Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung, Fassung vom 13.03.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 17/1983

Änderung

idF:

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2000,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas im südwestlichsten Teil der Stadtgemeinde Salzburg zwischen der Moosstraße im Osten und der Glan im Westen gelegene Hammerauer Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
  2. Absatz 2Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:1000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 2, AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

  1. Ziffer eins
    der weitgehenden Ursprünglichkeit des verbliebenen Restes des früher großflächig ausgebildeten Leopoldskroner-Moores einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
  2. Ziffer 2
    seltener oder gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten (zB Baumfalke, Baumpieper, Laubfrosch, spezielle Heuschreckenarten) sowie einer für Hochmoore charakteristischen Pflanzenartenkombination;
  3. Ziffer 3
    der einzigen großflächig entwickelten Hochmoorlebensräume in der Landeshauptstadt Salzburg.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
  2. Absatz 2Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
    1. Litera a
      die bisher übliche, den nicht maschinellen Torfabbau einschließende land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten, Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen sowie der Einsatz von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln u.dgl.;
    2. Litera b
      die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
    3. Litera c
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Greifvögel, Schnepfen, Häher, Dohlen, Wildtauben, Wildgänse und Wildenten nicht bejagt werden dürfen;
    4. Litera d
      der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen.
  3. Absatz 3Als verbotene Eingriffe im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere:
    1. Litera a
      das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art außerhalb naturschutzbehördlich gekennzeichneter Parkplätze, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken gemäß Absatz 2 ;,
    2. Litera b
      die Anlage von Reitwegen;
    3. Litera c
      das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
    4. Litera d
      jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen u.dgl., die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben u.dgl.;
    5. Litera e
      alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
    6. Litera f
      jede Veränderung sowie jegliche Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Gräben, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen);
    7. Litera g
      die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
    8. Litera h
      unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Absatz 2, Litera a, jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, jedenfalls aber das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Seggen, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere, wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
    9. Litera i
      jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
    10. Litera j
      jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll- und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (Paragraph 19, des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974) ;
    11. Litera k
      die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radio- und Tonbandgeräten, das Treiben von Unfug u.dgl.;
    12. Litera l
      die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
    13. Litera m
      unbeschadet der Kennzeichnung nach Paragraph 4, jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u.dgl. handelt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Naturschutzgebiet Hammerauer Moor" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, oder der gemäß Paragraph 3, erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 61, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Oktober 1976, LGBl. Nr. 85, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1977, außer Kraft.