Landesrecht konsolidiert Salzburg: Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Erfassungsstichtag: 1.5.1979

Langtitel

Gesetz vom 11. Juli 1973 über die Verhütung, Bekämpfung und Ermittlung der Ursachen von Bränden (Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
StF: LGBl Nr 118/1973

Änderung

LGBl Nr 31/1979

LGBl Nr 30/1991

LGBl Nr 57/1991

LGBl Nr 62/1996 (Blg LT 11. GP: RV 540, 2. Sess; AB 439, 3. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 64/2001 (Blg LT 12. GP: RV 434, AB 569, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 87, AB 186, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 48/2009 (Blg LT 13. GP: RV 213, AB 257, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 58/2009 (DFB)

LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 63/2011 (Blg LT 14. GP: RV 446, AB 490, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 120/2011 (DFB)

LGBl Nr 42/2013 (Blg LT 14. GP: RV 364, AB 409, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 1/2016 (Blg LT 15. GP: RV 995, 3. Sess; AB 6, 4. Sess)

LGBl Nr 49/2017 (Blg LT 15. GP: RV 267, AB 352, 5. Sess)

§ 1

Text

römisch eins. Feuerpolizei

Inhalt der Feuerpolizei

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand. Zur Feuerpolizei gehören außerdem Erhebungen über die Brandursache, soweit diese nicht Zwecken der Strafrechtspflege dienen.
  2. Absatz 2Maßnahmen gemäß Absatz eins, erster Satz, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und die ausschließlich mit den Mitteln der Gemeinde besorgt werden können, sind Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind feuerpolizeiliche Maßnahmen, die nach bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fallen. Hiezu gehört insbesondere auch der Waldbrandschutz nach den forstrechtlichen Bestimmungen.

§ 2

Text

römisch II. Brandverhütung

Allgemeine Verpflichtung

Paragraph 2,

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

§ 3

Text

Untersagung brandgefährlichen Verhaltens

Paragraph 3,

Die Feuerpolizeibehörde kann bestimmte Handlungen und Unterlassungen, die nach ihrer Art oder nach den örtlichen Verhältnissen eine Brandgefahr leicht herbeiführen, die Ausbreitung eines Brandes begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten erschweren können, allgemein oder im Einzelfall untersagen.

§ 4

Text

Verbrennen im Freien

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.
  3. Absatz 3Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen:
    1. Litera a
      das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnerinnen anfallen, wenn es im üblichen Umfang bei Tageslicht erfolgt, Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und länger dauernde Nachkontrolle, getroffen werden;
    2. Litera b
      das Verbrennen für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehr.
  4. Absatz 4Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.
  5. Absatz 5Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.

§ 5

Text

Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen,

brandgefährliche Tätigkeiten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind, Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, sind so zu lagern und zu verwahren, daß
    1. Litera a
      Verkehrs- und Fluchtwege weder behindert noch gefährdet werden;
    2. Litera b
      Aufenthaltsräume, Dachbodenräume und nicht brandbeständig vom Stiegenhaus abgeschlossene Kellerabteile von ihnen freigehalten werden;
    3. Litera c
      die Einwirkung fremder Zündquellen auf sie möglichst ausgeschlossen ist;
    4. Litera d
      sie im erforderlichen Umfang Unbefugten unzugänglich sind;
    5. Litera e
      besondere Lager-, Verwahrungs- und Behandlungsvorschriften, mit denen sie im Warenverkehr bezeichnet sind, beachtet werden;
    6. Litera f
      bei Neigung zur Selbstentzündung diesem Umstand bei der Lagerung und Verwahrung durch geeignete vorbeugende Maßnahmen (Temperaturmessungen, Beiziehen der Feuerwehr udgl) Rechnung getragen wird;
    7. Litera g
      im Brandfall Brandbekämpfungsmaßnahmen tunlichst unbehindert vor sich gehen können.
  2. Absatz 2Tätigkeiten unter Verwendung von Stoffen und Einrichtungen, die vermöge ihrer Wirksamkeit geeignet sind, leicht eine Brandgefahr zu verursachen (brandgefährliche Tätigkeiten), dürfen nur vorgenommen werden, wenn in entsprechender Weise für die Brandverhütung und sofort wirksame Brandbekämpfung vorgesorgt ist. Nach Beendigung der Tätigkeiten ist der Gefährdungsbereich nochmals auf Brandgefahr zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung der vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und der Verwahrung einzelner brandgefährlicher Sachen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Größe sowie hinsichtlich der Vornahme einzelner brandgefährlicher Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf den Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiete der Brandverhütung und Brandbekämpfung durch Verordnung besondere Anordnungen treffen. In solchen Anordnungen kann insbesondere auch die Lagerung und Verwahrung solcher Sachen und die Vornahme brandgefährlicher Tätigkeiten an eine Bewilligung der Feuerpolizeibehörde geknüpft werden.

