Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Eferdinger Becken, Fassung vom 09.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Eferdinger Becken" in den Gemeinden St. Martin im Mühlkreis, Feldkirchen an der Donau, Goldwörth, Ottensheim, Puchenau, Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Hartkirchen, Pupping, Leonding, Wilhering und der Stadt Linz als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 80/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

Das „Eferdinger Becken“ in den Gemeinden St. Martin im Mühlkreis, Feldkirchen an der Donau, Goldwörth, Ottensheim, Puchenau, Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Hartkirchen, Pupping, Leonding, Wilhering und der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3127000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Eferdinger Becken‘“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Eferdinger Becken“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume
Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1032

Flussmuschel

(Unio crassus)

Bäche und Flüsse mit typgemäßem Nährstoff- und Sauerstoffhaushalt und gut durchströmtem Kieslückenraum

1084

Eremit (Juchtenkäfer) (Osmoderma eremita)

Besonnte Laubbäume mit Mulm-gefüllten Höhlen (bevorzugt Obstbäume, Kopfweiden)

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Waldbestände oder Uferbegleitgehölze mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald

1130

Schied

(Aspius aspius)

Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Ruhigwasserbereiche (Altarme)

1145

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer

1157

Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer)

Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1159

Zingel

(Zingel zingel)

Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1160

Streber

(Zingel streber)

Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern

1308

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen

1321

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)

Strukturreiche Laubwälder und Streuobstwiesen, Gehölzstreifen als Transferwege, Wochenstuben in ruhigen Dachböden

1337

Biber

(Castor fiber)

Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinsandigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen

2555

Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni)

Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Ruhigwasserbereiche (Altarme)

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

(Sabanejewia balcanica)

Kleine bis mittelgroße, sommerwarme Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle

5329

Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi)

Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen mit Vorkommen von Großmuscheln

5345

Frauennerfling

(Rutilus virgo)

Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

6145

Steingreßling (Romanogobio uranoscopus)

Flüsse der Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

6146

Perlfisch

(Rutilus meidingeri)

Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Seen mit zugänglichen Laichplätzen an Zubringern und naturnahen Uferbereichen

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in allen Zonen:
      1. Litera a
        das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
      2. Litera b
        das Betreten und Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
      3. Litera c
        die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf den Fischotter; die Fütterung jagdbarer Wildenten ist nur bei Bedarf vom 1. September bis 31. März im Ausmaß von 20 l ausgebrachter Futtermenge pro 50 lfm oder pro Futterstelle entlang der Fließgewässer zulässig, wobei die Futterstellen einen Mindestabstand von 50 m zueinander aufweisen müssen;
      4. Litera d
        der rechtmäßige Betrieb sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Brücken, Wege, Gebäude, Häfen und öffentliche Länden in der Donau, Wasserleitungen, Hochwasserschutzanlagen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
      5. Litera e
        Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung, ausgenommen Eingriffe in die Gewässersohle;
    2. Ziffer 2
      über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
      1. Litera a
        das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten sowie Befahren mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, der jeweils zuständigen Gewässerbezirke, des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Fischereiberechtigten und Fischereiausübenden sowie der via donau (Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) und durch von ihnen Beauftragte;
      2. Litera b
        Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie der anderen Gewässer mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen;
      3. Litera c
        die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
      4. Strichaufzählung
        der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren;
      5. Strichaufzählung
        die Fütterung von Fischen in Augewässern;
      6. Litera d
        die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung) sowie Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
      7. Litera e
        die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
      8. Litera f
        die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs-, Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung), unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
      9. Litera g
        die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
      10. Litera h
        die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m – bei Kopfweiden nur in Abstimmung mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
      11. Litera i
        die rechtmäßige landwirtschaftliche Bewirtschaftung;
    3. Ziffer 3
      über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
      1. Litera a
        die Kronenpflege an Obstbäumen in den Ottensheimer Streuobstwiesen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
      2. Litera b
        die Neupflanzung von Obstbäumen, das mechanische Freihalten einer Baumscheibe mit einem Meter Durchmesser für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nach der Pflanzung in den Ottensheimer Streuobstwiesen sowie das Verabreichen einer Startdüngung in Form von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger bei einer Neupflanzung im Ausmaß von max. 0,6 kg N/Baum;
      3. Litera c
        die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung; ausgenommen sind das Entfernen von Obstbäumen, der Wiesenumbruch sowie die Ackernutzung in einer Entfernung von weniger als 5 m vom Stammmittelpunkt von Obstbäumen;
      4. Litera d
        auf den in den Anlagen als Zone B 1 gekennzeichneten Flächen:
      5. Strichaufzählung
        die dreimalige landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Form von Beweidung oder Mahd, wobei auf 50 % der Flächen eines Betriebs im Europaschutzgebiet die Beweidung erst nach dem 1. Juni eines jeden Jahres und die erste Mahd nach dem 7. Juni eines jeden Jahres zulässig ist;
      6. Strichaufzählung
        das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 60 kg N/ha, wobei der durch die Beweidung bedingte Stickstoffanfall dabei zu berücksichtigen ist; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von max. 15 m³/ha zulässig;
      7. Litera e
        die zweimalige Mahd auf der in den Anlagen als Zone B 2 gekennzeichneten Fläche;
    4. Ziffer 4
      über die unter Ziffer eins,, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus in der Zone C die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin.

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

(*besondere Bestände mit bemerkens-werten Orchideen)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten
Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1032

Flussmuschel

(Unio crassus)

Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und Drainagen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1084

Eremit (Juchtenkäfer)

(Osmoderma eremita)

Erhalt und Pflege bestehender und potenzieller Brutbäume; Nachpflanzung von geeigneten Baumarten (Apfel, Birne, Weiden mit nachfolgendem Kopfschnitt) in geringer Entfernung zu bekannten Vorkommen

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Erhalt und Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz

1130

Schied

(Aspius aspius)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme)

1145

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern

1157

Schrätzer

(Zingel schraetzer)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1159

Zingel

(Zingel zingel)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1160

Streber

(Zingel streber)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Renaturierung von Uferbereichen

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1308

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastellus)

Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen

1321

Wimperfledermaus

(Myotis emarginatus)

Erhalt der bekannten Wochenstuben; Erhalt naturnaher strukturreicher Laubmischwälder, Sicherung von durchgehenden Uferbegleitgehölzen und anderen Leitstrukturen; Förderung einheimischer Eichen sowie mittel- und hochstämmiger Streuobstwiesen

1337

Biber

(Castor fiber)

Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit in der Donau und in die Zubringer

2555

Donau-Kaulbarsch

(Gymnocephalus baloni)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme); Herstellung der Durchgängigkeit in der Donau

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

(Sabanejewia balcanica)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit in der Aschach und in die Zubringer

5329

Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme); Renaturierung von Uferbereichen (Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen etc.)

5345

Frauennerfling

(Rutilus virgo)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

6145

Steingressling

(Romanogobio uranoscopus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

6146

Perlfisch

(Rutilus meidingeri)

Herstellung der Durchgängigkeit in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen etc.)

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 2/6

Anl. 2/7

Anl. 2/8

Anl. 3/1

Anl. 3/2