Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021, Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021)

StF: LGBl.Nr. 93/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 4 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2021, wird verordnet:

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE SACHKUNDE

§ 1

  1. (1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn die künftige Halterin oder der künftige Halter eines Hundes eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung über die mit dieser Verordnung festgelegten Inhalte absolviert hat.
  2. (2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß dieser Verordnung sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002.

§ 2

Text

§ 2

  1. (1) Die theoretische Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner (fachkundige Person) durchzuführen. Die Ausbildung ist im Mindestausmaß von sechs Stunden vorzunehmen und hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.
      Überlegungen vor Anschaffung eines Hundes: insbesondere Zeit, Kosten, Urlaub;
    2. 2.
      Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Mindestanforderungen an die Haltung und Haltungsbestimmungen für Hunde;
    3. 3.
      Anmeldung eines Hundes bei der Gemeinde: Chip- und Registrierungspflicht, Versicherungsschutz;
    4. 4.
      Allgemeine Anforderungen an die Hundehalterin oder den Hundehalter nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002;
    5. 5.
      Allgemeines zur Gesundheit von Hunden: Impfungen, Ernährung und Pflege, Erkrankungen oder Verletzungen;
    6. 6.
      Wesen und Verhalten von Hunden: Ausdrucksverhalten, Spielen;
    7. 7.
      Mensch-Tierbeziehung, insbesondere Kind und Hund;
    8. 8.
      Hundesprache: Ausbildung von Hunden, Fehlervermeidung bei der Erziehung von Hunden;
    9. 9.
      Die richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungs- und Ruhebedürfnis;
    10. 10.
      Altersbedingte Entwicklungsphasen: vom Welpen bis zum Senior;
    11. 11.
      Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeausbildung;
    12. 12.
      Beratungsgespräch zur Auswahl und Anschaffung eines Hundes.
  2. (2) Geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands, der Österreichischen Hundesport Union, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands, des Oberösterreichischen Landesjagdverbands und Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildnerin oder Ausbildner (fachkundige Person) im Sinn des Abs. 1.

§ 3

Text

§ 3

  1. (1) Die Teilnahme an einem Kurs im Sinn des § 2 Abs. 1 ist der künftigen Hundehalterin oder dem künftigen Hundehalter nach vollständig absolviertem Kurs zur Vorlage bei der Gemeinde anlässlich der Hundeanmeldung von der vortragenden Tierärztin bzw. vom vortragenden Tierarzt und der fachkundigen Person (Ausbildnerin bzw. Ausbildner) durch Unterfertigung der Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage zu bescheinigen.
  2. (2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordern. Sie sind von ihr entsprechend auszufüllen und den Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmern auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Kursteilnahmebestätigungen sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr eine Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage ausgestellt wurde.
  3. (3) Die Einrichtung, die einen Kurs gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, hat sich zu vergewissern, dass die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer die vermittelten Inhalte verstanden hat. Die Sachkundeausbildung ist positiv abzuschließen. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form.

§ 4

Text

2. ABSCHNITT
ERWEITERTE SACHKUNDE

§ 4

  1. (1) Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 iVm. § 7 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 nachweist, dass sie oder er mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat:
    1. 1.
      Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV).
    2. 2.
      Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU).
    3. 3.
      Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbands für die „Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich“, Ausgabe 1996 oder den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-verbands (ÖJGV);
    4. 4.
      Ausbildung zum Assistenz- oder Therapiebegleithund im Sinn des § 39a Bundes-behindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, sowie den Richtlinien gemäß § 39a Abs. 10 BBG in der geltenden Fassung.
  2. (2) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei bestandener Prüfung nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbands (Z 1), der Österreichischen Hundesport Union (Z 2), nach der Prüfungsvorschrift des Oö. Landesjagdverbands oder des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (Z 3) bzw. nach den Richtlinien des Bundeministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes (Z 4) schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der vorgenannten Organisationen (Verbänden) dazu autorisiert und legitimiert wurde.

§ 5

Text

§ 5

  1. (1) Die erweiterte Sachkunde im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn mit dem auffälligen Hund eine Ausbildung im Sinn einer „Mensch-Hund-Team-Prüfung“ bzw. „Alltagstauglichkeitsprüfung“ absolviert wird, welche aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden besteht und jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
    1. 1.
      Lernverhalten bei Hunden und Umsetzung in die Praxis (Hörzeichen „Fuß“, „Sitz“, „Bleib“ und „Platz“);
    2. 2.
      Zusammenleben von Mensch und Hund sowie mehreren Hunden;
    3. 3.
      Sprache des Hundes;
    4. 4.
      Die richtige Beschäftigung mit dem Hund (zB Chipkontrolle, Pflege: Kontrolle der Ohren und Zähne durch Lefzen hochheben und Maul öffnen, Kontrolle aller vier Pfoten, Leine bzw. Maulkorb anlegen);
    5. 5.
      Verhalten der Hundehalterin oder des Hundehalters in der Gesellschaft;
    6. 6.
      Leinenführigkeit (mit Richtungswechseln, Kehrwendungen, unterschiedliche Gangarten);
    7. 7.
      Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen;
    8. 8.
      Alltagsspaziergang mit Stresssituationen im Verkehr wie zB Begegnungen mit Joggerinnen oder Joggern, Radfahrerinnen oder Radfahrern, Personengruppen und anderen Hunden.
  2. (2) Die Ausbildung nach Abs. 1 „Mensch-Hund-Team-Prüfung“ bzw. „Alltagstauglichkeitsprüfung“ kann bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim Österreichischen Berufsverband der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.) oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert werden. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen werden, die oder der von der Veranstalterin oder vom Veranstalter der Ausbildung dazu autorisiert und legitimiert wurde. Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde.

§ 6

Text

3. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1