§ 6

Text

Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFeuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder -kanäle, Poterien) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu überprüfen und zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Ebenso sind zur Vermeidung der Entzündung von Ablagerungen Luft- und Dunstleitungen nach Erfordernis zu überprüfen und zu reinigen.
  2. Absatz 2Das Reinigen, Kehren und Überprüfen darf nur von einer mit dem zu überprüfenden und zu kehrenden Gegenstand (Kehrgegenstand) vertrauten Person und mit geeignetem Gerät vorgenommen werden. Die Überprüfung und Kehrung der Rauch- und Abgasfänge und deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten (ausgenommen steckbare Verbindungsstücke), die Überprüfung und Kehrung von Räuchereinrichtungen sowie das Ausbrennen von Rauchfängen und Dunstleitungen darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen.
  3. Absatz 3Für die Veranlassung der ordnungsgemäßen Überprüfung und Kehrung ist in allgemein zugänglichen Räumen der Eigentümer des Baus, in den übrigen Fällen der über den Kehrgegenstand Verfügungsberechtigte verantwortlich. Handelt es sich um Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, entledigt sich der Verpflichtete dieser Verantwortung durch Erteilung des Auftrages an den Rauchfangkehrer, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplanes fortlaufend zu überprüfen und zu kehren (Kehrauftrag). Ein Kehrauftrag gilt jedenfalls auch als erteilt, wenn durch den Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung durchgeführt und hiefür die Kehrgebühr entrichtet wurde.
  4. Absatz 4Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen. Die Vornahme der Überprüfung und Kehrung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung und Kehrung (Absatz 2,) zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Bei jeder Kehrung sind die Kehrgegenstände zur Gänze zu überprüfen und zu kehren. Die vorhandenen Ablagerungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auszuräumen.
  6. Absatz 6Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung des Kehrgegenstandes über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Baues nicht verursacht werden.
  7. Absatz 7Sollen Kehrgegenstände wegen Nichtbenützung vom Kehrauftrag ausgenommen sein, so ist die Nichtbenützung dem Rauchfangkehrer schriftlich mit der Wirkung anzuzeigen, daß der Kehrauftrag (Absatz 3,) diesbezüglich erlischt. Solche Kehrgegenstände sind vor ihrer Wiederbenützung durch den Rauchfangkehrer mit der Maßgabe prüfen zu lassen, daß diese Veranlassung als Kehrauftrag anzusehen ist. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, sich einmal jährlich von der Nichtbenützung derartiger Kehrgegenstände zu überzeugen.
  8. Absatz 8Die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr nach der Überprüfung sofort vorgenommenen Kehrmaßnahmen von Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fängen und Verbindungsstücken hat durch Rauchfangkehrer zu erfolgen, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 mitumfasst.

§ 7

Text

Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, und zwar:
    1. Ziffer eins
      bei Gasfeuerstätten:
      1. Litera a
        einmal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
      2. Litera b
        zweimal jährlich bei Feuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
    2. Ziffer 2
      bei Ölfeuerstätten:
      1. Litera a
        zweimal jährlich bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder eine Nennwärmeleistung bis 120 kW haben:
      2. Litera b
        dreimal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für Heizöl Extra leicht;
      3. Litera c
        viermal jährlich bei Feuerstätten für sonstige Heizöle;
    3. Ziffer 3
      bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
      1. Litera a
        einmal jährlich bei Einzelöfen, die nach schriftlicher Erklärung des Verfügungsberechtigten an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden; für die Erklärung ist ein Formular zu verwenden, das von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist:
      2. Litera b
        zweimal jährlich:
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Feuerstätten für Holzhackgut, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind und die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
      3. Litera c
        dreimal jährlich:
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Feuerstätten für Holz- oder Rindenpellets, die nicht unter die Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, fallen;
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Feuerstätten für Holzhackgut oder Stückholz, wenn sie gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind oder die Heizungsanlage mit einer Solaranlage kombiniert ist;
      4. Litera d
        viermal jährlich bei sonstigen Feuerstätten für feste Brennstoffe.
    Bei Bauten mit einem LEKT-Wert bis 18 verringert sich die Kehrhäufigkeit nach den Ziffer eins bis 3 auf einmal jährlich. Der LEKT-Wert des Baus ist durch die Vorlage eines Energieausweis gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997 nachzuweisen.
  2. Absatz eins aBei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und elektrostatischer Staubabscheidung entfällt die periodische Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Absatz eins,, nicht jedoch die einmal jährliche Untersuchung gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 2Die Kehrgegenstände, deren Überprüfung und Kehrung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist, sind einmal jährlich auf ihre Brandsicherheit zu untersuchen (Hauptkehrung). Gleichzeitig sind die Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, auf ihre Brandsicherheit und das Erfordernis einer Kehrung zu untersuchen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Überprüfung und Kehrung gemäß Absatz eins, vorzunehmen.
  4. Absatz 3Wenn es für die Brandsicherheit notwendig ist, hat die Feuerpolizeibehörde für einzelne Fälle die Zahl der Kehrtermine zu vermehren. Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen;
  5. Absatz 4Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Rauchfänge von Feuerstätten für Heizöl Extra leicht und Abgasfänge von Gasfeuerstätten sind nur auszubrennen, wenn es die Feuerpolizeibehörde auf Mängelanzeige des Rauchfangkehrers (Paragraph 9, Absatz eins,) anordnet. Vom Ausbrennen ist der Eigentümer und in besonders gefährlichen Fällen die zuständige Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. Der Eigentümer hat die vom Ausbrennen sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt für das Ausbrennen von Dunstleitungen. Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Häufigkeit und Durchführung des Ausbrennens von Rauch- oder Abgasfängen und Dunstleistungen erlassen.
  6. Absatz 5Räuchervorrichtungen landwirtschaftlicher Betriebe sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zu reinigen.
  7. Absatz 6Der Rauchfangkehrer hat für die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Kehrgegenständen, die ihm einen Kehrauftrag erteilt haben, einen Kehrplan aufzustellen, aus dem annähernd bestimmt werden kann, an welchem Tag die Überprüfung und Kehrung ihrer Kehrgegenstände durchgeführt werden wird. Der Kehrplan ist einzuhalten. Über Verlangen hat der Rauchfangkehrer den Eigentümern und Verfügungsberechtigten Auskunft über die voraussichtlichen Kehrtermine zu geben.
  8. Absatz 7Kann die Kehrung nicht vorgenommen werden, ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 7a

Text

Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers

nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Paragraph 7 a,

Mit den Kehrungen gemäß Paragraph 7, sind die nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.

§ 8

Text

Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers

Paragraph 8,

Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommenen Überprüfungen, Kehrungen und Ausbrennungen einen Vermerk zu führen, aus dem die überprüften, gekehrten und ausgebrannten Kehrgegenstände, der Tag ihrer Überprüfung, Kehrung und Ausbrennung sowie die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu ersehen sind.

§ 9

Text

Mängelanzeige durch den Rauchfangkehrer oder durch behördliche
Organe

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Rauchfangkehrer hat wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten (Paragraph 6, Absatz 3,) bekanntzugeben. Er hat auch auf das ihm bekanntgewordene Erfordernis eines Kehrauftrages hinzuweisen. Sofern innerhalb angemessener Frist die Behebung bekanntgegebener Mängel nicht erfolgt bzw. ein Kehrauftrag nicht erteilt wird, sowie bei Gefahr im Verzug, hat der Rauchfangkehrer die Mängel der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Jene behördlichen Organe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu einer Überprüfung von baulichen Anlagen berufen sind (Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion u. ä.), sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel im Hinblick auf die Brandsicherheit der Feuerpolizeibehörde anzuzeigen.

