Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Landwirtschaftsverordnung - Raumordnung 2021, Fassung vom 11.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Bestimmungen für die Notwendigkeit von Bauwerken und Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zulässige Verwendungen festgelegt werden (Oö. Landwirtschaftsverordnung - Raumordnung 2021)

StF: LGBl.Nr. 148/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 5, des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, Z, i, e, l,

Diese Verordnung dient der Festlegung von näheren Bestimmungen für die Notwendigkeit von Bauwerken und Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zulässigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen und Verwendungen.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Aktiver land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: Zeichnet sich durch Tätigkeiten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und deren Nebengewerben aus. Die Produktion geht über die Eigenversorgung hinaus, erfolgt nachhaltig und planvoll mit dem Ziel, dauerhaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird von der Betriebsführerin bzw. vom Betriebsführer auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt, wobei eine räumlich und funktionell selbstständige Wirtschaftseinheit vorliegen muss. Eine bloß dem Eigenbedarf dienende Erzeugung begründet keine landwirtschaftliche Betriebseigenschaft.
  2. Ziffer 2
    Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen: Im Eigentum der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers stehende oder auf mindestens fünf Jahre vertraglich gesicherte Flächen, die der Land- bzw. Forstwirtschaft dienen.
  3. Ziffer 3
    Urproduktion: Ist die Produktion pflanzlicher bzw. tierischer Erzeugnisse gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2008,, auf Basis ausreichender landwirtschaftlicher Nutzflächen, Wald oder Taggewässer.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, N, e, u, g, r, ü, n, d, u, n, g, einer Landwirtschaft

  1. Absatz einsBei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Zuge der Neugründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Betriebseigenschaft mittels einer Vollkostenrechnung nachzuweisen. Als Grundlage dieser Berechnung sind die entsprechenden Deckungsbeitragskataloge, Baurichtpreise oder vergleichbare, öffentlich anerkannte Richtlinien und Normen heranzuziehen.
  2. Absatz 2Bei der Neugründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs muss, unabhängig ob diese durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die Hälfte der projektgemäß benötigten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Eigentum der Betriebsgründerin bzw. des Betriebsgründers stehen, jedenfalls aber ein Grundeigentum von mindestens fünf Hektar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche vorliegen. Die Wirtschaftlichkeit aller Gebäude muss gegeben sein.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung der Vollkostenrechnung, Notwendigkeit von Gebäuden sowie deren Wirtschaftlichkeit ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
  4. Absatz 4Zusätzliche Bauwerke gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie eine Nachnutzung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 Oö. ROG 1994 sind erst mit Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung einer Baubewilligung im Rahmen der Neugründung einer Landwirtschaft zulässig.

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, N, e, u, -,, Zu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen

  1. Absatz einsEinmalige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen bis zu einem Ausmaß von insgesamt maximal 300 m2 Bruttogrundfläche sind über Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 hinaus unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen eines aktiven land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs;
    2. Ziffer 2
      Verwendung für die Lagerung, Be- und Verarbeitung sowie die anschließende Vermarktung der eigen erzeugten Urprodukte (inklusive dem Bereich des landwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, und eines daraus entstehenden Gewerbes);
    3. Ziffer 3
      die geplante Nutzung kann zweckmäßigerweise nicht in bestehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen vorgenommen werden bzw. werden diese nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 Oö. ROG 1994 verwendet;
    4. Ziffer 4
      Einhaltung eines Urprodukteanteils von zumindest 25 Prozent. Hierzu ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
  2. Absatz 2Im unmittelbaren Nahbereich einer aktiv bewirtschafteten Hofstelle ist die einmalige Errichtung von Wirtschaftsgebäuden für Einstell- und Lagerzwecke für eigene Maschinen und Geräte im Rahmen der zugehörigen Land- bzw. Forstwirtschaft bis zu einer maximalen Bruttogrundfläche von 150 m2 zulässig. Dabei dürfen im Gebäudebestand keine Nutzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 Oö. ROG 1994, ausgenommen Wohnnutzungen, vorhanden sein. Zudem müssen mindestens zwei Hektar eigene land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden. Zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
  3. Absatz 3Eine Nachnutzung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 Oö. ROG 1994 von auf Grundlage dieser Bestim-mungen errichteten Gebäuden ist unzulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat