Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 16. Juni 1976 über Stiftungen und Fonds (Salzburger
Stiftungs- und Fondsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 70/1976

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2018, (Blg LT 15. GP: RV 231, AB 235, jeweils 6. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2020, (Blg LT 16. GP: RV 141, AB 213, jeweils 3. Sess)

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, die auf Grund eines privatrechtlichen Widmungsaktes zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sind, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.
  2. Absatz 2Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Absatz eins,) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

§ 2

Text

römisch II. Abschnitt

Stiftungen

Begriff

Paragraph 2,

  1. Absatz einsStiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Einrichtungen oder Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. Absatz 2Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.
  3. Absatz 3Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 3

Text

Voraussetzungen für die Stiftungserrichtung

Paragraph 3,

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.

§ 4

Text

Stiftungserklärung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Stiftungserklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens,
    3. Ziffer 3
      die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.
  2. Absatz 2Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (Paragraph 7, Absatz 2,) sowie weitere Angaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.
  3. Absatz 3Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (Paragraph 39,) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein.
  4. Absatz 4Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

§ 5

Text

Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und
    3. Ziffer 3
      das der Stiftung gewidmete Vermögen zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichend ist. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.
  2. Absatz 2Anstelle der Entscheidung, daß die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (Paragraph 19,) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, daß unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

§ 6

Text

Entscheidung über die Zulässigkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Stiftungsbehörde von der letztwilligen Anordnung zu verständigen.
  2. Absatz 2Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung des Stiftungskurators dem Land.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde.
  4. Absatz 4Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter und dem Land, bei Stiftungen von Todes wegen dem Land und den Erben des Stifters sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
  5. Absatz 5Mit der Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig ist, erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Wird die Errichtung als Stiftungsfonds verfügt, so erwirbt dieser damit Rechtspersönlichkeit. Die Stiftungsbehörde hat die Errichtung der Stiftung (des Stiftungsfonds) in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und Zweck der Stiftung (des Stiftungsfonds) zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung (der Stiftungsfonds) zu tragen.

§ 7

Text

Stiftungskurator

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen Person.
  2. Absatz 2Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Stiftungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
  3. Absatz 3Lehnen die im Absatz 2, genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.
  4. Absatz 4Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung und, soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, die Vertretung der Stiftung;
    2. Ziffer 2
      die Vorlage der Stiftungssatzung (Paragraph 10, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (Paragraph 11, Absatz eins,).
  5. Absatz 5Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.
  6. Absatz 6Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Stiftungsbehörde.
  7. Absatz 7Im Verfahren zur Bestellung des Stiftungskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Absatz 2 und 3) sowie bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter und bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Stiftungskurator Parteistellung zu.

§ 8

Text

Name der Stiftung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
  2. Absatz 2Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz eins, den Namen der Stiftung festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

§ 9

Text

Sitz der Stiftung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIm Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.
  2. Absatz 2Der Sitz der Stiftung hat im Land Salzburg zu liegen. Er richtet sich nach der Stiftungserklärung. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, der für die Verwaltung der Stiftung in Betracht kommt.

§ 10

Text

Stiftungssatzung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Stiftung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das der Stiftung gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Einrichtungen und Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen. Soweit es die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erfordert, sind Beitragsleistungen des Begünstigten für den durch die Inanspruchnahme des Stiftungsgenusses verursachten Aufwand vorzusehen;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Stiftungsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte der Stiftung sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Zuwendung der bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte (Paragraph 21, Absatz eins und 2).
  3. Absatz 3Die Stiftungssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Stiftungsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
  4. Absatz 4Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Testamentsvollstrecker, dem Stiftungskurator und dem Land Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. Absatz 5Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die erfolgte Genehmigung ist auf der Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Stiftungskurator auszuhändigen.
  7. Absatz 7Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

§ 11

Text

Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

Paragraph 11,

  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) vorzulegen. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet sein.
  2. Absatz 2Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Anderenfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.

§ 12

Text

Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen

Paragraph 12,

Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.

§ 13

Text

Staatliche Aufsicht über Stiftungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen und ihre Einrichtungen zu besichtigen.

