Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 , Fassung vom 07.07.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung 2018)

StF: LGBl.Nr. 54/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, r, t, der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung zur Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen, gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Oö. WFG 1993 oder einmaligen nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen gemäß Paragraph 10 a, Oö. WFG 1993 bei:
    1. Ziffer eins
      Reihenhäusern, Doppelhäusern und
    2. Ziffer 2
      sonstigen Eigenheimen.
  2. Absatz 2Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen.
  3. Absatz 3Gewerbliche Bauträger und gemeinnützige Bauvereinigungen können Reihenhäuser und Doppelhäuser auch in Form von Mietkauf errichten. Das Ausmaß der Eigenmittel hat mindestens 9 % zu betragen. Mindestens 7 % sind von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und mindestens 2 % von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, u, s, m, a, ß, der Förderung

  1. Absatz einsAls Basisförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 75.000 Euro gewährt. Fördererhöhungen sind gemäß Absatz 2 bis 7 sowie Paragraph 6, möglich.
  2. Absatz 2Für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers gemeldet ist, wenn die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner für das Kind Familienbeihilfe bezieht, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Wenn das Kind im Sinn des Paragraph 8, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, erheblich behindert ist, wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Bei der Variante der variablen Verzinsung gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird.
  3. Absatz 3Bei der Errichtung einer zweiten Wohnung wird ein Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 25.000 Euro gewährt.
  4. Absatz 4Bei der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern oder zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen.
  5. Absatz 5Bei der Errichtung von mindestens drei Reihenhäusern oder mindestens zwei Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs wird ein Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Eine Erhöhung der Förderung gemäß Absatz 4, erfolgt nicht. Für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren wird, wird der Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro bzw. 2.500 Euro im Sinn des Absatz 2, als Barwert abgegolten, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Erstbezug bzw. ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Laufzeitbeginn des geförderten Darlehens. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 4 Prozentpunkten zu rechnen und wird ab dem zweiten Kind ausbezahlt.
  6. Absatz 6Wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohn- und Schlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
  7. Absatz 7Wenn das Wohnhaus in einem Siedlungsschwerpunkt errichtet wird, wird ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 3.000 Euro gewährt.
  8. Absatz 8Die Eigenheimförderung gemäß Absatz eins und 3 kann auch in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschusses in Höhe von 36 % des nicht rückzahlbaren Zuschusses zu einem Hypothekardarlehen gewährt werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, B, e, d, i, n, g, u, n, g, e, n, des Hypothekardarlehens und Höhe des Zuschusses

  1. Absatz einsDas bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung für eine Förderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 3 eine Laufzeit von 20 oder 25 Jahren aufweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  2. Absatz 2Der Zuschuss wird, aufgeteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren, jedoch längstens bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, in gleich hohen Teilbeträgen monatlich ausbezahlt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  3. Absatz 3Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung;
    2. Ziffer 2
      dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSCT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;
    3. Ziffer 3
      einem Aufschlag von 17 Basispunkten. Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360.
  4. Absatz 4Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt bei einer Laufzeit von 20 Jahren auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) und bei einer Laufzeit von 25 Jahren auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Monats der Zusicherung zuzüglich eines Aufschlags von höchstens 125 Basispunkten. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  5. Absatz 5Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  6. Absatz 6Bei der Fixverzinsung ist die Höhe der Annuität vom ursprünglichen Darlehensbetrag gerechnet gleichbleibend.
  7. Absatz 7Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
  8. Absatz 8Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
  9. Absatz 9Bei der Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern in der Form eines Mietkaufs darf die Verzinsung des Hypothekardarlehens höchstens 100 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Von der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für das aufzunehmende Hypothekardarlehen vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  10. Absatz 10Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen sowie für Reihen- und Doppelhäuser gemäß Paragraph 2, Absatz 4, kann im Fall einer Fixverzinsung des Hypothekardarlehens eine Laufzeit von 35 Jahren und ein Zinssatz von 4,20 % per anno für die ersten 20 Jahre vereinbart werden, wobei das Land Oberösterreich in diesem Zeitraum einen Zuschuss in Form eines Zinsenzuschusses von 1,25 % per anno leistet. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten. Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2023)
  11. Absatz 11Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen und Reihen- und Doppelhäusern gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sowie für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims können für ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren Zuschüsse des Landes Oberösterreich unter Einrechnung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß Paragraph 29 a, Finanzausgleichsgesetz 2024 gewährt werden. Für die Höhe der Zuschüsse und der Zinssätze gilt, dass der Fördernehmer für die ersten 20 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,5 % per anno zu tragen hat, wobei der Fixzinssatz 3,75 % per anno für Zusicherungen bis zum 31. Dezember 2024 beträgt und danach halbjährlich auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von max. 100 Basispunkten angepasst wird. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2024)

