Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Tourismusgesetz 2018 , Fassung vom 31.12.2023

§ 0

Langtitel

Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018)

StF: LGBl.Nr. 3/2018 (GP XXVIII RV 384/2017 AB 553/2017 LT 21)

Änderung

LGBl.Nr. 85/2018 (GP römisch XXVIII IA 827/2018 IA 827/2018 LT 29)

LGBl.Nr. 55/2019 (GP römisch XXVIII IA 1078/2019 AA 1080/2019 LT 36)

LGBl.Nr. 56/2019 (GP römisch XXVIII RV 1066/2019 AB 1085/2019 LT 37)

LGBl.Nr. 7/2020 (GP römisch XXVIII RV 1205/2019 AB 1237/2019 LT 41)

LGBl.Nr. 35/2020 (GP römisch XXVIII RV 1336/2020 LT 44)

LGBl.Nr. 116/2020 (GP römisch XXVIII RV 1516/2020 ZA 1527/2020 LT 52)

LGBl.Nr. 62/2021 (GP römisch XXVIII RV 1608/2021 AB 1647/2021 LT 56)

LGBl.Nr. 131/2021 (GP römisch XXIX IA 25/2021 AB 46/2021 LT 3)

LGBl.Nr. 134/2021 (GP römisch XXIX IA 27/2021 AB 48/2021 LT 3)

Anpassung von Beträgen durch Verordnung:

LGBl.Nr. 99/2020

LGBl.Nr. 91/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Teil
Tourismusorganisationen

