Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Einrichtung und Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung über nähere Bestimmungen
StF: LGBl Nr 67/1993

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 5, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Einrichtung der Gestaltungsbeiräte

Paragraph eins

(1) Gestaltungsbeiräte können eingerichtet werden:

  1. Ziffer eins
    von der Stadt Salzburg;
  2. Ziffer 2
    von allen sonstigen Gemeinden des Landes Salzburg mit mehr als 5.000 Einwohnern;
  3. Ziffer 3
    von Gemeindeverbänden.

(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Wirkungsbereich für diese besteht.

§ 2

Text

Zusammensetzung

Paragraph 2

Die Gestaltungsbeiräte bestehen jeweils aus drei bis fünf Mitgliedern einschließlich dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.

§ 3

Text

Funktionsdauer und Bestellung

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die Bestellung der Mitglieder der Gestaltungsbeiräte einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Ersatzmitglieder hat - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. Werden im Lauf der Funktionsdauer nachträgliche Bestellungen erforderlich, sind diese für die restliche Zeit dieser drei Jahre vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Orts-, Stadt- und Landschaftsbildpflege oder der Orts- und Stadtplanung sein. Bei Zutreffen einer dieser Voraussetzungen kommt auch die Bestellung von Personen, die zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugt sind, in Betracht.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sind je nach dem Rechtsträger, für den der Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, zu bestellen:
    1. Litera a
      in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat;
    2. Litera b
      bei den Bezirkshauptmannschaften vom Bezirkshauptmann;
    3. Litera c
      bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern von der Gemeindevertretung;
    4. Litera d
      bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand.
  4. Absatz 4,Zur Erstattung von Vorschlägen zur Zusammensetzung des bei einer Bezirkshauptmannschaft eingerichteten Beirates sowie zur Namhaftmachung von Fachleuten für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied hat der Bezirkshauptmann die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes einzuberufen, für die keine nach Paragraph eins, Absatz 2, eingerichteten Gestaltungsbeiräte bestehen. Die Versammlung der Bürgermeister ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bürgermeister der betroffenen Gemeinden eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Mit der Namhaftmachung von Personen sind deren berufliche Stellungen mitzuteilen und bekanntzugeben, welchen der im Absatz 2, genannten Bereiche sie auf Grund ihrer besonderen Fachkundigkeit zuzuordnen sind.
  5. Absatz 5,Die nichtamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor Übernahme ihrer Funktion je nach dem Rechtsträger, für den der Gestaltungsbeirat eingerichtet ist (Absatz 3, Litera a bis d), dem Bürgermeister, dem Bezirkshauptmann bzw. dem Verbandsvorsitzenden des Gemeindeverbandes zu geloben, daß sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
  6. Absatz 6,Auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gestaltungsbeiräte finden die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG sinngemäß Anwendung.

§ 4

Text

Geschäftsführung

Paragraph 4

Die Geschäfte des Gestaltungsbeirates sind je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind (Paragraph 3, Absatz 3, Litera a bis d) vom Magistrat der Stadt Salzburg, von der Bezirkshauptmannschaft, vom Gemeindeamt bzw. von der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes zu besorgen.

§ 5

Text

Sitzungen

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Der Gestaltungsbeirat ist nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates haben im Fall ihrer Verhinderung zur Teilnahme an einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung rechtzeitig die Geschäftsstelle zwecks Einberufung eines Ersatzmitgliedes zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Gestaltungsbeirat kann zu seinen Sitzungen auch andere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsstelle hat über den Verlauf der Sitzung eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat jedenfalls die wesentlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente und Gegenargumente sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten und ist von dem den Vorsitz in der Sitzung führenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen.

§ 6

Text

Beschlüsse

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Der Gestaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
  2. Absatz 2,Der Gestaltungsbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 7

Ergänzende Geschäftsordnungen sind von den Gestaltungsbeiräten zu beschließen. Sie bedürfen je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind (Paragraph 3, Absatz 3, Litera a bis d), der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters, des Bezirkshauptmannes bzw. des Verbandsausschusses vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. April 1993 in Kraft.

(2) Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2010, tritt mit 27. Mai 2010 in Kraft.