Externe Notfallpläne
§ 9b
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe und Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 der Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) fallen, externe Notfallpläne zu erlassen.
Soweit nicht anderes bestimmt wird, beziehen sich im Folgenden die Begriffe 'Betrieb' und 'Betriebsinhaber' auf alle nach diesem Absatz zu erlassenden externen Notfallpläne.
(1a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf der Grundlage des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitskonzepts oder des gemäß Artikel 10 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitsberichts sowie der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb selbst bei einem schweren Unfall keine Gefahren ausgehen, die außerhalb des Betriebs die im Abs 4 festgelegten Ziele gefährden könnten. Eine solche Entscheidung ist der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden bekannt zu geben. Betrifft eine solche Entscheidung einen nahe am Gebiet eines Nachbarlandes gelegenen Betrieb, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die zuständige Behörde des Nachbarlandes davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Zur Erstellung der externen Notfallpläne sind die Inhaber der Betriebe nach Abs 1 sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung in der gemäß Abs 11 festgelegten Form verpflichtet. Die bei Betrieben und Anlagen nach Abs 1 vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde in der Mitteilung gemäß Artikel 7 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1), in dem gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitskonzept und in dem gemäß Artikel 10 der Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitsbericht vorzulegenden Informationen sind zu beachten. Die für die Errichtung oder den Betrieb zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung externer Notfallpläne zu hören.
(3) Die Informationen gemäß Abs 2 sind von den Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen:
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a) | bei neuen Betrieben spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme; |
b) | bei bestehenden Betrieben innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf; |
c) | bei bestehenden Betrieben, die auf Grund von innerbetrieblichen Änderungen später in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, längstens innerhalb eines Monats ab der Änderung. |
Bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Informationen kann die Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung eines Betriebes oder von Teilen davon untersagen. |
(4) Die externen Notfallpläne haben zum Ziel, Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Menschen, Sachen und die Umwelt begrenzen zu können. Sie dienen als Grundlage dafür:
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1. | Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Sachen und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle zu setzen, insbesondere die bei einem schweren Unfall notwendigen Verhaltensanordnungen zu treffen; |
2. | notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an die berührten Behörden oder Dienststellen im betreffenden Gebiet weiterzugeben und |
3. | Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. |
Bei benachbarten Betrieben ist besonders zu berücksichtigen, dass auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder Unfälle folgenschwerer sein können. |
(5) Externe Notfallpläne haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:
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1. | Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebes ermächtigt sind; |
2. | die Entgegennahme von Frühwarnungen sowie die Alarmauslösung und Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste; |
3. | die Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel; |
4. | die Abhilfemaßnahmen innerhalb und außerhalb des Betriebes und deren Unterstützung; |
5. | die Information der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und |
6. | die Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Länder im Fall eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen. |
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplans und dessen Änderungen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Standortgemeinde sowie bei den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jede möglicherweise von einem schweren Unfall betroffene Person hat das Recht, während dieser Frist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers können bestimmte Teile des Entwurfes wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Auflage und Einsichtnahme ausgenommen werden, ebenso bestimmte Teile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Erstellung des endgültigen externen Notfallplans angemessen zu berücksichtigen. Der endgültige externe Notfallplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Information gemäß Abs 2 zu erstellen.
(7) Die externen Notfallpläne sind der Standortgemeinde und den allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Die für die Öffentlichkeit relevanten Teile der externen Notfallpläne (Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls) sind vom Betriebsinhaber allen möglicherweise von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Trägern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser), die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen und der bestgeeigneten Form unaufgefordert bekannt zu geben. Die Art der Bekanntgabe, deren Inhalt und der Adressatenkreis sind der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Kommt der Betriebsinhaber der Informationspflicht nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Setzung einer Nachfrist von höchstens einem Monat die Bekanntgabe auf Kosten des Inhabers vorzunehmen. Die bekannt gegebenen Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die aktualisierten Informationen sind den von einem schweren Unfall möglicherweise Betroffenen möglichst bald, spätestens nach Ablauf eines Jahres bekannt zu geben.
(8) Externe Notfallpläne sind weiters der Landesregierung vorzulegen, die, wenn ein schwerer Unfall in einem Betrieb grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, dem möglicherweise davon betroffenen Nachbarland die Pläne und alle sonstigen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat.
(9) Die externen Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre in Zusammenarbeit mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu erneuern (Aktualisierung). Sie sind jedenfalls dann zu aktualisieren, wenn sich aus Änderungen innerhalb des Betriebes (zB der Lagerhaltung, des Verfahrens oder der Art und der Menge der vorhandenen gefährlichen Stoffe) erhebliche Gefahren aus schweren Unfällen ergeben können. Die Abs 2 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
(10) Die externen Notfallpläne sind von den Betriebsinhabern und, soweit erforderlich, von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:
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1. | die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Abs 2, |
2. | die Inhalte und die Form der externen Notfallpläne. |