Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Burgberg in Losenstein“, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 36/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
Bezeichnung

Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein (offizielle Gebietskennziffer AT3148000) ist gemäß des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ,Burgberg in Losenstein‘“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Grenzen

Das Europaschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2017, als Naturschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein festgestellt wurde.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Burgberg in Losenstein“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der
„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungs-stadien (Festuco Brometalia)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

§ 4

Text

Paragraph 4,
Erlaubte Maßnahmen

Die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2017,, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit jährlicher später Mahd sowie rascher Abtransport des Mähgutes oder Beweidung mit Schafen und Ziegen; Freihaltung von Bewuchs und randlicher Beschattung

§ 7

Text

Paragraph 7,
Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70.
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018“: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/17 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 7 vom 9.1.2019, S 28 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.