(1) Wer durch groben Unfug, Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, unvorsichtiges oder mutwilliges Hantieren mit Feuer oder feuergefährlichen Gegenständen die Ruhe oder Sicherheit in Wald oder Flur stört, das Vieh mutwillig beunruhigt oder die Jagd beeinträchtigt, wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune, Schutzhütten, Alphütten, Ställe oder andere Baulichkeiten, deren Einrichtung oder die für ihre Bewirtschaftung notwendigen Betriebsmittel beschädigt, oder solche Betriebsmittel, insbesondere Brennholz, ohne Not verbraucht, sowie wer Zauntore nicht schließt, begeht - sofern nicht ein strenger zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 220 € oder Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.