Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 51/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

Das Gebiet „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding (offizielle Gebietskennziffer AT 3119000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet Auwälder am Unteren Inn“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

  1. Absatz einsIn den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2018,, erfasst ist.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Auwälder am Unteren Inn“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio Carpinetum

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unter-schiedlichster Waldgesellschaften vom Auwald bis Bergwald

1145

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache, stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln; teilweise mit dichtem sub- und emersen Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmisch-wäldern

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten

1337

Biber

(Castor fiber)

Ausreichend tiefe stehende Gewässer oder fließende Gewässer mit Gehölzpflanzen in Gewässernähe

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen; Teiche und Seen mit naturnahen Uferzonen, Vorkommen von Großmuscheln

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Eingriffe

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in beiden Zonen:
      1. Litera a
        das Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen im Rahmen der rechtmäßigen Bewirtschaftung;
      2. Litera b
        das Befahren durch Berechtigte;
      3. Litera c
        der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Straßen und Wege;
      4. Litera d
        das Freischneiden von Leitungstrassen in der Zeit von 1. Oktober bis 31. März;
      5. Litera e
        die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf den Fischotter;
      6. Litera f
        die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
      7. Litera g
        die rechtmäßige Räumung von Oberflächengewässern;
    2. Ziffer 2
      über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
      1. 2 Punkt eins
        die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung;
      2. 2 Punkt 2
        in der Forstwirtschaft:
      3. Litera a
        die Einzelstammentnahme;
      4. Litera b
        Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
      5. Litera c
        die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
      6. Litera d
        die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, punktuelle Düngung des Jungwuchses) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung;
      7. Litera e
        der mechanische Kulturschutz in Form des Ausmähens;
      8. Litera f
        die Naturverjüngung;
      9. Litera g
        die Aufforstung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung;
    3. Ziffer 3
      über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
      1. Litera a
        die zweimal jährliche Mahd samt Abtransport des Mähguts;
      2. Litera b
        das Zurückschneiden oder die Entfernung von Gehölzen vom 1. Oktober bis 31. März.
  3. Absatz 3In der Zone C führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2018,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

Erhalt wechselnder Wasserstände

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoff-haushalts im Gewässer

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

Erhalt wechselnder Wasserstände

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien

(Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihaltung von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Abstand (mit Entfernung des Mähguts)

6510

Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia

(Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz

1145

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer, Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1337

Biber

(Castor fiber)

Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017“: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/43 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Annahme einer elften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 15 vom 19.1.2018, S 397 ff.

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 2/6

Anl. 3/1

Anl. 3/2