§ 14

Text

Vermögensverwaltung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDas der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelvermögen gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Eine derartige Anordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes trotzdem gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Anlage ist der Stiftungsbehörde laufend nachzuweisen. Änderungen in der Anlage des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig, wenn sie dadurch keine Wertverminderung erfahren. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie ihren Vermögensstand, aufgegliedert in das der Stiftung gewidmete Vermögen und das sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

§ 15

Text

Stiftungsorgane

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Stiftungserklärung und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
  2. Absatz 2Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.
  4. Absatz 4Jede Bestellung - Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 16

Text

Bestellung eines Stiftungskommissärs

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,
    2. Ziffer 2
      die dauernde Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.
  2. Absatz 2Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3, letzter Halbsatz, Absatz 5 bis 7 und Paragraph 15, Absatz eins, sinngemäß Anwendung.

§ 17

Text

Änderung der Stiftungssatzung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Legen die Stiftungsorgane die aufgetragene Änderung der Stiftungssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde geänderten Stiftungssatzung ist dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.
  4. Absatz 4Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

§ 18

Text

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das der Stiftung gewidmete Vermögen, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
  2. Absatz 2Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (Paragraph 9, Absatz 2,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
  4. Absatz 4Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
  5. Absatz 5Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.

§ 19

Text

Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

Paragraph 19,

  1. Absatz einsStiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (Paragraph 18, Absatz 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.
  2. Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist Paragraph 17, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

§ 20

Text

Auflösung von Stiftungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsStiftungen sind aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach Paragraph 18, Absatz 3, nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zu.

§ 21

Text

Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte bei

Auflösung von Stiftungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsIm Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte der Stiftung zu übertragen sind.
  2. Absatz 2Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
  3. Absatz 3Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber der Vermögenswerte bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Sind im Zeitpunkt der Auflösung keine Vermögenswerte vorhanden, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

§ 22

Text

römisch III. Abschnitt

Fonds

Begriff

Paragraph 22,

Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) dienen.

§ 23

Text

Voraussetzungen für die Fondserrichtung

Paragraph 23,

Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.

§ 24

Text

Gründungserklärung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Gründungserklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Willenserklärung des Gründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,
    3. Ziffer 3
      die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.
  2. Absatz 2Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (Paragraph 27, Absatz 2,) sowie weitere Angaben im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind.
  3. Absatz 3Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (Paragraph 39,) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein.
  4. Absatz 4Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

§ 25

Text

Zulässigkeit der Fondserrichtung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gründungserklärung dem Paragraph 24, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Fondszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und
    3. Ziffer 3
      das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.
  2. Absatz 2Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.

§ 26

Text

Entscheidung über die Zulässigkeit

Paragraph 26,

  1. Absatz einsBei Fonds unter Lebenden hat der Gründer die Gründungserklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die Fondsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur nach dem Finanzprokuraturgesetz in Frage kommt, obliegt die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators dem Land.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.
  4. Absatz 4Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Fonds unter Lebenden dem Gründer und dem Land, bei Fonds von Todes wegen dem Land und den Erben des Gründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
  5. Absatz 5Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung des Fonds in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

§ 27

Text

Name und Sitz des Fonds

Paragraph 27,

Hinsichtlich Name und Sitz des Fonds finden die Paragraphen 8 und 9 sinngemäß Anwendung.

§ 28

Text

Fondskurator

Paragraph 28,

  1. Absatz einsFür Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen Person.
  2. Absatz 2Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Gründungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
  3. Absatz 3Lehnen die im Absatz 2, genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Gründungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.
  4. Absatz 4Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung und soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, Vertretung des Fonds;
    2. Ziffer 2
      die Vorlage der Fondssatzung (Paragraph 29, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane erforderlichen Vorschläge (Paragraph 30, Absatz eins,).
  5. Absatz 5Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.
  6. Absatz 6Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Fondsbehörde.
  7. Absatz 7Im Verfahren zur Bestellung des Fondskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Absatz 2 und 3) sowie bei Fonds unter Lebenden der Gründer und bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Fondskurator Parteistellung zu.

§ 29

Text

Fondssatzung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Fondssatzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz des Fonds;
    2. Ziffer 2
      Angaben über das dem Fonds gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung der Vermögenswerte, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Fondsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an Fondsorgane;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte des Fonds sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung der bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte (Paragraph 38, Absatz eins und 2).
  3. Absatz 3Die Fondssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Fondsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder der Fonds von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
  4. Absatz 4Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Gründer, dem Testamentsvollstrecker, dem Fondskurator und dem Land Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Gründungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Gründungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds, dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. Absatz 5Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die erfolgte Genehmigung ist auf der Fondssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Fondskurator auszuhändigen.
  7. Absatz 7Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. Paragraph 8, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 30

Text

Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

Paragraph 30,

  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Fondsorgane (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4,) vorzulegen. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet sein.
  2. Absatz 2Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Anderenfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.

