(3)Absatz 3Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 15 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3, letzter Halbsatz, Absatz 5 bis 7 und Paragraph 15, Absatz eins, sinngemäß Anwendung.