1. Abschnitt
Landes-Tourismusstrategie, Landes-Tourismusorganisation

Paragraph eins,

Ziel; Landes-Tourismusstrategie

Paragraph 2,

Tourismusbericht

Paragraph 3,

Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation

Paragraph 4,

Organe der Landes-Tourismusorganisation

Paragraph 5,

Generalversammlung

Paragraph 6,

Strategie-Board

Paragraph 7,

Geschäftsführung

Paragraph 8,

Berichtspflicht der Geschäftsführung

2. Abschnitt
Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände

Paragraph 9,

Ortsklassen, Tourismusgemeinden

Paragraph 10,

Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden

Paragraph 11,

Mitglieder des Tourismusverbands

Paragraph 12,

Aufgaben der Tourismusverbände und Gemeinden

3. Abschnitt
Organisation der Tourismusverbände

Paragraph 13,

Organe des Tourismusverbands

1. Unterabschnitt
Vollversammlung des Tourismusverbands

Paragraph 14,

Zusammensetzung; Stimmrecht

Paragraph 15,

Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Paragraph 16,

Aufgaben

2. Unterabschnitt
Aufsichtsrat des Tourismusverbands

Paragraph 17,

Zusammensetzung

Paragraph 18,

Wahl des Aufsichtsrats

Paragraph 19,

Neuerliche Wahlausschreibung

Paragraph 20,

Wahl der bzw. des Vorsitzenden

Paragraph 21,

Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl

Paragraph 22,

Aufgaben und Geschäftsgang

Paragraph 23,

Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung

Paragraph 24,

Befangenheit

3. Unterabschnitt
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Tourismusverbands

Paragraph 25,

Bestellung; Dienstverhältnis

Paragraph 26,

Aufgaben

4. Abschnitt
Haushaltsführung der Tourismusorganisationen

Paragraph 27,

Budget

Paragraph 28,

Rechnungswesen, Jahresabschluss

Paragraph 29,

Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen

Paragraph 30,

Sorgfaltsmaßstab; Haftung

5. Abschnitt
Aufsicht über die Tourismusorganisationen

Paragraph 31,

Aufsichtsbehörde

Paragraph 32,

Überwachung der Haushaltsführung

2. Teil
Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben

1. Abschnitt
Beitragsbehörde, Verfahren

Paragraph 33,

Oö. Tourismusbeitragsstelle

Paragraph 34,

Verfahren

Paragraph 35,

Private Gästeunterkunft

2. Abschnitt
Tourismusbeiträge

Paragraph 36,

Gemeindebezogene Beitragspflicht

Paragraph 37,

Beitragsgruppen

Paragraph 38,

Bewertungsbeirat

Paragraph 39,

Beitragspflichtiger Umsatz

Paragraph 40,

Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

Paragraph 41,

Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit

Paragraph 42,

Vereinfachte Umsatzermittlung

Paragraph 43,

Beitragshöhe

Paragraph 44,

Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D

Paragraph 45,

Beitragserklärung; Beitragsleistung

Paragraph 46,

Aufteilung der Tourismusbeiträge

3. Abschnitt
Tourismusabgaben
1. Unterabschnitt
Ortstaxe

Paragraph 47,

Abgabenpflicht

Paragraph 48,

Höhe der Ortstaxe

Paragraph 49,

Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe

Paragraph 50,

Befreiung von der Ortstaxe

Paragraph 51,

Abgabenbehörde; Abgabenerklärung

Paragraph 52,

Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung

Paragraph 53,

Aufteilung der Ortstaxenerträge

2. Unterabschnitt
Freizeitwohnungen

Paragraph 54,

Abgabenpflicht

Paragraph 55,

Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale

Paragraph 56,

Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale

Paragraph 57,

Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

3. Teil
Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart

Paragraph 58,

Tätigkeitsbereiche

Paragraph 59,

Berechtigungsschein

Paragraph 60,

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 61,

Fachliche Befähigung

Paragraph 62,

Verfahren

Paragraph 63,

Allgemeine Ausübungsregeln

Paragraph 64,

Betrieb einer Schischule

Paragraph 65,

Erlöschen der Berechtigung

Paragraph 66,

Oö. Schilehrerverband

Paragraph 67,

Oö. Berg- und Schiführerverband

Paragraph 68,

Überwachung der Schischulen

Paragraph 69,

Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden

4. Teil
Camping

Paragraph 70,

Campingplatz

 

Paragraph 71,

Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen

 

Paragraph 72,

Bewilligung von Campingplätzen; Verfahren

 

Paragraph 73,

Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung

 

Paragraph 74,

Pflichten; Überprüfung von Campingplätzen

 

Paragraph 75,

Einstellung des Betriebs von Campingplätzen

 

Paragraph 76,

Campieren außerhalb von Campingplätzen

 

Paragraph 77,

Bewilligungsfreie Campingplätze

 

Paragraph 78,

Behörden; eigener Wirkungsbereich

 

Paragraph 79,

Kontrolle der Einhaltung

 

Paragraph 80,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

5. Teil
Einräumung von Benützungsrechten; Strafbestimmungen

Paragraph 81,

Einräumung von Benützungsrechten

Paragraph 82,

Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen

Paragraph 83,

Strafbestimmungen

Paragraph 84,

Verweise

Paragraph 85,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“

§ 1

Text

1. Teil
Tourismusorganisationen

1. Abschnitt
Landes-Tourismusstrategie, Landes-Tourismusorganisation

Paragraph eins,
Ziel; Landes-Tourismusstrategie

  1. Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist es, zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich geeignete Tourismusorganisationen zu errichten, für deren Finanzierung und gemeinsame strategische Ausrichtung zu sorgen und Regelungen über die Einhebung von Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus zu schaffen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die strategischen Grundlagen für den Tourismus in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich und unter angemessener Beteiligung der oberösterreichischen Tourismusbetriebe und Tourismusverbände in einem Strategiekonzept festzulegen. Die Landes-Tourismusorganisation hat bei der Entwicklung und regelmäßigen Evaluierung der Landes-Tourismusstrategie beratend mitzuwirken.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Tourismusbericht

Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Tourismus in Oberösterreich zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Mai des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation

  1. Absatz einsDie Landes-Tourismusorganisation (LTO) wird mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie ist berechtigt, das oberösterreichische Landeswappen zu führen.
  2. Absatz 2Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie
    1. Ziffer eins
      das Markensystem im Tourismus in Oberösterreich kontinuierlich zu betreuen, zu steuern und weiterzuentwickeln sowie die Markenpotentiale regelmäßig zu evaluieren;
    2. Ziffer 2
      die landesweite Zielmarktstrategie zu entwickeln und die Kommunikation sowie die Verkaufsförderung auf den definierten Zielmärkten aufzubereiten und umzusetzen;
    3. Ziffer 3
      destinationsübergreifende Produkte, Services und Strategien als Grundlagen für eine regionale oder überregionale Einheitlichkeit des Marktauftritts im Sinn der Landes-Tourismusstrategie zu entwickeln;
    4. Ziffer 4
      die landesweiten Aufgaben im Bereich der Destinations- und Tourismusentwicklung sowie der Marktforschung wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      die Tourismusverbände in den Angelegenheiten Personal, Beschaffung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Förderungen zu unterstützen, um Synergien zu nutzen und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken;
    6. Ziffer 6
      die Interessen der oberösterreichischen Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit anderen Institutionen und Wirtschaftszweigen national und international zu koordinieren.
  3. Absatz 3Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß Paragraph 7, zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.
  4. Absatz 4Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, im Einzelfall angemessene Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Organe der Landes-Tourismusorganisation

Die Organe der LTO sind:

