§ 7
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe mit RechtsanspruchParagraph 7 <, b, r, /, >, M, o, n, a, t, l, i, c, h, e, Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch
(1)Absatz einsDie Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2)Absatz 2Die Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) nach Abs. 1 beträgt pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für AlleinstehendeDie Summe der Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) nach Absatz eins, beträgt pro Person und Monat bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende
1. | für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person | 100 % |
2. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen | |
| a) | pro Person | 70 % |
| b) | ab der dritten leistungsberechtigten Person | 45 % |
3. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: | |
| a) | bei einer leistungsberechtigten, minderjährigen Person | 25 % |
| b) | bei zwei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person | 20 % |
| c) | bei drei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person | 15 % |
| d) | bei vier leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person | 12,5 % |
| e) | bei fünf oder mehr leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person | 12% |
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(3)Absatz 3Für alleinerziehende Personen sind zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende folgende Zuschläge zu gewähren (Alleinerzieherbonus):
a) | für die erste minderjährige Person | 12 % |
b) | für die zweite minderjährige Person | 9 % |
c) | für die dritte minderjährige Person | 6 % |
d) | für jede weitere minderjährige Person | 3 % |
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(4)Absatz 4Für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) ist zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden, ein Zuschlag in Höhe von 18 % pro Person bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende zu gewähren.Für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung (Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) ist zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts, sofern nicht höhere Leistungen auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, gewährt werden, ein Zuschlag in Höhe von 18 % pro Person bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende zu gewähren. (5)Absatz 5Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Leben mehr als zwei bezugsberechtigte, volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Richtsatz gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Leben mehr als zwei bezugsberechtigte, volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Richtsatz gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2022) (6)Absatz 6Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß Paragraphen 20 und 21 Oö. SHG 1998, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, Oö. ChG. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2022) (7)Absatz 7Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß § 63 Oö. SHG 1998 oder § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialhilfe in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person.Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 63, Oö. SHG 1998 oder Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. ChG untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialhilfe in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person.
(8)Absatz 8Als alleinerziehende Personen im Sinn des Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten Personen, die ausschließlich mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber denen sie mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut sind.Als alleinerziehende Personen im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, gelten Personen, die ausschließlich mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber denen sie mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut sind.
(9)Absatz 9Hat eine bezugsberechtigte volljährige Person keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, ist der für sie anzuwendende Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im Ausmaß von 25 % zu verringern. Hat die bezugsberechtigte volljährige Person zwar Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, erreichen diese aber nicht ein Ausmaß von 25 %, ist der Richtsatz nach Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.Hat eine bezugsberechtigte volljährige Person keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, ist der für sie anzuwendende Richtsatz nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder b im Ausmaß von 25 % zu verringern. Hat die bezugsberechtigte volljährige Person zwar Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, erreichen diese aber nicht ein Ausmaß von 25 %, ist der Richtsatz nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder b im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(10)Absatz 10Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß § 7 zur Verfügung stehen soll, ist rechnerisch gleichmäßig - mit Ausnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 - auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufzuteilen.Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß Paragraph 7, zur Verfügung stehen soll, ist rechnerisch gleichmäßig - mit Ausnahme von Leistungen gemäß Absatz 4, - auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufzuteilen.
(Anm: Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe, LGBl.Nr. 48/2023, (in Kraft von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024) bestimmt Folgendes:Anmerkung, Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe, LGBl.Nr. 48/2023, (in Kraft von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024) bestimmt Folgendes:
„Sofern nicht § 15 Abs. 4 Oö. SOHAG anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen „Sofern nicht Paragraph 15, Absatz 4, Oö. SOHAG anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen
Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach § 7 Oö. SOHAG Einkünfte aus einer Tätigkeit durch Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach Paragraph 7, Oö. SOHAG Einkünfte aus einer Tätigkeit durch
eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG, jedoch höchstens bis zur Höhe der Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. SOHAG, jedoch höchstens bis zur Höhe der
tatsächlichen Einkünfte, nicht anzurechnen.“)