§ 12
SchlussbestimmungParagraph 12,, Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014, LGBl. Nr. 80/2014, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014 stützen, angewendet werden.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2014,, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014 stützen, angewendet werden.