(5) Für Zwecke des Abs. 3 Z 4 ist die beabsichtigte Entnahme von Wassertieren, die nicht dem Abs. 4 unterliegen, der Landesregierung unter Angabe der näheren Umstände (insbesondere des Zwecks, der betroffenen Tierart, des Gewässers oder Gewässerabschnitts, des Zeitraums) anzuzeigen. Kann der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, ohne den gesunden und in Anlehnung an das Fischartenleitbild gewässertypspezifischen heimischen Fischbestand zu beeinträchtigen, ist die Entnahme binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen. Die achtwöchige Frist zur Untersagung ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt. Die Landesregierung kann innerhalb der genannten Frist an Stelle der Untersagung mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, den angestrebten Zweck ohne Beeinträchtigung des gesunden und in Anlehnung an das Fischartenleitbild gewässertypspezifischen heimischen Fischbestands zu erreichen. Eine Entnahme von Wassertieren ist vor Ablauf der genannten Frist unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger ist eine Bestätigung darüber auszustellen, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist.