Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Katastrophenhilfegesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Erfassungsstichtag: 1.5.1975

Langtitel

Gesetz vom 23. Oktober 1974 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenhilfegesetz)
StF: LGBl Nr 3/1975

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1975, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 64 aus 1996, (Blg LT 11. GP: RV 541, AB 376, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1996, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2006, (Blg LT 13. GP: RV 350, AB 392, jeweils 3. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2012, (Blg LT 14. GP: RV 97, AB 179, jeweils 5. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2015, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2016, (Blg LT 15. GP: RV 134, AB 181, jeweils 4. Sess)

Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2020, (Blg LT 16. GP: RV 89, AB 135, jeweils 4. Sess)

Art. 2

Text

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des der Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.

§ 1

Text

Artikel I

römisch eins. Abschnitt
Allgemeines

Begriffe

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAls Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis zu verstehen, dessen Folgen in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährden.
  2. Absatz 2Die Katastrophenpolizei umfaßt alle Maßnahmen, die der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen dienen (Katastrophenhilfe) sowie die in diesem Gesetz geregelte Vorsorge für Katastrophenfälle. Die Abwehr einer Katastrophe ist die Verhinderung ihres drohenden Eintrittes, die Bekämpfung einer Katastrophe besteht in der Verhinderung der Ausweitung und in der Beschränkung der unmittelbaren in großem Umfang Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer bereits eingetretenen Katastrophe.
  3. Absatz 3Maßnahmen nach Absatz 2,, die im Rahmen der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes vorzubereiten und durchzuführen sind oder durchgeführt werden können, zählen nicht zur Katastrophenpolizei im Sinne dieses Gesetzes und werden von diesem nicht berührt.

§ 2

Text

römisch II. Abschnitt
Vorsorge für Katastrophenfälle

1. Teil
Katastrophenhilfsdienst

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Aufgaben der Katastrophenhilfe werden für jeden politischen Bezirk durch den Katastrophenhilfsdienst besorgt; sie bestehen in der Befähigung zur und in der Durchführung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung.
  2. Absatz 2Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes ist die Gesamtheit der innerhalb eines politischen Bezirkes bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe.
  3. Absatz 3Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes gliedert sich nach der Aufgabenstellung und der auf Grund der Ausbildung und Ausrüstung gegebenen besonderen Eignung der Mitglieder zur Katastrophenhilfe in einzelne Hilfsdienste, die Leitern zu unterstellen sind. Die Leiter sind tunlichst in erster Linie jenen Einrichtungen für Katastrophenhilfe zu entnehmen, welche in ihrer Organisation auch auf den politischen Bezirk oder dessen Gemeinden abgestellt sind, sodann den übrigen im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe. Die Einteilung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes, ausgenommen des Katastrophenhilfsdienstes der Feuerwehren und des Katastrophenhilfsdienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, in die einzelnen Hilfsdienste und die Bestellung deren Leiter obliegt dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 3

Text

Katastrophenhilfsdienst der Feuerwehren

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden eines politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (Paragraph 2, Absatz 2,). Das gleiche gilt für Berufs-, Pflicht- und Betriebsfeuerwehren.
  2. Absatz 2Der Auftrag zum Einsatz an die Feuerwehren erfolgt durch den Einsatzleiter (Paragraph 17,). Dieser hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach Paragraph 4, Absatz eins, Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Feuerwehren sind dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.

§ 4

Text

Katastrophenhilfsdienst des Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Landesfeuerwehrverband ist, soweit die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes ausreichen, verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Hiebei ist auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden politischen Bezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen nach Absatz eins, sind dem Landesfeuerwehrkommandanten, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter unterstellt und sind über Aufforderung durch den Einsatzleiter diesem für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
  3. Absatz 3Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Im Bedarfsfalle sind die nach Paragraph 3, Absatz eins, verpflichteten Feuerwehren durch den Landesfeuerwehrkommandanten, im Verhinderungsfall den Stellvertreter, unter Bedachtnahme auf einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz 2, als Verstärkung der Einrichtungen nach Absatz eins, einzusetzen.

