Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. September 1986 über den Schutz bestimmter wildwachsender Pflanzen im Bereich von Obertauern (Obertauern-Pflanzenartenschutzverordnung)
StF: LGBl. Nr. 91/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn dem im Paragraph 2, beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des Paragraph 22, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt:
    1. Ziffer eins
      Latsche = Legföhre (Pinus mugo);
    2. Ziffer 2
      Zirbe (Pinus cembra);
    3. Ziffer 3
      Eisenhut (Aconitum sp.), alle Arten;
    4. Ziffer 4
      Rostblättrige Alpenrose (Rhododendron ferrugineum);
    5. Ziffer 5
      Behaarte Alpenrose (Rhododendron hirsutum);
    6. Ziffer 6
      Wollgras (Eriophorum sp.), alle Arten.
  2. Absatz 2Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas in der Gemeinde Untertauern, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, und in der Gemeinde Tweng, Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, liegende Gebiet von Obertauern wird in dem im Absatz 2, genannten Umfang zum Pflanzenschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich je 1000 m beiderseits der Bundesstraße B 99 Katschbergstraße von der Brücke über die Pongauer Taurach bei der Gnadenalm (Gnadenbrücke 1266 m) bis zur Brücke über die Lungauer Taurach beim Twenger Talpaß (Hohe Brücke 1381 m).
  2. Absatz 2Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau und Tamsweg sowie bei den Gemeinden Untertauern und Tweng während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 2, AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVon den im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verboten sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht werden oder für die eine Ausnahme nach Absatz 3, vorliegt;
    2. Litera b
      die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs sowie die Entnahme für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
    3. Litera c
      die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
  2. Absatz 2Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.
  3. Absatz 3Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 5, Litera a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Pflanzenschutzgebiet Obertauern" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 47, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, Landesgesetzblatt Nr. 40, über den Schutz von Pflanzen im Bereich von Obertauern (Obertauern-Pflanzenschutzverordnung) ihre Wirksamkeit.