§ 10

Text

Feuerbeschau

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Feuerbeschau besteht in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der Bauten zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 11, Gegenstand der Besichtigung sind insbesondere die Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten jeweils außerhalb der Räumlichkeiten von Wohnungen sowie die Dachböden, Keller, Höfe, Garagen-, Betriebs- und Lagerräume, insbesondere solcher für Mineralöle.
  2. Absatz 2Die Feuerbeschau ist wenigstens alle zehn Jahre vorzunehmen. Abweichend davon sind zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      keiner regelmäßig wiederkehrenden Beschau:
      1. Litera a
        Bauten mit nicht mehr als fünf Wohnungen einschließlich dazu gehörige Nebenanlagen oder sonstige, mit diesen vergleichbare Anlagen;
      2. Litera b
        Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen im Sinn des Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994;
      3. Litera c
        Bauten in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Schulen, Kindergärten und Horten, Burgen, Schlössern und ähnlichen Prunkbauten sowie Bauten gemäß der Ziffer 2 ;,
    2. Ziffer 2
      einer Beschau wenigstens alle fünf Jahre:
      1. Litera a
        Handelsgroßbetriebe (Paragraph 32, Absatz eins und 2 ROG 2009);
      2. Litera b
        Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von mehr als 10 Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);
      3. Litera c
        Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, in welchen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerer Menge manipuliert wird);
      4. Litera d
        landwirtschaftliche Betriebsbauten;
      5. Litera e
        Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;
      6. Litera f
        Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime, Senioren- und Seniorenpflegeheime; Heime für Asylanten udgl);
      7. Litera g
        Krankenanstalten und Kuranstalten;
      8. Litera h
        Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen usw).
      Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.
  3. Absatz 3Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
    1. Ziffer eins
      der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;
    2. Ziffer 2
      ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;
    3. Ziffer 3
      die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.
    Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere von gewerblichen oder bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde. Die nichtamtlichen Sachverständigen unterliegen in dieser Eigenschaft den gleichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit wie die Bediensteten der Gemeinde.
  4. Absatz 4Die Durchführung einer nach Absatz 2, erforderlichen Feuerbeschau ist ortsüblich anzukündigen und den Liegenschaftseigentümern der Beschauobjekte rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vorlage eines Überprüfungsbefundes nach Absatz 6, hinzuweisen. Die Liegenschaftseigentümer haben die von der Feuerbeschau sonst Betroffenen entsprechend in Kenntnis zu setzen, sobald sie von der Durchführung der Beschau des Objektes verständigt worden sind.
  5. Absatz 5Die Feuerbeschau darf von niemandem behindert werden. Sie ist unter tunlichster Schonung und unter Vermeidung jeder unnötigen Belästigung durchzuführen. Jede von der Feuerbeschau gemäß Absatz 4, verständigte oder in Kenntnis gesetzte Person ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.
  6. Absatz 6Den Liegenschaftseigentümern steht es im Fall einer nach Absatz 2, erforderlichen Feuerbeschau frei, den ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand des Baus in feuerpolizeilicher Hinsicht gemäß Absatz eins, nach rechtzeitiger Beiziehung eines Organs gemäß Absatz 3, Ziffer eins, durch einen Überprüfungsbefund eines dazu befugten und befähigten Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes nachzuweisen. Wird der Feuerpolizeibehörde ein solcher Nachweis bis vier Wochen vor der feuerpolizeilichen Besichtigung vorgelegt, entfällt die Verpflichtung einer Feuerbeschau gemäß Absatz 2, für den danach in Betracht kommenden Zeitraum. Die Vorlage des Überprüfungsbefundes ist vom Aussteller in einer von der Landesregierung einzurichtenden Datenbank zu dokumentieren.

§ 11

Text

Inhalt der Feuerbeschau

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBei der Feuerbeschau ist das Beschauobjekt umfassend auf seine Brandsicherheit zu prüfen.

