§ 5Paragraph 5,
Die Entschädigung der Mitglieder des Sozialhilfebeirates richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen. Die Entschädigung der Mitglieder des Sozialhilfebeirates richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1975,, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.