§ 5

Text

Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Einheiten und Einrichtungen des Österreichischen Roten Kreuzes des politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (Paragraph 2, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Der Auftrag zum Einsatz an das Österreichische Rote Kreuz erfolgt durch den Einsatzleiter (Paragraph 17,). Dieser hat bei der Erteilung des Einsatzauftrages auf die dem Österreichischen Roten Kreuz sonst obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. Die im Katastrophengebiet eingesetzten Einheiten des Österreichischen Roten Kreuzes sind dem örtlich zuständigen Bezirkskommandanten des Österreichischen Roten Kreuzes, die für die Katastrophenbekämpfung besonders aufgestellten und ausgebildeten Einheiten dem Landesrettungskommandanten unterstellt.
  3. Absatz 3Die besonders ausgebildeten Einheiten sind über Aufforderung durch den Einsatzleiter diesem für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.

§ 6

Text

Sonstiger Katastrophenhilfsdienst

Paragraph 6,

  1. Absatz einsWenn es die öffentlichen Interessen erfordern, kann die Landesregierung, bei besonderer Dringlichkeit auch die Bezirksverwaltungsbehörde, durch Bescheid geeignete physische und juristische Personen als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes anerkennen und gleichzeitig verpflichten, an bestimmten Aufgaben einzelner Hilfsdienste mitzuwirken.
  2. Absatz 2Juristische Personen, deren Zielsetzung einer der Aufgaben der Katastrophenhilfe entspricht, können durch Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, an bestimmten Aufgaben im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuwirken.
  3. Absatz 3Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.

§ 7

Text

2. Teil
Katastrophenschutzpläne

Richtlinien für Katastrophenschutzpläne

Paragraph 7,

Die Landesregierung hat für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne und Sonderalarmpläne zu deren einheitlichen Gestaltung und Vollständigkeit Richtlinien zu erlassen.

§ 8

Text

Bezirks-Katastrophenschutzplan

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, welche nach den örtlichen Gegebenheiten das Gebiet des politischen Bezirkes treffen können, unter Bedachtnahme auf die Richtlinien nach Paragraph 7, einen Katastrophenschutzplan zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Katastrophenschutzplan hat sich zu gliedern in:
    1. Litera a
      die Bezirksbeschreibung (Topographie, Besiedlung, wichtige Anlagen);
    2. Litera b
      die Gefahrenlage;
    3. Litera c
      den Katastrophenhilfsdienst samt den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln;
    4. Litera d
      Alarmpläne (Verständigungslisten, Reihung der Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit);
    5. Litera e
      zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel im Bezirk.
  3. Absatz 3Der Katastrophenschutzplan ist in so vielen Ausfertigungen zu erstellen und so aufzubewahren, daß er zur jederzeitigen Verwendung durch den Einsatzleiter (Paragraph 17,) und die Leiter der einzelnen Hilfsdienste (Paragraph 2, Absatz 3,) bereitliegt. Eine Ausfertigung ist der Landesregierung vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Katastrophenschutzplan ist zumindest einmal jährlich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen des Planes sind über Verständigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom jeweiligen Verwahrer in den Ausfertigungen vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die - soweit nötig, durch die Landesregierung ergänzte - Zusammenfassung der Bezirkskatastrophenschutzpläne bildet den Landes-Katastrophenschutzplan.

§ 9

Text

Gemeinde-Katastrophenschutzplan

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Aufstellung von Katastrophenschutzplänen für Katastrophen, welche nach den örtlichen Gegebenheiten das Gebiet einer Gemeinde treffen können und sich in ihren Auswirkungen im wesentlichen hierauf beschränken, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden übertragen werden.
  2. Absatz 2Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist in sinngemäßer Anwendung der für den Bezirks-Katastrophenschutzplan geltenden Bestimmungen zu erstellen und am laufenden zu halten. Er ist der Bezirksverwaltungsbehörde in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat ihn in den Bezirks-Katastrophenschutzplan als dessen Bestandteil aufzunehmen. In gleicher Weise sind Änderungen und Ergänzungen, die sich bei der Evidenthaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes durch die Gemeinde ergeben, zu übernehmen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Gemeinde-Katastrophenschutzplan unter Verständigung der Gemeinde in jeder Richtung ändern und ergänzen. Solche Abänderungen sind von der Gemeinde in den bei ihr verbliebenen Ausfertigungen des Katastrophenschutzplanes auf Grund der Verständigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

