Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Unterbringung in Anstalten und Heimen, Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 1983 betreffend die Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten und Heimen
StF: LGBl Nr 4/1984

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsHilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes darf durch Unterbringung des Hilfesuchenden in einer Anstalt oder einem Heim auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nur gewährt werden, wenn die durch die Lebensführung oder Pflege des Hilfesuchenden erwachsenden Kosten auch von den unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht getragen werden können.
  2. Absatz 2Ist ein Teil der Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen, ausgenommen Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte, tragbar, kann die Unterbringung des Hilfesuchenden insoweit auf Kosten des Sozialhilfeträgers erfolgen, als die Unterbringungskosten die zumutbare Kostentragung übersteigen.
  3. Absatz 3Zumutbare Kosten unter 7,27 € bleiben außer Betracht.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas den unterhaltspflichtigen Angehörigen zumutbare Ausmaß der Kostentragung bestimmt sich nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Sorgepflichten in der Weise, daß der nach Abzug des Freibetrages gemäß Absatz 2, verbleibende Teil der Nettoeinkommen der Angehörigen ohne Sonderzahlungen (Bemessungsgrundlage) durch den aus Absatz 3, sich ergebenden Faktor geteilt wird.
  2. Absatz 2Der vom Nettoeinkommen außer Betracht bleibende Freibetrag ist zu berechnen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Betrag in der doppelten Höhe des für den Verpflichteten und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen in Betracht kommenden Richtsatzes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. Ziffer 2
      erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    3. Ziffer 3
      Aufwendungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, des Salzburger Sozialhilfegesetzes für den Verpflichteten oder bei der Ermittlung des Betrages gemäß Ziffer eins, berücksichtigte Angehörige;
    4. Ziffer 4
      dem tatsächlichen Wohnungsaufwand vermindert um jenen Anteil, den zu tragen dem Ehegatten oder einem Lebensgefährten auf Grund eines eigenen Einkommens zugemutet werden kann. Dieser Anteil darf über 50 v. H. des Gesamtaufwandes für die Wohnung nicht hinausgehen;
    5. Ziffer 5
      tatsächliche Unterhaltszahlungen für außerhalb des Haushaltes lebende unterhaltsberechtigte Angehörige; und
    6. Ziffer 6
      tatsächliche Aufwendungen für die Ausbildung unterhaltsberechtigter Kinder.
  3. Absatz 3Die Bemessungsgrundlage ist durch vier zu teilen, wenn der Hilfesuchende der einzige unterhaltsberechtigte Angehörige ist. Dieser Faktor ist je weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um eins zu erhöhen.