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, n, e, r, g, e, t, i, s, c, h, e, Mindestanforderung

  1. Absatz einsDie energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef,RK bzw. fGEE des zu fördernden Eigenheims richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.
  2. Absatz 2Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen gemäß Absatz eins, kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, M, i, n, d, e, s, t, a, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

  1. Absatz einsAls Heizungs- und Warmwasserbereitungssystem ist eines der folgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder netzgekoppelte Photovoltaik) zu kombinieren;
    2. Ziffer 2
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
    3. Ziffer 3
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004, S 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
    4. Ziffer 4
      Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40 °C beträgt; vom Grundsatz der maximalen Vorlauftemperatur von 40 °C kann im Fall des Einsatzes eines Zwei-Leiter-Wärmeverteilsystems mit hygienischer Trinkwasserbereitung abgewichen werden; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder netzgekoppelte Photovoltaik) zu kombinieren; die Photovoltaikanlage muss geeignet sein, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe abzudecken, was bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der PV-Anlage entspricht;
    5. Ziffer 5
      andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Ziffer 2,, 3 bzw. 4 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder netzgekoppelte Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabesysteme vorzusehen.

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, M, ö, g, l, i, c, h, e, energietechnische Förderzuschläge

  1. Absatz einsBei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) wird ein Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 15.000 Euro gewährt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  2. Absatz 2Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweisweges „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE“ erfüllen, erhöht sich das Ausmaß der Förderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 5 beim Niedrigenergiehaus um 800 Euro Zuschuss zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro und beim Optimalenergiehaus um weitere 800 Euro Zuschuss zu einem weiteren Darlehen in Höhe von 5.000 Euro:

  1. Ziffer eins
    Niedrigenergiehaus:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

12 x (1 + (3 ° A/V))        [kWh/m2a]

HWBRef,RK

16 x (1 + (3 ° A/V))        [kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,80             [-]

  1. Ziffer 2
    Optimalenergiehaus:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

10 x (1 + (3 ° A/V))        [kWh/m2a]

HWBRef,RK

16 x (1 + (3 ° A/V))        [kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,75             [-]

  1. Absatz 3Diese Förderzuschläge können gewährt werden, solange die energietechnischen Voraussetzungen nicht ohnehin als Mindestanforderung auf Grund des Oö. Baurechts gelten.

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, a, u, f, l, a, g, e, n,

  1. Absatz einsDas Förderungsansuchen ist von der grundbücherlichen Eigentümerin oder vom grundbücherlichen Eigentümer einzubringen.
  2. Absatz 2Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist;
    2. Ziffer 2
      ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
  3. Absatz 3Wird die Eigenheimförderung gemäß Paragraph 2, Absatz 7, in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, ist die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger im Fall eines Verkaufs innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung der Förderung zur gänzlichen Rückzahlung verpflichtet. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2019,)

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, G, e, m, e, i, n, s, a, m, e, Bestimmungen

  1. Absatz einsGefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht, außer die nahestehende Person ist grundbücherliche Eigentümerin bzw. grundbücherlicher Eigentümer. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2021)
  2. Absatz 2Die Anweisung der Zuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.
  3. Absatz 3Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.
  4. Absatz 4Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.
  5. Absatz 5Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
  6. Absatz 6Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden.

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, S, c, h, l, u, s, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2016,, außer Kraft, ist jedoch weiterhin für Ansuchen, die vor dem 1. Juli 2018 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2019,)

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 73/2023)

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 10, der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2018,, in der Fassung dieser Verordnung, tritt mit 1. Jänner 2025 außer Kraft, er ist jedoch für Ansuchen im Sinn des Absatz eins, weiterhin anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 54/2024)

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 11, gilt für Förderzusicherungen, die ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2025 ausgestellt werden, und tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft, ist jedoch auf die zugesicherten Förderungen weiterhin anzuwenden.