§ 9a

Text

Sonderalarmpläne; Informations- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDie Inhaber von Betrieben und Anlagen,
    1. Ziffer eins
      bei welchen die Bewältigung eines Katastrophenfalles eines besonderen Katastropheneinsatzes bedarf oder die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht (gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen) und
    2. Ziffer 2
      die weder unter Paragraph 9 b, noch unter Paragraph 2, der Störfallinformationsverordnung fallen,
    sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde von sich aus alle aktuellen Informationen über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinn von Paragraph 14, Absatz eins a, UIG und über die Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen nach den näheren Festlegungen der Absatz 4 und 5 zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen, auf die nicht die Paragraphen 9 b und 9c Anwendung finden, Sonderalarmpläne zu erstellen, soweit die Inhaber der Betriebe oder Anlagen nicht selbst innerhalb angemessener, von der Behörde bestimmter Frist dafür Sorge tragen. Die von den Betriebs- oder Anlageninhabern erstellten Sonderalarmpläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber derartiger Betriebe oder Anlagen sind verpflichtet, an der behördlichen Erstellung und Aktualisierung der Sonderalarmpläne mitzuwirken. Ebenso sind die im Land bestehenden Einrichtungen für Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung der Sonderalarmpläne verpflichtet.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Zweifel mit Bescheid darüber,
    1. Ziffer eins
      ob ein Betrieb oder eine Anlage unter Absatz eins, fällt;
    2. Ziffer 2
      ob und in welcher Form der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage die möglicherweise betroffene Öffentlichkeit über die Gefahren und Auswirkungen bei schweren Unfällen sowie über die Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen zu informieren hat.
  4. Absatz 4Die Informationen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit der gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung sind zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      bei neuen Betrieben und Anlagen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme;
    2. Litera b
      bei bestehenden Betrieben und Anlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf;
    3. Litera c
      bei bestehenden Betrieben und Anlagen, die auf Grund von innerbetrieblichen Änderungen später in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, unverzüglich, längstens innerhalb eines Monats ab der Änderung.
    Bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Informationen kann die Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung eines Betriebes oder einer Anlage oder von Teilen davon untersagen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Art und Größe von Betrieben und Anlagen und das von ihnen ausgehende Gefahrenpotenzial zur Beurteilung als gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen;
    2. Ziffer 2
      die Inhalte der gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Informationen und die Form der Zurverfügungstellung.
  6. Absatz 6Die Sonderalarmpläne sind von den Betriebs- oder Anlageninhabern alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes oder der Anlage (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhöhte oder neue Gefahren im Sinn des Absatz eins, ergeben können. Die Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer 2, finden sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7Die Inhaber von Betrieben und Anlagen gemäß Absatz 2, haben zur Erstellung und Aktualisierung der sie betreffenden Sonderalarmpläne durch die Bezirksverwaltungsbehörde einen die Kosten deckenden Aufwandsersatz zu leisten. Wird einem diesbezüglichen Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, ist der Kostenersatz durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 9b

Text

Externe Notfallpläne

Paragraph 9 b,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe und Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 der Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,) fallen, externe Notfallpläne zu erlassen.

Soweit nicht anderes bestimmt wird, beziehen sich im Folgenden die Begriffe 'Betrieb' und 'Betriebsinhaber' auf alle nach diesem Absatz zu erlassenden externen Notfallpläne.

