(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 können solche Geschäftsgebiete an integrierten Standorten gewidmet werden, wenn dadurch entweder ein bestehender Geschäftsbau gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Oö. ROG 1994 in untergeordnetem Umfang erweitert wird, das Ziel der Sicherstellung der kommunalen Versorgungsfunktion erreicht wird, oder es einer zusätzlichen, maßgeblichen Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, diese Handelsbetriebe unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeugs oder öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Geschäftsgebiete zur Sicherstellung der überkommunalen oder regionalen Versorgung mit nicht-autokundenorientierten Waren sind an integrierten Standorten zulässig, soweit dadurch die Versorgung an zentralen Standorten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Abweichend von Absatz 3, können solche Geschäftsgebiete an integrierten Standorten gewidmet werden, wenn dadurch entweder ein bestehender Geschäftsbau gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Oö. ROG 1994 in untergeordnetem Umfang erweitert wird, das Ziel der Sicherstellung der kommunalen Versorgungsfunktion erreicht wird, oder es einer zusätzlichen, maßgeblichen Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, diese Handelsbetriebe unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeugs oder öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Geschäftsgebiete zur Sicherstellung der überkommunalen oder regionalen Versorgung mit nicht-autokundenorientierten Waren sind an integrierten Standorten zulässig, soweit dadurch die Versorgung an zentralen Standorten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.