So ist insbesondere Augenmerk zu legen auf

  1. Ziffer eins
    die Freiheit von brandgefährlichen Bauschäden und anderen brandgefährlichen Übelständen, insbesondere die richtige Lagerung und Verwahrung von Brennstoffen und leicht entzündbaren Sachen, die richtige Aufstellung von Verbrennungsmotoren, Förder- und sonstigen Einrichtungen, die Einhaltung von Schutzabständen, den funkensicheren Verschluß von Dachöffnungen, die Entrümpelung, insbesondere von Dachböden, Kellern, Schuppen und Garagenräumen, die Freihaltung von Fluchtwegen, die Reinhaltung von Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre oder Kanäle, Poterien) sowie der Rauch- und Abgasfänge und der Luft- und Dunstleitungen, das Vorhandensein und die einwandfreie Beschaffenheit der für Kehrarbeiten erforderlichen Leitern und Laufstege;
  2. Ziffer 2
    den einwandfreien Zustand der elektrischen Licht- und Kraftinstallationen und Betriebsmittel sowie der Blitzschutzeinrichtungen im Hinblick auf ihre Brandsicherheit;
  3. Ziffer 3
    das Vorhandensein, die einwandfreie Beschaffenheit und Zugänglichkeit der erforderlichen Löschmittel und Löschgeräte, insbesondere von Löschwasserentnahmestellen, sowie die Gewähr dafür, daß die für die Feuerwehr notwendigen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Löschgeräte vorhanden sind und freigehalten werden und die Feuerwehr im Brandfall nicht durch bauliche Mängel oder durch die Art der Benützung des Grundstücks in ihrer Tätigkeit behindert wird;
  4. Ziffer 4
    das Vorhandensein und die entsprechende Verwendung von Schutzräumen und Schutzraumvorsorgen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften.
  5. Ziffer 5
    bei technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, automatische Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen udgl): die Einhaltung allfälliger Instandhaltungsverpflichtungen und vorgeschriebener Überprüfungsverpflichtungen durch befugte Stellen.
  1. Absatz 2Gelegentlich der Feuerbeschau ist auch die nötige Belehrung über das Verhalten bei Brandgefahr und Bränden zu erteilen.
  2. Absatz 3Über das Ergebnis der Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 12

Text

Sonstige Prüfung der Brandsicherheit

Paragraph 12,

Werden der Feuerpolizeibehörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit - insbesondere durch Anzeige des Rauchfangkehrers oder behördlicher Organe (Paragraph 9,) - bekannt, hat sie im erforderlichen Umfang die Brandsicherheit zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Durchführung einer Feuerbeschau anzuordnen.

§ 13

Text

Feuerpolizeiliche Aufträge und Maßnahmen; Nachbeschau

Paragraph 13,

  1. Absatz einsWerden Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder das Erfordernis einer Kehrung festgestellt, hat die Feuerpolizeibehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Gegenstände die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessen kurzer Frist aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug kann die Feuerpolizeibehörde das Erforderliche durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt veranlassen.
  3. Absatz 3Die Durchführung feuerpolizeilicher Aufträge und Maßnahmen darf nicht behindert werden.
  4. Absatz 4Bei baulichen Anlagen richtet sich die Behebung von baulichen Mängeln ausschließlich nach den Paragraphen 19, ff. des Baupolizeigesetzes.

§ 14

Text

Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit technische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen udgl, Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarmeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Sind für die Anbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften vorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbringung von Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.
  3. Absatz 3Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.
  4. Absatz 4Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Absatz 3, genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehreinsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbeizuführen.

§ 15

Text

Löschmittel

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet das erforderliche Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Vor der Herstellung künstlicher Löschwasserentnahmestellen ist der Ortsfeuerwehrkommandant anzuhören. Sie hat insbesondere Löschwasserentnahmestellen anzulegen und, sofern eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, an geeigneten Plätzen genormte Hydranten aufzustellen. Alle diese Löschwasserentnahmestellen sind in betriebsbereitem Zustand zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Löschwasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind.
  3. Absatz 3Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Eigentum eines anderen Rechtsträgers als der Gemeinde, so hat dieser die auf Kosten der Gemeinde vorzunehmende Aufstellung und Erhaltung der genormten Hydranten entschädigungslos und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zu dulden.
  4. Absatz 4Soweit sich bei Bauten und Anlagen infolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benutzung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Löscheinrichtungen, -mitteln und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen als gegeben erweist, ist ihre Bereitstellung von der Feuerpolizeibehörde dem über den Bau oder die Anlage Verfügungsberechtigten aufzutragen. Solche Löscheinrichtungen, -mittel und Brandmelde- oder Alarmeinrichtungen sind stets gebrauchsfähig bzw. gebrauchsbereit zu halten. Die Bereitstellung der Löscheinrichtung und -mittel hat an leicht zugänglicher Stelle zu erfolgen und ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen. Die Landesregierung kann hinsichtlich bestimmter Löscheinrichtungen und -mittel die Bedingungen festlegen, denen diese entsprechen müssen, um als geeignet zu gelten.

