Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 , Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen (Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019)

StF: LGBl.Nr. 117/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3, 5, 10 und 13 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1
Art der Förderung

  1. (1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993.
  2. (2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträgern gewährt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 2

Text

§ 2
Ausmaß der Förderung

  1. (1) Als Basisförderung bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt wird ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 75.000 Euro pro Wohnung gewährt. Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 6 möglich.
  2. (2) Für jedes Kind, das zum Zeitpunkt des Kaufvertrags mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist und von der Wohnungseigentümerin bzw. dem Wohnungseigentümer oder der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, der Lebensgefährtin bzw. dem Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner Familienbeihilfe bezogen wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Wenn das Kind im Sinn des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt.
  3. (3) Wenn die Eigentumswohnung in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 3

Text

§ 3
Bedingungen des Hypothekardarlehens und des Zuschusses

  1. (1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung eine Laufzeit von 20 oder 25 Jahren aufweisen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
  2. (2) Der Zuschuss wird, aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt.(Anm: LGBl. Nr. 115/2019, 78/2021)
  3. (3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
    1. 1.
      dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung und
    2. 2.
      dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren und
    3. 3.
      einem Aufschlag von 17 Basispunkten.
    Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.
  4. (4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Zusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit. (Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
  5. (5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
  6. (6) Bei der Fixverzinsung ist die Höhe der Annuität vom ursprünglichen Darlehensbetrag gerechnet gleichbleibend.
  7. (7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
  8. (8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 4

Text

§ 4
Energetische Mindestanforderung

  1. (1) Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef,RK bzw. fGEE des zu fördernden Gebäudes richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.
  2. (2) Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen gemäß Abs. 1 kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 5

Text

§ 5
Mindestanforderung an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

  1. (1) Als Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme ist eines der nachfolgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:
    1. 1.
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    2. 2.
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
    3. 3.
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
    4. 4.
      Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40 °C beträgt; vom Grundsatz der maximalen Vorlauftemperatur von 40 °C kann im Fall des Einsatzes eines Zwei-Leiter-Wärmeverteilsystems mit hygienischer Trinkwasserbereitung abgewichen werden; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; die Photovoltaikanlage muss geeignet sein, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe abzudecken, was bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der PV-Anlage entspricht;
    5. 5.
      andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Z 2, 3 bzw. 4 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
  2. (2) Abweichend von Abs. 1 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.
  3. (3) Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabesysteme vorzusehen.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 6

Text

§ 6
Mögliche energietechnische Förderzuschläge

  1. (1) Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) wird ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt.
  2. (2) Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweisweges „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE“ erfüllen, erhöht sich das Ausmaß der Förderung gemäß § 2 Abs. 1 beim Niedrigenergiehaus um 400 Euro Zuschuss zu einem Darlehen in Höhe von 2.500 Euro und beim Optimalenergiehaus um weitere 400 Euro Zuschuss zu einem weiteren Darlehen in Höhe von 2.500 Euro je Wohnung:
    1. 1.
      Niedrigenergiehaus:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

12 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a]

HWBRef,RK

16 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,80    [- ]

  1. 2.
    Optimalenergiehaus:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

10 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a]

HWBRef,RK

16 x (1 + (3 x A/V)) [kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,75    [- ]

  1. (3) Diese Förderzuschläge können gewährt werden, solange die energietechnischen Voraussetzungen nicht ohnehin als Mindestanforderung auf Grund des Oö. Baurechts gelten.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 7

Text

§ 7
Förderungsauflagen

  1. (1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:
    1. 1.
      das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist und
    2. 2.
      ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
  2. (2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben und mindestens drei oberirdische Vollgeschoße aufweisen.
  3. (3) Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist.
  4. (4) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
  5. (5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  6. (6) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.
  7. (7) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.

(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)

§ 7

Text

§ 7

(Anm: Richtig: § 8)
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 106/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2015, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 stützen, angewendet werden. Die Anforderung des § 2 Z 2 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 115/2019)