 21, Absatz 2,);
    31. Ziffer 24
      den in den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
    32. Ziffer 25
      einen Bau oder Teile davon ohne die erforderliche Bewilligung in einer mit den im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht übereinstimmenden Weise nutzt oder durch einen Dritten wissentlich nutzen lässt,
    33. Ziffer 26
      es unterlässt, eine gemäß Paragraph 3, anzeigepflichtige Maßnahme vor Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde mit den erforderlichen Unterlagen anzuzeigen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Ziffer eins bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20, 20a, 20b, 22, 22a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 €
    und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 4,, 11 bis 13, 16 und 17, 18a, 19, 21 bis 21b, 23, 24 und 26 mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2Im Fall einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 bis 10, 14, 18 und 22 kann mit der Strafe gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtungen ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Der strafbare Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, endet hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht nur geringfügigen Abweichungen vom Baukonsens. Die Übertretung der Nichtbefolgung des Gebotes des Paragraph 17, Absatz eins, endet erst mit der Erstattung der erforderlichen Anzeige.

§ 24

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 24,

  1. Absatz einsParagraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1999, tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1999, findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt liegen.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2000, tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins,, 2 und 4, 7 Absatz eins,, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Absatz 2 und 3, 8b Absatz 2,, 9 Absatz eins,, 2, 2a, 4 und 7, 10 Absatz 2 a,, 3a und 8, 16 Absatz 6, erster und letzter Satz sowie Absatz 7,, 17 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 7 bis 10, 19a, 20 Absatz 9,, 21 Absatz 3,, 22 Absatz 3 und 23 Absatz eins, mit 1. Jänner 2001;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 a, mit 1. Jänner 1999;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8 b, hinsichtlich der Verweisungen auf die Litera a und b des Paragraph 27, Absatz 2, ROG 1998 mit 1. Oktober 1997;
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 7, Absatz 10 und 16 Absatz 6, zweiter Satz mit 1. Jänner 2002.
  5. Absatz 5Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit 1. Jänner 2002 ab.
  6. Absatz 6Das Salzburger Aufzugsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1957,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1965,, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
  7. Absatz 7Die nach Paragraph 11, des im Absatz 6, genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des Paragraph 19, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2001,.
  8. Absatz 8Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2001, tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz 4,, 8a, 11 Absatz eins,, 17 Absatz 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2003, treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 4 und 9 Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2003, treten mit 1. März 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Auf Verfahren, die zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Baupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
  3. Absatz 3Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszwecks keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 39 e, Absatz eins, Ziffer 3, des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.
  4. Absatz 4Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 39 e, des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen.
  5. Absatz 5In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 5 und 9 Absatz eins a, mit 28. November 2003;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 19, Absatz 5 a und 20 Absatz 10, mit 1. Mai 2004. Bei in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten beginnt die Frist für die Einholung eines Wasserbefundes mit diesem Zeitpunkt.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 2, 4 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 9 Absatz eins und 1b, (§) 10, 11, 12 Absatz eins,, 15 Absatz eins,, 16 Absatz 7,, 17 Absatz 2 bis 4 und 9, 17a Absatz 2,, 19 Absatz eins,, 5, 6 und 9, 20 Absatz 2 und 6 sowie 23 Absatz eins und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, außer Kraft. Paragraph 24 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  7. Absatz 7Auf Bauanzeigen, die bis zum 31. August 2004 zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die Paragraphen 3,, 10, 11, 16 Absatz 7 und 17 Absatz 3, in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2004 weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2004 zu entscheiden.
  8. Absatz 8Bis zum 31. Oktober 2004 erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab 1. November 2004 als Baubewilligung weiter. Paragraph 3, Absatz 4, zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.
  9. Absatz 9Bauanzeigen, die ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2004 gestellt werden oder über die bis zum 31. Oktober 2004 nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung.
  10. Absatz 10Bis zum 31. August 2004 eingeleitete Baubewilligungsverfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 5 Absatz 4,, 7 Absatz eins,, 9 Absatz eins b,, 10 Absatz 5,, 15, 17 Absatz 2,, 17a, 18 Absatz 9 a und 10, 19, 19b, 19c, 20 Absatz 10,, 23 Absatz eins und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2008, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
  12. Absatz 12(entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014,)!
  13. Absatz 13Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 8b Absatz eins,, 9 Absatz eins,, 2 und 7, 10 Absatz 2,, 16 Absatz 2 und 21 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009, treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
  14. Absatz 14Die Paragraphen 19, Absatz 9 und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2010, treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 4, (§) 3 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2012, treten mit 1. August 2012 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 22, Absatz eins und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  17. Absatz 17Die Paragraphen 2,, 3 und 7 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013, treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

§ 24b

Text

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins
    In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten in Kraft:
  2. Ziffer eins
    die Paragraphen 16, Absatz eins, dritter Satz, 17 Absatz 4,, 19 Absatz 5, sowie 20 Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;
  3. Ziffer 2
    die Paragraphen 6, Absatz eins und 16 Absatz eins, letzter Satz sowie die Aufhebung des Paragraph 22, Absatz 4, mit 1. Jänner 2015.
  4. Absatz 2
    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021,).
  1. Absatz 3Die Paragraphen eins,, 3 Absatz 2,, 5 Absatz 4,, 17 Absatz 3,, 17a Absatz eins,, 3 bis 6, 19b, 23 Absatz eins,, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014, und die Aufhebung des Paragraph 19 c, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt.
  2. Absatz 4Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und 4, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins,, 7 Absatz eins und 6, 7a, 8b Absatz eins,, 9 Absatz eins a,, 10, 17 Absatz 2,, 19, 19a, 20, 22 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, treten gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
  3. Absatz 5Die Paragraphen 2, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, Litera b,, 3 Absatz eins,, 4 Absatz eins a,, 5 Absatz eins und Absatz 4, Litera c,, 7 Absatz 10,, 10 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, 16 Absatz 6,, 17 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4, 17a Absatz 3 a und 4 sowie Paragraph 19 b, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft. Auf vor diesem Zeitpunkt beantragte Baubewilligungen finden die Paragraphen 4, Absatz eins a und 5 Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017, keine Anwendung; Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ist auf solche Baubewilligungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. Absatz 6Die Paragraphen 17 a, Absatz 4,, 19b Absatz 3 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 7Die Paragraphen 17 a, Absatz 4, (neu), 17b, 23 Absatz eins und (§) 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 17 a, Absatz 4, (alt) außer Kraft.
  6. Absatz 8Die Paragraphen 2,, 3, 3a, 4 Absatz eins,, 7 Absatz eins,, 10 Absatz eins und 4, 17a, 17b, 17c, 19b, 22a, 23 Absatz eins und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist Paragraph 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 9Die zu dem im Absatz 8, bestimmten Zeitpunkt auf bewilligten Flughäfen (Paragraphen 64,, 68 LFG) bestehenden baulichen Anlagen, die luftfahrtrechtlich rechtskräftig bewilligt und von der Baurechtskompetenz des Landesgesetzgebers erfasst sind, gelten als im Sinn dieses Gesetzes bewilligt.
  8. Absatz 10Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
  9. Absatz 11Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2022, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 25

Text

Umsetzungshinweis und Verweisungen auf Unionsrecht

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009;
    3. Ziffer 3
      die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018 und vervollständigt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, ABl Nr L 431 vom 21. Dezember 2020;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.