Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Sozialhilfebeirats-Geschäftsordnung, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Mai 1975 über die Geschäftsordnung für den Sozialhilfebeirat
StF: LGBl. Nr. 55/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 36, des Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Sozialhilfebeirat hat die Landesregierung zu beraten:
    1. Litera a
      bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund des Sozialhilfegesetzes,
    2. Litera b
      bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand in Angelegenheiten der Sozialhilfe betrifft,
    3. Litera c
      beim Abschluß von Vereinbarungen über den Kostenersatz an Sozialhilfeträger anderer Länder gemäß Paragraph 53, des Sozialhilfegesetzes und
    4. Litera d
      in Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten kommt dem Sozialhilfebeirat auch das Recht zu, der Landesregierung Vorschläge zu erstatten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Sozialhilfebeirat ist nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Sozialhilfebeirates sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich schriftlich zu laden.
  3. Absatz 3Die Einladung der für die Beratungen des Sozialhilfebeirates erforderlichen Sachverständigen hat auf die für die Ladung der Mitglieder vorgesehene Weise zu erfolgen. Gelangen Angelegenheiten zur Beratung, die auch die Belange des Gesundheitswesens berühren, so ist der Sitzung jedenfalls auch der Landessanitätsdirektor als Sachverständiger beizuziehen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Sozialhilfebeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und bei der Beschlußfassung mindestens elf Mitglieder anwesend sind.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit des Beirates festzustellen.
  3. Absatz 3Zu einem Beschluß des Sozialhilfebeirates ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die nach Paragraph 35, Absatz eins, des Sozialhilfegesetzes zugezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
  4. Absatz 4Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefaßt werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Sozialhilfebeirat beschlossen wird.
  5. Absatz 5Eine schriftliche Abstimmung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
  6. Absatz 6In welchen Fällen ein Mitglied des Sozialhilfebeirates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach Paragraph 7, AVG 1950.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung des Sozialhilfebeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
    1. Litera a
      den Ort und die Zeit der Sitzung,
    2. Litera b
      die Anwesenden,
    3. Litera c
      die Tagesordnung,
    4. Litera d
      gestellte Anträge,
    5. Litera e
      die gefaßten Beschlüsse und
    6. Litera f
      Allfälliges.
  2. Absatz 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.
  3. Absatz 3Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfebeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Abteilung zu führen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Entschädigung der Mitglieder des Sozialhilfebeirates richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1975,, und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen.