die Anbringung von Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen sowie ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage u.dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden;