Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung, Fassung vom 11.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. November 1983
über den Schutz bestimmter wildwachsender Pflanzen im Bereich des
Untersberges (Untersberg-Pflanzenartenschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 101/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn dem im Paragraph 2, beschriebenen Gebiet sind Pflanzen der nachstehend aufgezählten Arten nach Maßgabe des Paragraph 22, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 vollkommen geschützt:
    1. Ziffer eins
      Latsche = Legföhre (Pinus mugo);
    2. Ziffer 2
      Zirbe (Pinus cembra);
    3. Ziffer 3
      Schneerose = Schwarze Nieswurz (Helleborus niger);
    4. Ziffer 4
      Eisenhut (Aconitum sp.), alle Arten;
    5. Ziffer 5
      Behaarte Alpenrose (Rhododendron hirsutum);
    6. Maiglöckchen (Convallaria majalis).
  2. Absatz 2Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze und umfaßt das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, daß ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes entsprechen jenen des Landschaftsschutzgebietes Untersberg, wie sie sich aus Paragraph eins, der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 ergeben.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVon den im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verboten sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht werden oder für die eine Ausnahme nach Absatz 3, vorliegt;
    2. Litera b
      die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs sowie die Entnahme für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;
    3. Litera c
      die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verbunden ist.
  2. Absatz 2Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen und Pflanzenteilen nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, daß es sich um den vorstehenden Verboten zuwider in Besitz genommene Pflanzen handelt.
  3. Absatz 3Weitere Ausnahmen von den vorstehenden Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 5, Litera a und b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bewilligt werden, wenn dadurch der örtliche Bestand der Pflanzen nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4Nicht erfaßt von den Schutzbestimmungen ist die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Pflanzenschutzgebiet Untersberg" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 47, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt verliert die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Mai 1972, Landesgesetzblatt Nr 41, über den Schutz von Pflanzen im Bereiche des Untersberges (Untersberg-Pflanzenschutzverordnung), ihre Wirksamkeit.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph 2, Absatz 2, werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
  4. Absatz 4Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2011, tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung entfallen mit diesem Zeitpunkt als Verordnungsbestandteil dieser Verordnung.