Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. ChG-Beitragsverordnung, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitragsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 66/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund Paragraph 20, Absatz 6, Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,, Beiträge zu den Leistungen

  1. Absatz einsDer Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.
  2. Absatz 2Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
  3. Absatz 3Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach Paragraphen 9,, 10, 11, 12 Absatz 2, Ziffer eins,, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.200 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 1.800 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 123/2022)
  4. Absatz 4Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Absatz eins bis 3 möglich ist, sind die Beiträge nach den Paragraphen 3, ff. zu leisten.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, E, i, n, k, o, m, m, e, n, nach Paragraph 20, Absatz 6, Oö. ChG, Freibeträge

  1. Absatz einsEinkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
  2. Absatz 2Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:
    1. Ziffer eins
      bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,
    2. Ziffer 2
      bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), des Freibetrags nach Paragraph 105, EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (Paragraph 10, EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Ziffer eins, hinzuzurechnen,
    3. Ziffer 3
      bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70 % des jeweils geltenden Versicherungswerts,
    4. Ziffer 4
      alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält,
    5. Ziffer 5
      das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).
  3. Absatz 3Das Einkommen ist nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das letzte veranlagte Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheids oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben,
    3. Ziffer 3
      bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheids,
    4. Ziffer 4
      bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach Paragraph 3, EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,
    5. Ziffer 5
      für allfällige Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen durch entsprechende Unterlagen (wie zB Unterhaltsklage, Scheidungsurteil). Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht und verlangt werden.
  4. Absatz 4Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zur Heilbehandlung gemäß Paragraph 9, Oö. ChG

  1. Absatz einsWerden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
    1. Ziffer eins
      Hippotherapie,
    2. Ziffer 2
      konduktiver Mehrfachtherapie in intensiver bzw. stundenweiser Form bzw.
    3. Ziffer 3
      Heilbehandlung für gehörlose, sinnes-, sprach- und wahrnehmungsbeeinträchtigte Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:

-        10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

  1. Absatz 2Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40 % des jeweils gewährten Pflegegelds) - wie folgt:
    1. Ziffer eins
      bei ganztägiger Therapie 20 % des Ausgangswerts je Tag,
    2. Ziffer 2
      bei halbtägiger Therapie 10 % des Ausgangswerts je Halbtag.

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zur Frühförderung gemäß Paragraph 10, Oö. ChG

Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Frühförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-        10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zur fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. ChG

  1. Absatz einsWerden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-

jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag.

  1. Absatz 2Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Absatz eins, nicht berücksichtigt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2021)

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zu Trainingsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. ChG

  1. Absatz einsWerden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-

jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 20 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.

  1. Absatz 2Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-        20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zu Persönlicher Assistenz gemäß Paragraph 13, Oö. ChG

Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-        20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zu mobiler Betreuung und Hilfe gemäß Paragraph 14, Oö. ChG

Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-        20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, zum Wohnen gemäß Paragraph 12, Oö. ChG

  1. Absatz einsWird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:

-        jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = Beitrag.

  1. Absatz 2Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß Paragraph 2,, wobei hievon 20 % sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie
    2. Ziffer 2
      pflegebezogene Geldleistungen nach dem BPGG, wobei der vom Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleibt.
    Wenn der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 13, BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Ziffer 2, 20 % des Betrags des Pflegegelds der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.
  2. Absatz 3Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

-

jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.

  1. Absatz 4Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit
    1. Ziffer eins
      Heilbehandlung,
    2. Ziffer 2
      Frühförderung,
    3. Ziffer 3
      fähigkeitsorientierter Aktivität oder
    4. Ziffer 4
      Trainingsmaßnahmen
    gewährt wird und dafür bereits ein Beitrag gemäß Absatz 2, geleistet wird, ist für die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten.

§ 10

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, D, e, c, k, e, l, u, n, g, der Beiträge bei der Gewährung von Maßnahmen

Bei Gewährung von

  1. Ziffer eins
    Heilbehandlung,
  2. Ziffer 2
    Frühförderung,
  3. Ziffer 3
    fähigkeitsorientierter Aktivität,
  4. Ziffer 4
    Trainingsmaßnahmen,
  5. Ziffer 5
    Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft,
  6. Ziffer 6
    Persönlicher Assistenz, oder
  7. Ziffer 7
    mobiler Betreuung und Hilfe
darf die Summe der dafür gemäß Paragraphen 3 bis 8 und Paragraph 9, Absatz eins, zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds überschreiten.

§ 11

Text

Paragraph 11 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2015,, außer Kraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2019)