  1. Ziffer eins
    die Generalversammlung,
  2. Ziffer 2
    das Strategie-Board,
  3. Ziffer 3
    die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Generalversammlung

  1. Absatz einsDer Generalversammlung der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      je eine bzw. ein von den im Landtag vertretenen Parteien entsendete Vertreterin bzw. entsendeter Vertreter;
    3. Ziffer 3
      zwei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreterinnen bzw. Vertreter;
    4. Ziffer 4
      die bzw. der Vorsitzende des Strategie-Boards.
  2. Absatz 2Die Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung bei der LTO wirksam. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
  3. Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Generalversammlung gegenüber Dritten. Sie bzw. er hat ein weiteres Mitglied mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu betrauen.
  4. Absatz 4Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung des Unternehmenskonzeptes;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auf Empfehlung des Strategie-Boards;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Abschlussprüfers;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des konsolidierten Jahresabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Entlastung der Geschäftsführung und des Strategie-Boards;
    6. Ziffer 6
      die Kenntnisnahme der Berichte gemäß Paragraph 8 ;,
    7. Ziffer 7
      die Festlegung des Budgets auf Empfehlung des Strategie-Boards;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung einer Geschäftsordnung für die Generalversammlung;
    9. Ziffer 9
      die Überwachung der Geschäftsführung der LTO;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der LTO, in der jedenfalls die Berichtspflichten gegenüber der Generalversammlung bzw. dem Strategie-Board sowie die Geschäfte, welche einer Zustimmung der Generalversammlung oder des Strategie-Boards bedürfen, festzulegen sind.
  5. Absatz 5Die Generalversammlung ist befugt, die LTO bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zu vertreten.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Strategie-Board

  1. Absatz einsDem Strategie-Board der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      neun von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung entsendete Vertreter;
    2. Ziffer 2
      drei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreter.
  2. Absatz 2Als Vertreter gemäß Absatz eins, sind Experten mit den für die im Absatz 5, festgelegten Aufgaben des Strategie-Boards notwendigen Qualifikationen zu entsenden. Dabei ist auch auf die Landes-Tourismusstrategie Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die LTO und ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Strategie-Boards wirksam. Wiederholte Entsendungen und vorzeitige Abberufungen sind zulässig. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied ist binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuentsenden. Die Funktionsperiode des Strategie-Boards beträgt fünf Jahre.
  4. Absatz 4Aus dem Kreis der Mitglieder werden für die Dauer der Funktionsperiode die bzw. der Vorsitzende und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestellt.
  5. Absatz 5Dem Strategie-Board obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung betreffend die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung betreffend die Festlegung des Budgets;
    3. Ziffer 3
      die strategische Beratung der Geschäftsführung;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung des jährlichen Marketingplans;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung einer Geschäftsordnung für das Strategie-Board.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Geschäftsführung

  1. Absatz einsDie Generalversammlung hat auf Empfehlung des Strategie-Boards eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer der LTO zu bestellen.
  2. Absatz 2Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Generalversammlung die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die LTO nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen der Generalversammlung gebunden.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Berichtspflicht der Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat der Generalversammlung nach Maßgabe der für die Geschäftsführung zu erlassenden Geschäftsordnung die entsprechenden Berichte zu erstatten.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Ortsklassen; Errichtung, Mitglieder und Aufgaben der Tourismusverbände