§ 16

Text

Betriebsbrandschutz

Paragraph 16,

  1. Absatz einsBetrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abgestimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarmplan gemäß Paragraph 9 a, des Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, zur Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen in nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Betrieben, zur Erlassung einer Brandschutz- und Feuerlöschordnung, die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe mit im Betrieb bereitgestellten Löschmitteln, die Belehrung der Betriebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall und die Durchführung von Betriebs-Brandschutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. Der Landesfeuerwehrverband bzw der Rechtsträger der Berufsfeuerwehr hat gegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanes oder allenfalls mit dessen gänzlicher Erstellung oder Aktualisierung verbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch den Landesfeuerwehrverband bzw den Rechtsträger der Berufsfeuerwehr und Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Aufwandersatz von der Feuerpolizeibehörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß für Veranstaltungsstätten, Bauten mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Kindergärten, Schulen und Horte, Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten sowie für die im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, f, g und h angeführten Bauten mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime. Wenn kein Betrieb besteht, besteht der Anspruch auf Aufwandersatz gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuerwehrrechtlichen Vorschriften.
  4. Absatz 4Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sind an geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und der Feuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne und Hinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften Anschlag bekanntzumachen.

§ 17

Text

römisch III. Brandbekämpfung

Feuerwehr

Paragraph 17,

  1. Absatz einsUnbeschadet der allgemeinen bzw. besonderen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 18, Absatz eins und 2 und 19 Absatz eins, obliegt die Brandbekämpfung der Feuerwehr.
  2. Absatz 2In der Anwendung der Mittel zur Brandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme darauf, daß der Brand wirksam bekämpft und rasch zum Verlöschen gebracht werden soll - Sachwerte möglichst zu schonen.
  3. Absatz 3Die Organisation, die Ausrüstung und der Einsatz der Feuerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 18

Text

Allgemeine Pflichten bei Bränden

Paragraph 18,

  1. Absatz einsWer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüglichen Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten bzw die Brandmeldung selbst weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Bis zum Einsatz der Feuerwehr hat jedermann die ihm zumutbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3Personen, deren Anwesenheit im Einsatzbereich zur Brandbekämpfung oder beruflich oder durch sonstige, besondere Umstände bedingt, nicht erforderlich bzw. angebracht ist, haben sich jedenfalls so zu verhalten, daß weder durch sie selbst noch durch ihnen gehörige Sachen die Brandbekämpfung in irgendeiner Weise behindert werden kann. Insbesondere sind die Zufahrtswege von Fahrzeugen freizuhalten.

§ 19

Text

Besondere Pflichten bei Bränden

Paragraph 19,

  1. Absatz einsÜber Aufforderung der Feuerpolizeibehörde hat jedermann im notwendigen Umfang
    1. Litera a
      auch während des Einsatzes der Feuerwehr die ihm zumutbaren Hilfeleistungen zu erbringen;
    2. Litera b
      Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden, beizustellen;
    3. Litera c
      das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten, sowie die zur wirksamen Brandbekämpfung erforderliche gänzliche oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen, Bäumen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.
  2. Absatz 2Für Schäden, die einem auf Grund einer Aufforderung gemäß Absatz eins, Verpflichteten hieraus erwachsen, gebührt eine angemessene, mangels eines anderen Entschädigungs- bzw. Leistungsverpflichteten von der Gemeinde zu leistende Entschädigung (Schadloshaltung). Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Absatz eins, Verpflichteten diente. Soferne über die Entschädigung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, zu leistenden Entschädigungen sind Kosten der Brandbekämpfumg.

