Auf Grund von § 7 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2015, wird verordnet:
Für die Veranstaltungsanzeige gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ist das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Veranstaltungs-Formularverordnung 2019, LGBl. Nr. 28/2019, außer Kraft.