  1. Absatz eins aDie Bezirksverwaltungsbehörde kann auf der Grundlage des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,) zu erstellenden Sicherheitskonzepts oder des gemäß Artikel 10 Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,) zu erstellenden Sicherheitsberichts sowie der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb selbst bei einem schweren Unfall keine Gefahren ausgehen, die außerhalb des Betriebs die im Absatz 4, festgelegten Ziele gefährden könnten. Eine solche Entscheidung ist der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden bekannt zu geben. Betrifft eine solche Entscheidung einen nahe am Gebiet eines Nachbarlandes gelegenen Betrieb, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die zuständige Behörde des Nachbarlandes davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Zur Erstellung der externen Notfallpläne sind die Inhaber der Betriebe nach Absatz eins, sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung in der gemäß Absatz 11, festgelegten Form verpflichtet. Die bei Betrieben und Anlagen nach Absatz eins, vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde in der Mitteilung gemäß Artikel 7 Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,), in dem gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,) zu erstellenden Sicherheitskonzept und in dem gemäß Artikel 10 der Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,) zu erstellenden Sicherheitsbericht vorzulegenden Informationen sind zu beachten. Die für die Errichtung oder den Betrieb zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung externer Notfallpläne zu hören.
  3. Absatz 3Die Informationen gemäß Absatz 2, sind von den Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      bei neuen Betrieben spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme;
    2. Litera b
      bei bestehenden Betrieben innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf;
    3. Litera c
      bei bestehenden Betrieben, die auf Grund von innerbetrieblichen Änderungen später in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, längstens innerhalb eines Monats ab der Änderung.
    Bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Informationen kann die Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung eines Betriebes oder von Teilen davon untersagen.
  4. Absatz 4Die externen Notfallpläne haben zum Ziel, Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Menschen, Sachen und die Umwelt begrenzen zu können. Sie dienen als Grundlage dafür:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Sachen und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle zu setzen, insbesondere die bei einem schweren Unfall notwendigen Verhaltensanordnungen zu treffen;
    2. Ziffer 2
      notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an die berührten Behörden oder Dienststellen im betreffenden Gebiet weiterzugeben und
    3. Ziffer 3
      Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
    Bei benachbarten Betrieben ist besonders zu berücksichtigen, dass auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder Unfälle folgenschwerer sein können.
  5. Absatz 5Externe Notfallpläne haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebes ermächtigt sind;
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme von Frühwarnungen sowie die Alarmauslösung und Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;
    3. Ziffer 3
      die Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
    4. Ziffer 4
      die Abhilfemaßnahmen innerhalb und außerhalb des Betriebes und deren Unterstützung;
    5. Ziffer 5
      die Information der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
    6. Ziffer 6
      die Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Länder im Fall eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen.
  6. Absatz 6Der Entwurf eines externen Notfallplans und dessen Änderungen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Standortgemeinde sowie bei den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jede möglicherweise von einem schweren Unfall betroffene Person hat das Recht, während dieser Frist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers können bestimmte Teile des Entwurfes wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Auflage und Einsichtnahme ausgenommen werden, ebenso bestimmte Teile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Erstellung des endgültigen externen Notfallplans angemessen zu berücksichtigen. Der endgültige externe Notfallplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Information gemäß Absatz 2, zu erstellen.
  7. Absatz 7Die externen Notfallpläne sind der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Die für die Öffentlichkeit relevanten Teile der externen Notfallpläne (Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls) sind vom Betriebsinhaber allen möglicherweise von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Trägern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen und der bestgeeigneten Form unaufgefordert bekannt zu geben. Die Art der Bekanntgabe, deren Inhalt und der Adressatenkreis sind der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Kommt der Betriebsinhaber der Informationspflicht nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Setzung einer Nachfrist von höchstens einem Monat die Bekanntgabe auf Kosten des Inhabers vorzunehmen. Die bekannt gegebenen Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die aktualisierten Informationen sind den von einem schweren Unfall möglicherweise Betroffenen möglichst bald, spätestens nach Ablauf eines Jahres bekannt zu geben.
  8. Absatz 8Externe Notfallpläne sind weiters der Landesregierung vorzulegen, die, wenn ein schwerer Unfall in einem Betrieb grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, dem möglicherweise davon betroffenen Nachbarland die Pläne und alle sonstigen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat.
  9. Absatz 9Die externen Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre in Zusammenarbeit mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhebliche Gefahren aus schweren Unfällen ergeben können. Die Absatz 2 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
  10. Absatz 10Die externen Notfallpläne sind von den Betriebsinhabern und, soweit erforderlich, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Inhalte und die Form der externen Notfallpläne.

