§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten gemäß § 49 Abs 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 1958, LGBl Nr 71, womit die im Lande Salzburg gelegenen Geländestreifen längs der Autobahn zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Autobahn-Landschaftsschutzverordnung), in der geltenden Fassung und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1974, LGBl Nr 2/1975, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg und der Gemeinden Anif, Elsbethen, Grödig und Puch bei Hallein zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(6) Die mit der Verordnung LGBl Nr 47/2010 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(7) Die mit der Verordnung LGBl Nr 73/2011 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(8) Die mit der Verordnung LGBl Nr 22/2018 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. März 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(9) Die mit der Verordnung LGBl Nr 71/2018 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. November 2018 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.