(2)Absatz 2Die Zusicherung der Kostenübernahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Straßenerhalters durch den Fonds. Ein solcher Antrag hat die genaue Beschreibung der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme sowie der Art ihrer Durchführung, eine Darstellung der Notwendigkeit des Vorhabens und einen Kostenvoranschlag zu enthalten. Der Fonds hat die Notwendigkeit der Erhaltungsmaßnahme und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Art ihrer Durchführung zu prüfen. Ist die Erhaltungsmaßnahme notwendig, entspricht die beabsichtigte Art ihrer Ausführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und kommt auch nicht § 13 Abs. 3 in Betracht, so ist die Kostenübernahme schriftlich unter Festsetzung des Zeitraumes, für den die Zusicherung wirkt, zuzusichern; erscheint die Erhaltungsmaßnahme unnötig, hat die Zusicherung zu unterbleiben; entspricht die beabsichtigte Ausführung der Erhaltungsmaßnahme nicht den angeführten Grundsätzen, so ist die Zusicherung unter diesen entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu geben. Für besondere Erhaltungsmaßnahmen, deren Ausführung bereits vor der Zusicherung des besonderen Erhaltungsbeitrages ganz oder überwiegend abgeschlossen worden sind, kommt die Erteilung einer Zusicherung nicht in Betracht. Der Fonds kann den Zeitraum, für den die Zusicherung wirkt, über das vorerst vorgesehene Ausmaß hinaus verlängern, wenn dies vor Ablauf vom Straßenerhalter aus wichtigen Gründen beantragt wird. § 9 Abs. 5 findet bei der Zusicherung und der Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages sinngemäß Anwendung.Die Zusicherung der Kostenübernahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Straßenerhalters durch den Fonds. Ein solcher Antrag hat die genaue Beschreibung der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme sowie der Art ihrer Durchführung, eine Darstellung der Notwendigkeit des Vorhabens und einen Kostenvoranschlag zu enthalten. Der Fonds hat die Notwendigkeit der Erhaltungsmaßnahme und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Art ihrer Durchführung zu prüfen. Ist die Erhaltungsmaßnahme notwendig, entspricht die beabsichtigte Art ihrer Ausführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und kommt auch nicht Paragraph 13, Absatz 3, in Betracht, so ist die Kostenübernahme schriftlich unter Festsetzung des Zeitraumes, für den die Zusicherung wirkt, zuzusichern; erscheint die Erhaltungsmaßnahme unnötig, hat die Zusicherung zu unterbleiben; entspricht die beabsichtigte Ausführung der Erhaltungsmaßnahme nicht den angeführten Grundsätzen, so ist die Zusicherung unter diesen entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu geben. Für besondere Erhaltungsmaßnahmen, deren Ausführung bereits vor der Zusicherung des besonderen Erhaltungsbeitrages ganz oder überwiegend abgeschlossen worden sind, kommt die Erteilung einer Zusicherung nicht in Betracht. Der Fonds kann den Zeitraum, für den die Zusicherung wirkt, über das vorerst vorgesehene Ausmaß hinaus verlängern, wenn dies vor Ablauf vom Straßenerhalter aus wichtigen Gründen beantragt wird. Paragraph 9, Absatz 5, findet bei der Zusicherung und der Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages sinngemäß Anwendung.