§ 9c

Text

2a. Teil

Vorsorgemaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren

bei schweren Unfällen

Bestimmungen für nicht bundesrechtlich geregelte Seveso-Betriebe

Paragraph 9 c,

Auf nicht bundesrechtlich geregelte Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die in der Seveso-Richtlinie (Paragraph 28, Absatz eins,) festgelegten Mengenschwellen überschreitet, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8a GewO 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Die Behördenpflichten gemäß Paragraph 84 l, Absatz eins,, 3, 6 und 8 GewO 1994 sind von der Landesregierung wahrzunehmen, die im Paragraph 84 m, GewO 1994 erwähnte Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen.

§ 10

Text

3. Teil
Alarmeinrichtungen, Katastrophenhilfsmittel, Ausbildung

Alarmeinrichtungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die Bevölkerung der Gemeinde durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden kann.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung die nach Absatz eins, in Betracht kommenden akustischen Zeichen unter Bedachtnahme auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit einheitlich festzulegen.
  3. Absatz 3Können Signalanlagen gemäß Absatz eins, nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet.

§ 11

Text

Einsatzmittel

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Gemeinden sind im wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verpflichtet, für den in ihrem Bereiche bestehenden Katastrophenhilfsdienst soweit Einsatz- und Hilfsmittel (Geräte, Werkzeuge u. dgl.) bereitzustellen, wie dies für die Bekämpfung von Katastrophen der im Paragraph 9, Absatz eins, genannten Art erforderlich erscheint; dem Land obliegt, soweit nicht von anderer Seite Leistungen erbracht werden oder zu erbringen sind, die darüber hinausgehende Vorsorge.
  2. Absatz 2Soweit sich bei größeren Bauten und Anlagen ein besonderes Erfordernis zur Vorbereitung von Einsatz- und Hilfsmitteln als gegeben erweist, ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß deren Bereitstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Auch solche Mittel sind stets gebrauchsfähig und bereit zu halten. Von einem solchen Auftrag ist der Gemeinde Mitteilung zu machen.
  3. Absatz 3Das Vorhandensein und die Brauchbarkeit von Einsatz- und Hilfsmitteln nach Absatz 2, ist auch von der Gemeinde im Rahmen der Feuerbeschau nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zu überwachen. Wahrnehmungen, die behördliche Aufträge erforderlich erscheinen lassen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

Text

Ausbildung

Paragraph 12,

Für die Ausbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes hat, soferne diese nicht durch bestehende Organisationen erfolgt, das Land zu sorgen. Die Durchführung von Einsatzübungen des Katastrophenhilfsdienstes hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen. Geplante Einsatzübungen sind den sonst mit der Besorgung der Angelegenheiten der allgemeinen Sicherheitspolizei befaßten und für den Bezirk zuständigen Behörden im Lande und der Landesregierung anzukündigen. Die Kostentragung für solche Einsatzübungen erfolgt sinngemäß nach Paragraph 22,

§ 13

Text

Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen sind, soferne sie nicht auf Grund anderer äußerlicher Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle durch ein Dienstabzeichen kenntlich zu machen.
  2. Absatz 2Die Einsatzleitungen und deren Einrichtungen sind durch Hinweisschilder entsprechend zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit des Dienstabzeichens und die Art des Tragens sowie über die Gestaltung der Hinweisschilder hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
  4. Absatz 4Die Dienstabzeichen und die Hinweisschilder sowie in zureichender Zahl Kunststoffhelme sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Katastrophenhilfsdienstes genießen im Katastropheneinsatz im Rahmen ihrer Befugnisse (Paragraph 24,) den Schutz als obrigkeitliche Organe.

§ 14

Text

4. Teil
Katastrophenbeiräte

Koordinationsausschuß für Katastrophenwesen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Vorsorge für Katastrophenfälle und der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie zur Koordination aller Maßnahmen auf diesem Gebiet ist beim Amt der Landesregierung ein Koordinationsausschuß für Katastrophenwesen (Landes-Katastrophenbeirat) zu schaffen, welchem als ständige Mitglieder Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes, des Österreichischen Roten Kreuzes und der sonstigen im Lande bestehenden bedeutenderen Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sowie Vertreter der gesetzlichen beruflichen Vertretungskörperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Gemeinden beizuziehen sind.
  2. Absatz 2Der Vorsitz im Beirat kommt dem mit den Angelegenheiten des Katastrophenwesens geschäftsordnungsmäßig betrauten Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter zu. Der Leiter der beim Amt der Landesregierung für Angelegenheiten der Katastrophenhilfe zuständigen Stelle, welche auch die Geschäfte des Beirates zu führen hat, nimmt an den Beratungen als ständiges Mitglied teil. Die Bestellung der Mitglieder des Katastrophenbeirates gemäß Absatz eins, erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Landes-Katastrophenbeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 15

