§ 1
(1) Das in der Stadtgemeinde Zell am See und in der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße, politischer Bezirk Zell am See, gelegene Flachmoor- und Feuchtwiesengebiet südlich des Zeller Sees wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Zeller Sees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, jedoch ohne die im Ortsteil Schüttdorf gelegenen Grundstücke Nr. 381/24 und 381/445 KG Zell am See zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, bei der Stadtgemeinde Zell am See und bei der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.