(2) Die im Land Oberösterreich bestehenden Verbände und Vereine, deren Zweck nach Statut und tatsächlicher Übung ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in zumindest einer Sportart gemäß § 2 besteht, die gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, eine ordnungsgemäße Vereinstätigkeit entfalten und einem Dach- oder Fachverband angehören, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die Landessportorganisation. Andere Verbände und Vereine, die für das oberösterreichische Sportwesen von besonderer Bedeutung sind, können über ihren Antrag vom Landessportrat (§ 6) in die Landessportorganisation aufgenommen werden; für die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.