novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 67
(1)
Die §§ 27 Abs 3, 39b Abs 7 und 8, 39c Abs 3 und 64 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.(2)
Die §§ 21 Abs 8, 37 Abs 5 und 39b Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.(3) Für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, die vor dem 1. Februar 2001 errichtet worden sind, gilt ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt Folgendes:
Die bautechnischen Anforderungen richten sich nach § 37 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes
LGBl Nr 9/2001.
Bei einer wesentlichen Änderung von Aufzügen ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen; dabei ist § 27 Abs 2 und 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl I Nr 70/1999, sinngemäß anzuwenden.
Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht worden sind, sind je nach Errichtungszeitpunkt oder Umbau der Anlage längstens innerhalb folgender Fristen einer umfassenden sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Jahr der Errichtung des Aufzugs Fristende
bis 1983 31. Dezember 2009
1984 bis 1990 31. Dezember 2010
1991 bis 1995 31. Dezember 2011
1996 bis Jänner 2001 31. Dezember 2012
Umbau des Aufzugs gemäß
ÖNORM B 2454, Umbaurichtlinie für
Personen- und Lastenaufzüge; Ausgabe
Oktober 1994, Tabelle 1, Position 1
bis 10 oder 14 1), oder
ÖNORM B 2454, Umbaurichtlinie für
Personen- und Lastenaufzüge; Ausgabe
März 1998, Tabelle 1, Position 1 bis
10 oder 13 1). 31. Dezember 2012
¹) Dabei handelt es sich um folgende Umbaumaßnahmen: Erhöhung
der Nennlast um mehr als 10 %, Änderung der Nenngeschwindigkeit, Änderung der Förderhöhe, Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge, Änderung der Art und/oder Abmessungen von Schachttüren, Änderung der Steuerung von Schubknopf auf Rufsystem, Änderung der Art der Benützung, Änderung der Antriebsart, Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, Verlegung des Triebwerks- und/oder Rollenraumes, nachträglicher Einbau einer Fahrkorbtür.
Bei festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen hat eine entsprechende Nachrüstung zu erfolgen. Für die umfassende sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung ist § 4 der Verordnung über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen,
BGBl II Nr 442/2005, sinngemäß anzuwenden.
(4)
Artikel III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 9/2001 tritt mit dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.(5)
In Vorbereitung des Gesetzes LGBl Nr 66/2008 ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr 204 vom 21.7.1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr 217 vom 5.8.1998, unter der Notifikationsnummer 2007/0587/A durchgeführt worden.(6)
Die §§ 4, 4a, 61 Abs 3 und 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.(7)
Die §§ 1 Abs 3, 27 Abs 2, 39b Abs 2, 50 Abs 1 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009, treten gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.(8)
§ 61 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.