Text

Bezirks- und Gemeinde-Katastrophenbeirat

Paragraph 15,

  1. Absatz einsZu den im Paragraph 14, genannten Zwecken ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter dem Vorsitz des Leiters dieser Behörde ein Bezirks-Katastrophenbeirat zu bilden. Als ständige Mitglieder sind diesem Beirat der Bezirksfeuerwehrkommandant, der Bezirkskommandant des Österreichischen Roten Kreuzes, Vertreter der gesetzlichen Berufsvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vertreter der Gemeinden sowie Vertreter jener bedeutenderen Einrichtungen für Katastrophenhilfe beizuziehen, aus welchen die Leiter der einzelnen Hilfsdienste nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, zu entnehmen sind. Dem Leiter der beim Amt der Landesregierung für Angelegenheiten der Katastrophenhilfe zuständigen Stelle ist bei Sitzungen des Bezirks-Katastrophenbeirates Gelegenheit zur Teilnahme mit beratender Stimme zu geben. Die Bestellung der Mitglieder des Bezirks-Katastrophenbeirates erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren durch den Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2In sinngemäß entsprechender Weise ist bei der Gemeinde zur Beratung des Bürgermeisters durch ihn und unter seinem Vorsitz, soferne hiefür nicht ein Bezirks-Katastrophenbeirat besteht, ein Gemeinde-Katastrophenbeirat zu bilden.
  3. Absatz 3Der Bezirks- und der Gemeinde-Katastrophenbeirat haben sich in sinngemäßer Übernahme der für den Landes-Katastrophenbeirat erlassenen Geschäftsordnung eine solche für die Führung der eigenen Geschäfte zu geben.

§ 16

Text

römisch III. Abschnitt
Katastrophenabwehr und -bekämpfung

1. Teil

Ausrufung der Katastrophe

Paragraph 16,

  1. Absatz einsMaßnahmen nach diesem Abschnitt haben zur Voraussetzung, daß von der Bezirksverwaltungsbehörde kundgemacht wird, daß es sich bei einem drohenden oder eingetretenen Ereignis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, um eine Katastrophe handelt. Dies gilt nicht für die Katastrophenmeldung und die allgemeine Verpflichtung gemäß Paragraph 19, Absatz eins,
  2. Absatz 2Eine Kundmachung nach Absatz eins, hat die Katastrophe zu bezeichnen. Sie wirkt mit dem Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde und ist außerdem auf geeignete und rasche Weise, insbesondere durch Presse und Rundfunk, allenfalls auch durch Verlautbarung in den Gemeinden bekanntzumachen und der Landesregierung sowie jenen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Bereich Maßnahmen zur Abwehr oder Bekämpfung dieser Katastrophe gesetzt werden können.

§ 17

Text

2. Teil
Einsatzleitung

Einsatzleiter

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Koordinierung des Katastropheneinsatzes im politischen Bezirk ist einheitlich wahrzunehmen (Einsatzleiter). Einsatzleiter ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Neben der Koordinierung der Einsatzmaßnahmen und der Anordnung des Einsatzes des Katastrophenhilfsdienstes oder bestimmter Teile hievon obliegen dem Einsatzleiter die in diesem Gesetz bezeichneten besonderen Aufgaben. Der Einsatzleiter hat sich bei Ausübung seiner Funktion, soweit möglich, der Beratung durch den Bezirks-Katastrophenbeirat zu versichern.
  2. Absatz 2Der Einsatzleiter kann bestimmte Teile des Katastrophenhilfsdienstes, wenn dies erforderlich erscheint, dem Bürgermeister als örtlichem Einsatzleiter zuordnen. Absatz eins,, letzter Satz, gilt für den örtlichen Einsatzleiter sinngemäß.
  3. Absatz 3Insbesondere sind dem Einsatzleiter zugeordnet und an seine, der Koordinierung des Katastropheneinsatzes dienenden Weisungen gebunden:
    1. Ziffer eins
      der Bezirksfeuerwehrkommandant (Paragraph 3, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      der Bezirkskommandant des Österreichischen Roten Kreuzes (Paragraph 5, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Leiter der sonstigen Hilfsdienste (Paragraph 2, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      die Verpflichteten nach Paragraph 6,