§ 20

Text

römisch IV. Maßnahmen nach Bränden

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsNach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.
  2. Absatz 2Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.

§ 21

Text

Erhebungen über die Brandursache

Paragraph 21,

Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst nach dem Brand, von der Feuerpolizeibehörde wahrzunehmen, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben.

§ 22

Text

römisch fünf. Behörden, Verfahren, Strafbestimmungen
Behörden und Verfahren

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFeuerpolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Litera a
      in den Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
    2. Litera b
      im übrigen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des Instanzenzuges gelten die allgemeinen gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3Behördliche Befugnisse in den Angelegenheiten der Abschnitte römisch III und römisch IV können bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer Befehlts- und Zwangsgewalt vorgenommen werden. Bei der Brandbekämpfung und bei Maßnahmen nach Bränden können diese behördlichen Befugnisse namens der Feuerpolizeibehörde von dem den Einsatz leitenden Kommandanten der Feuerwehr ausgeübt werden.

§ 23

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 8, Paragraph 10, Absatz 4 und 5, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4, sowie Paragraphen 16, Absatz eins,,2 und 4, 18 und 19 Absatz eins, sowie der auf Grund der Paragraphen 3 und 5 Absatz 3, erlassenen Anordnungen oder auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt;
    2. Litera b
      die Alarmierung einer Feuerwehr mutwillig veranlaßt oder
    3. Litera c
      Löscheinrichtungen mißbräuchlich verwendet.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Zwecke der Feuerwehr zu verwenden.

§ 24

Text

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 24,

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins und 4, 13 Absatz 3,, 18 und 19 Absatz eins, sowie des Paragraph 23, Absatz eins, Litera b und c im Umfang des Paragraph 36, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

§ 24a

Text

Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 24 a,

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2016, erhalten hat.

§ 25

Text

römisch VI. Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Salzburger Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1948,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1954, und 35/1961, ihre Wirksamkeit.
  3. Absatz 3Bewilligungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Salzburger Feuerpolizeiordnung verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die auf Grund der Salzburger Feuerpolizeiordnung getroffen worden sind, gelten, sofern ihr Inhalt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht in Widerspruch steht, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen, weiter.
  4. Absatz 4Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von einem Rauchfangkehrer besorgte Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gilt in diesem Umfang als Reinigung der Kehrgegenstände, zu der der Rauchfangkehrer vom zur Veranlassung der Reinigung Verpflichteten beauftragt wurde.

§ 25a

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 25 a,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006.

§ 26

Text

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4, Absatz eins,, 6 Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 4 und 5, 11 Absatz eins,, 13 Absatz 4,, 15 Absatz 4,, 16, die Überschrift des römisch fünf. Abschnittes, Paragraph 24,, die Überschrift des römisch VI. Abschnittes und Paragraph 25, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1979, treten mit 1. Mai 1979 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4, Absatz 3,, 4 Absatz 5,, 5 Absatz 2,, 6 Absatz 2,, 7 Absatz eins bis 5 und 7, 9 Absatz eins,, 10, 12, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 4 sowie 22 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1991, treten mit 14. März 1991 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  3. Absatz 3Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 1973, erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben durch Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1991, unberührt.
  4. Absatz 4Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1991, tritt mit 26. Juli 1991 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 2, 10 Absatz 3,, 11 Absatz eins,, 14, 16, 18 Absatz eins,, 23 Absatz eins und 2 und 25 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 4, 7 Absatz eins,, 2 und 3, 7a, 10 Absatz 3,, 3a und 4 sowie 16 Absatz 2, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 24, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009, tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 7 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 24 und 25a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2010, treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.

§ 28

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 7, Absatz eins,, 1a, 3 bis 5, 10 Absatz 2 und 3, 11 Absatz eins,, 13 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 3 und 24a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 10,, 16 Absatz 2 und 23 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2013, treten 1. Juni 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 6,, 7 Absatz eins,, 1a, 2 und 6, (§) 8, 9 Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 16 Absatz 2,, (§) 24a und 25a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, zu Paragraph 7,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1973,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 6, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  3. Absatz 3Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 in der Fassung vor diesem Gesetz erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben unberührt.