Einrichtung der Gestaltungsbeiräte
§ 1Paragraph eins
(1) Gestaltungsbeiräte können eingerichtet werden:
von allen sonstigen Gemeinden des Landes Salzburg mit mehr als 5.000 Einwohnern;
(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Abs 1 Z 2 oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Abs 1 Z 3 mit dem Wirkungsbereich für diese besteht.(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Wirkungsbereich für diese besteht.