Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet Untere Steyr in Steyr, Sierning und Garsten, Fassung vom 10.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 12/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
  2. Ziffer 2
    das Betreten der Waldflächen sowie des vorhandenen Wegenetzes und das Mitführen von Hunden an der Leine;
  3. Ziffer 3
    das Befahren der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Zufahrt zu Wohn- und Betriebsgebäuden;
  4. Ziffer 4
    das Befahren mit Fahrrädern und das Reiten auf den in den Anlagen gekennzeichneten Straßen und Wegen im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
  5. Ziffer 5
    das Befahren des in den Anlagen gekennzeichneten Straßen- und Wegenetzes;
  6. Ziffer 6
    die Nutzung zu Badezwecken in den in den Anlagen gekennzeichneten Stellen;
  7. Ziffer 7
    das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb;
  8. Ziffer 8
    das Anlegen von Booten an den in den Anlagen gekennzeichneten Stellen;
  9. Ziffer 9
    die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung), die Durchforstung sowie die Jungwuchspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist, mit Ausnahme auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen;
  10. Ziffer 10
    das Kahlschlagen von Flächen bis zu einem Ausmaß von 1.000 m² mit Ausnahme auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen, wobei
    1. Litera a
      angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,
    2. Litera b
      die Verjüngung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig - in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Forst- und Naturschutzbehörde zulässig,
    3. Litera c
      als Aufforstungsmaterial ausschließlich autochthone Gehölzarten verwendet werden dürfen;
  11. Ziffer 11
    die Entnahme nicht autochthoner Gehölzarten, insbesondere der Fichte, nach wirtschaftlichen Überlegungen;
  12. Ziffer 12
    Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung (insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen) sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Schutzwirkung des Waldes;
  13. Ziffer 13
    die Entfernung der Strauchschicht zur Förderung der Verjüngung sowie bei Behinderung der Waldarbeit, mit Ausnahme auf der Insel bei St. Anna;
  14. Ziffer 14
    die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 15. Juli auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzanflug;
  15. Ziffer 15
    die mehrmalige Mahd auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzanflug;
  16. Ziffer 16
    die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung auf allen nicht in den Anlagen gekennzeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen;
  17. Ziffer 17
    das Aufstellen von Bienenstöcken im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
  18. Ziffer 18
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei - ausgenommen davon sind die Befischung des Huchens und der Besatz mit nicht heimischen oder nicht gewässertypischen Arten;
  19. Ziffer 19
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd - ausgenommen davon sind die Neuerrichtung von Schalenwildfütterungen und die Wildfütterung auf den in den Anlagen gekennzeichneten Flächen; die Jagd auf den Fischotter nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  20. Ziffer 20
    die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 8, Oö. Artenschutzverordnung;
  21. Ziffer 21
    Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden, Bauwerken, Anlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen;
  22. Ziffer 22
    wasserbauliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Fischereiberechtigten;
  23. Ziffer 23
    die Verwendung von Grundflächen als Parkplätze im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;
  24. Ziffer 24
    der Betrieb der Steyrtal-Museumsbahn und Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an der Bahntrasse im Rahmen des Betriebs;
  25. Ziffer 25
    die Entnahme von Boden- und Wasserproben sowie von tierischen oder pflanzlichen Organismen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
  26. Ziffer 26
    Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  27. Ziffer 27
    die Errichtung einer Brücke über die Steyr für nichtmotorisierte Fahrzeuge im Bereich der ehemaligen Eisenbahnbrücke beim Bahnhof Pergern im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2