§ 18

Text

Einsatzleitung der Landesregierung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes von hiefür in Betracht kommenden Einrichtungen des Landes sowie zur Koordinierung und Unterstützung der Einsätze der Katastrophenhilfsdienste der politischen Bezirke eine Einsatzleitung errichten.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes oder von Teilen hievon für Einsatzmaßnahmen in anderen politischen Bezirken erfolgt unter Bezugnahme auf die Ausrufung der Katastrophe nach Paragraph 16, durch die Landesregierung. Der zum auswärtigen Einsatz verpflichtete Katastrophenhilfsdienst ist dem dortigen Einsatzleiter nach Maßgabe des Paragraph 17, zugeordnet. Eine Zuweisung zum auswärtigen Einsatz darf nur insoweit erfolgen, als die dort zur Verfügung stehenden Kräfte zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung nicht ausreichen und der zugewiesene Katastrophenhilfsdienst nicht für den Katastropheneinsatz im eigenen politischen Bezirk benötigt wird. Die Zuweisung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.

§ 19

Text

Allgemeine Pflichten bei Katastrophen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsWer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt wahrnimmt, da hievon noch keine allgemeine Kenntnis besteht, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Katastropheneinsatz jedermann zum eigenen und zum Schutz seiner Angehörigen sowie zum Schutz bedrohter Sachen die ohne Eingriffe in fremde Rechte möglichen Katastrophenabwehr- und -bekämpfungsmaßnahmen zu treffen (Selbstschutz).
  2. Absatz 2Bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme auf die erforderliche Wirksamkeit der Maßnahmen - Sachwerte möglichst zu schonen.
  3. Absatz 3Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Katastrophenabwehr oder -bekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß die Einsatzmaßnahmen in keiner Weise behindert werden können. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

§ 20

Text

Besondere Pflichten bei Katastrophen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsÜber Anordnung des Einsatzleiters hat jedermann im notwendigen Umfang
    1. Litera a
      auch während des Katastropheneinsatzes die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;
    2. Litera b
      Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Einsatzmitteln oder Einsatzkräften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig, insbesondere vom Katastrophenhilfsdienst zur Verfügung gestellt werden, beizustellen.
    Eine solche Anordnung darf insoweit nicht erlassen werden, als hiedurch die Besorgung wichtiger öffentlicher Aufgaben durch den Aufgeforderten behindert würde. Der Einsatz des Bundesheeres und seiner Einrichtungen richtet sich nach den wehrrechtlichen Bestimmungen.
  2. Absatz 2Für die Dauer des Katastropheneinsatzes ist jedermann verpflichtet, das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und baulichen und sonstigen Anlagen einschließlich der zur wirksamen Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen gänzlichen oder teilweisen Beseitigung sowie ähnliche Maßnahmen durch den Katastrophenhilfsdienst zu dulden.
  3. Absatz 3Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Absatz eins, oder einem nach Absatz 2, Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder dessen Angehörigen diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

§ 21

Text

Unterkunftsanforderung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann im Falle der Gefahr oder des Eintrittes einer Katastrophe geeignete Liegenschaften samt Einrichtung oder Teile hievon zur vorübergehenden Unterbringung und Versorgung von durch die Katastrophe betroffenen Personen und Mitgliedern des Katastrophenhilfsdienstes im unbedingt notwendigen Umfang anfordern, wenn die Unterbringung und Versorgung nicht in anderer Weise (z B in öffentlichen Gebäuden) bewerkstelligt werden kann.
  2. Absatz 2Die Anforderung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des angeforderten Gegenstandes ist für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen (Schadloshaltung). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so steht dem Inhaber der ordentliche Rechtsweg offen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht, wenn Inhaber des angeforderten Gegenstandes eine Gebietskörperschaft ist.

