§ 1
Speisen- und Getränke-Abholungsverbot in Schigebieten
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers oder der Straßenerhalterin bzw. des Straßenerhalters unabhängig ist.