Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee als „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ erklärt werden, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee als „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ erklärt werden

StF: LGBl.Nr. 102/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 11, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie gemäß Absatz 2, ausgewiesenen Grundflächen in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des Paragraph 11, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/13) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
    1. Ziffer eins
      die Neuerrichtung von oberirdischen Telekommunikationsanlagen;
    2. Ziffer 2
      die Neuerrichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen die Errichtung von oberirdischen Niederspannungsleitungen bis 1.000 Volt;
    3. Ziffer 3
      die Neuerrichtung von Tiergehegen, ausgenommen für landwirtschaftliche Nutztiere und Reitpferde;
    4. Ziffer 4
      die Neuerrichtung, die Verbreiterung und die Erweiterung von Wander- und Fitnesswegen, Mountainbikewegen, Reitwegen und Lehrpfaden;
    5. Ziffer 5
      die Neuerrichtung von Aussichtswarten;
    6. Ziffer 6
      die Neuerrichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² sowie die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Ausmaß hinaus.
  2. Absatz 2Im Landschaftsschutzgebiet ist über die gemäß Paragraph 6, Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus die Aufforstung von Grünlandflächen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen unter Verwendung von weniger als 40 % standortgerechter Laubgehölze anzeigepflichtig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ festgesetzt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/01

Anl. 2/02

Anl. 2/03

Anl. 2/04

Anl. 2/05

Anl. 2/06

Anl. 2/07

Anl. 2/08

Anl. 2/09

Anl. 2/10

Anl. 2/11

Anl. 2/12

Anl. 2/13

Anl. 3