§ 31

Text

Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen

Paragraph 31,

Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

§ 32

Text

Staatliche Aufsicht über Fonds

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.

§ 33

Text

Vermögensverwaltung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisen.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß Anwendung.

§ 34

Text

Fondsorgane

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Gründungserklärung und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
  2. Absatz 2Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zu Fondsorganen bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus den Vermögenswerten des Fonds, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung des Fondsgenusses nicht unverhältnismäßig geschmälert werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.
  4. Absatz 4Jede Bestellung - Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5)Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

  1. Absatz 6Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

§ 35

Text

Bestellung eines Fondskommissärs

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bestellten Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.
  2. Absatz 2Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Fondsorgane zu unterbreiten; die Fondsbehörde hat die Fondsorgane zu bestellen; hiebei ist der Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Fondskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3, letzter Halbsatz, Absatz 5 bis 7 und Paragraph 34, Absatz eins, sinngemäß Anwendung.

§ 36

Text

Änderung der Fondssatzung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach Paragraph 37, vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.
  2. Absatz 2Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Legen die Fondsorgane die aufgetragene Änderung der Fondssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist Paragraph 29, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Fondsbehörde geänderten Fondssatzung ist dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.
  4. Absatz 4Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

§ 37

Text

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das dem Fonds gewidmete Vermögen, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
  2. Absatz 2Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung des Fonds erforderlich ist.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
  4. Absatz 4Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

§ 38

Text

Auflösung des Fonds

Paragraph 38,

  1. Absatz einsFonds sind aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      die vorhandenen Vermögenswerte zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichen oder
    3. Ziffer 3
      der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.
  2. Absatz 2Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag des zur Vertretung des Fonds berufenen Organs oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Gründer, dem Fonds und dem Land Parteistellung zu.

§ 39

Text

Verfügungen über vorhandene Vermögenswerte

bei Auflösung des Fonds

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIm Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem die zur Zeit der Auflösung noch vorhandenen Vermögenswerte des Fonds zu übertragen sind.
  2. Absatz 2Die Vermögenswerte sind mit ihrer Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen sie nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds zufallen, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Vermögenswerte einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
  3. Absatz 3Mit dem Auflösungsbescheid erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig gehen die bei Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Fondsbehörde hat die Auflösung des Fonds in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.

§ 40

Text

römisch IV. Abschnitt

Stiftungsbehörde und Fondsbehörde

Paragraph 40,

Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist die Landesregierung.

§ 41

Text

römisch fünf. Abschnitt

Stiftungs- und Fondsregister

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.
  2. Absatz 2Das Register hat hinsichtlich der Stiftungen und Fonds zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, Sitz und Adresse;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Zweck;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den begünstigten Personenkreis;
    4. Ziffer 4
      die Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
    5. Ziffer 5
      den Tag der Errichtung sowie Angaben über allfällige Satzungsänderungen, die Umwandlung oder Auflösung.
  3. Absatz 3In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides einzutragen, mit dem die im Absatz 2, angeführten Verfügungen der Stiftungs- oder Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.
  5. Absatz 5Das Register ist dauernd aufzubewahren.
  6. Absatz 6Von der erfolgten Eintragung in das Register ist das Vertretungsorgan der Stiftung (des Fonds) zu verständigen.

§ 41a

Text

Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsAuf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2017, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2019, anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WiEReG.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 5, WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.

§ 42

Text

römisch VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph 42,

  1. Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte römisch II bis römisch fünf dieses Gesetzes Anwendung.
  2. Absatz 2Die Satzungen der im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 42a

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 42 a,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955, BGBl Nr 39; Gesetz BGBl römisch eins Nr 58/2018;
  2. Ziffer 2
    Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl römisch eins Nr 110/2008; Gesetz BGBl römisch eins Nr 164/2015;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2020,).

§ 42b

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 42 b,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018.

§ 43

Text

Wirksamkeitsbeginn; Aufhebung alter Rechtsvorschriften

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten alle das Stiftungs- und Fondswesen betreffenden als landesrechtliche Vorschriften geltenden gesetzlichen Regelungen außer Kraft.
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Bestimmungen betreffend Stiftungen und Fonds nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 26 Absatz 2,, 41a, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 41 a,, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.