§ 22

Text

römisch IV. Abschnitt
Kosten

Kostentragung durch das Land

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie Kosten der Einsätze des Katastrophenhilfsdienstes trägt, soweit sie nicht durch finanzielle Mittel des Landesfeuerwehrverbandes, der Feuerwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der sonstigen Einsatzträger oder der juristischen Personen nach Paragraph 6, Absatz 2, gedeckt sind und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Land.
  2. Absatz 2Entschädigungen nach Paragraphen 20 und 21 leistet das Land mangels anderer Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteter.
  3. Absatz 3Erleidet eine im Katastrophenhilfsdienst tätige Person bei Durchführung der ihr auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden zu ersetzen; dies gilt jedoch nur insoweit, als der Schaden nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten ist.
  4. Absatz 4Ansprüche nach Absatz eins bis 3 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis beim Land schriftlich anzumelden.
  5. Absatz 5Wer mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlaßt sowie wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden nach Maßgabe zivilrechtlicher Vorschriften zu ersetzen.

§ 23

Text

Leistungen der Gemeinden

Paragraph 23,

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Einrichtungen im erforderlichen Umfang für Zwecke des Katastropheneinsatzes in ihrem Bereich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen gebührt für die Inanspruchnahme von Gemeindeeinrichtungen, soweit nichts besonderes bestimmt ist, eine angemessene Entschädigung (Schadloshaltung). Für die Kosten des Feuerwehreinsatzes gelten die einschlägigen Bestimmungen.

§ 24

Text

römisch fünf. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 24,

  1. Absatz einsBehördliche Befugnisse in den Angelegenheiten des römisch III. Abschnittes können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Im Katastropheneinsatz steht jedem Mitglied des Katastrophenhilfsdienstes im Rahmen der ihm erteilten Aufträge die Ausübung dieser Befugnis im Namen des Auftraggebers zu.
  2. Absatz 2Die in den gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Befugnisse von Gemeindeorganen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 25

Text

Strafbestimmung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      vorsätzlich den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen die zur Katastrophenbekämpfung erforderlichen Auskünfte verweigert, nicht vollständig oder unrichtig erteilt;
    2. Ziffer 2
      als Inhaber eines unter Paragraph 9 a, Absatz eins, fallenden Betriebes oder einer darunter fallenden Anlage der danach bestehenden Auskunftserteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      auf Grund dieses Gesetzes im Einsatz ergangenen Anordnungen nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      sich entgegen den Vorschriften des Paragraph 19, Absatz 3, so verhält, daß hiedurch Einsatzmaßnahmen behindert werden;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, verhindert oder erschwert;
    6. Ziffer 6
      mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlaßt, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 € zu bestrafen.

§ 26

Text

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 26,

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des Paragraph 36, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

§ 26a

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 26 a,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Verordnung:

  1. Ziffer eins
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl römisch eins Nr 81/2015;
  2. Ziffer 2
    Störfallinformationsverordnung – StIV, BGBl Nr 391/1994; Verordnung BGBl römisch II Nr 498/2004;
  3. Ziffer 3
    Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl Nr 495/1993; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2015,.

§ 27

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. April 1975 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 7,, 9a und 25 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 26, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 1a, 9a, 9b und 9c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2006, treten mit 1. Juni 2006 in Kraft. Solange auf Grund des Paragraph 9 c, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 7, GewO 1994 von der Landesregierung keine eigene Verordnung erlassen ist, finden die Bestimmungen des Art römisch eins der Industrieunfallverordnung (IUV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 354 aus 2002,, Anwendung.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 9 b, Absatz eins,, 1a, 2, 5 und 6, 26, 26a und 28 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2012, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins a, außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 9 a, Absatz eins und 3, 9b Absatz eins,, 1a, 2, 4 und 6, (§) 9c, 24 Absatz eins,, 26a und 28 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 9 b, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 28

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 9 a,, 9b und 9c dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl Nr L 197 vom 24.7.2012, S 1 bis 37. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Seveso-Richtlinie bezeichnet.
  2. Absatz 2Paragraph 9 b, dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl Nr L 102 vom 11.4.2006, S 15 bis 33.