(1)Absatz einsMit dem im § 28 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt, soweit in diesem Gesetz - insbesondere nachstehend - nicht anderes bestimmt ist, für dessen Anwendungsbereich das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung außer Kraft. Dies gilt vor allem für die Regelungen der geschützten Landschaftsteile in den §§ 8 bis 11, die Landschaftsschutzgebiete in den §§ 12 bis 14, die Naturschutzgebiete in den §§ 15 bis 17, die Naturparke im § 19, die Anzeigepflicht und die Ausführungsanzeige bestimmter Maßnahmen in den §§ 20 bzw. 21 des genannten Gesetzes.Mit dem im Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt tritt, soweit in diesem Gesetz - insbesondere nachstehend - nicht anderes bestimmt ist, für dessen Anwendungsbereich das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung außer Kraft. Dies gilt vor allem für die Regelungen der geschützten Landschaftsteile in den Paragraphen 8 bis 11, die Landschaftsschutzgebiete in den Paragraphen 12 bis 14, die Naturschutzgebiete in den Paragraphen 15 bis 17, die Naturparke im Paragraph 19,, die Anzeigepflicht und die Ausführungsanzeige bestimmter Maßnahmen in den Paragraphen 20, bzw. 21 des genannten Gesetzes.