Paragraph 9,
Ortsklassen, Tourismusgemeinden

  1. Absatz einsDie Gemeinden, ausgenommen die Städte Linz, Steyr und Wels, sind von der Landesregierung alle fünf Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2019, entsprechend ihrer Bedeutung für den Tourismus durch Verordnung in vier Ortsklassen einzustufen. Die Ortsklasse A ist die höchste, die Ortsklasse D die niedrigste Ortsklasse. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse Statutarstadt (St), sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Absatz 5, eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Gemeinden der Ortsklassen A, B, C und Statutarstadt sind Tourismusgemeinden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist und die nicht die Grenzwerte nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erreichen, sind in die Ortsklasse C einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
  2. Absatz 2Für die Einstufung einer Gemeinde hat ihre Nächtigungsintensität folgende Grenzwerte zu erreichen:
    1. Ziffer eins
      Ortsklasse A: den doppelten Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
    2. Ziffer 2
      Ortsklasse B: den einfachen Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
    3. Ziffer 3
      Ortsklasse C: den halben Wert der Landes-Nächtigungsintensität;
    4. Ziffer 4
      Ortsklasse D: weniger als den halben Wert der Landes-Nächtigungsintensität.
  3. Absatz 3Die Nächtigungsintensität ergibt sich für jede Erhebungsgemeinde jeweils aus dem auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundeten Verhältnis des Durchschnittswertes der Übernachtungen von Gästen der vorangegangenen fünf Kalenderjahre zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl mit Stichtag zum Beginn der betreffenden Kalenderjahre. Erhebungsgemeinden sind die Städte und Gemeinden, von denen nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 die Übernachtungen von Gästen zu erheben sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnissen der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung. Als Landes-Nächtigungsintensität gilt jeweils jener auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundete Wert, der sich aus dem Verhältnis der Durchschnittswerte der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl aller oberösterreichischen Gemeinden ergibt.
  4. Absatz 4Soweit dies dem Interesse zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich nicht entgegensteht und die beantragte Ortsklasse dem Tourismusangebot in der Gemeinde eher entspricht, kann eine Gemeinde von der Landesregierung auf Antrag des Gemeinderats gemäß Absatz eins, in eine um eine Stufe niedrigere als die sich aus Absatz 2, ergebende Ortsklasse eingestuft werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann eine Gemeinde auf Antrag des Gemeinderats in eine höhere Ortsklasse einstufen, wenn die beantragte Einstufung dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Tourismus entspricht. Ein solches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus in der Gemeinde zu erwarten ist oder das Tourismusangebot der beantragten Ortsklasse entspricht. Vor Beschluss eines Antrags für eine höhere Ortsklasse hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Absatz 6Die Einstufung gemäß Absatz 4 und 5 ist jeweils mit dem Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu verordnen. Sofern die Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist die Einstufung in eine andere Ortsklasse beantragt, hat die Landesregierung die Gemeinde jeweils um weitere fünf Jahre in die betreffende Ortsklasse einzustufen. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Ortsklasse ist nur nach einer Anhörung der (künftigen) Pflichtmitglieder nach Absatz 5, zulässig.
  7. Absatz 7Ist von der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mindestens eine Erhebungsgemeinde betroffen, ist die Nächtigungsintensität der neuen Gemeinde aus dem Verhältnis der Summe der Übernachtungen von Gästen zur Gesamtzahl der Einwohner in den bisherigen Gemeinden zu bilden. Die neue Gemeinde ist entsprechend den zuletzt ermittelten Grenzwerten einzustufen. Sofern die Vereinigung zur neuen Gemeinde nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres festgelegt wird, ist die Ortsklasse für die neue Gemeinde mit Wirksamkeit ab dem auf die Gemeindevereinigung folgenden Kalenderjahr zu verordnen. Bis dahin bleiben für die betreffenden Gemeindegebiete die bisherigen Ortsklasseneinstufungen maßgeblich.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Wahrnehmung der örtlichen und regionalen öffentlichen touristischen Interessen für die Gebiete der Tourismusgemeinden marktrelevante und effiziente (ein- oder mehrgemeindige) Tourismusverbände zu errichten. Diese sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist für jeden Tourismusverband festzulegen, welche Bezeichnung er führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist darauf zu achten, dass jeder Tourismusverband ein Aufkommen aus Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben von 600.000 Euro pro Haushaltsjahr und ein Nächtigungsaufkommen von 200.000 pro Kalenderjahr erreicht. Bei besonderen regional-geografischen Gegebenheiten können diese Anforderungen um bis zu 10 % unterschritten werden. Ist ein Tourismusverband an einer touristischen Organisation beteiligt oder Mitglied einer solchen Organisation, welcher zumindest ein weiterer Rechtsträger, der seinen Sitz außerhalb von Oberösterreich hat, angehört, können die Anforderungen für diesen Tourismusverband um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn im Gebiet dieser Organisation insgesamt ein Nächtigungsaufkommen von 200.000 pro Kalenderjahr erreicht wird, den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der touristischen Organisation insgesamt ein Budget von 600.000 Euro pro Haushaltsjahr zur Verfügung steht und die Umsetzung der touristischen Strategie dadurch gewährleistet ist. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen.
  3. Absatz 3Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen, wenn für sein Gebiet später ein anderer Tourismusverband errichtet wird. Eine solche Maßnahme ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Förderung des Tourismus erwarten lässt. Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Tourismusverbände hat die Landesregierung festzulegen, dass ein Tourismusverband nicht aufgelöst wird und den anderen bzw. die übrigen für das betreffende Gebiet bereits errichteten Tourismusverbände übernimmt. Dabei gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands bzw. der einbezogenen Tourismusverbände auf diesen als Gesamtrechtsnachfolger über.
  4. Absatz 4Wird nur ein Teilgebiet eines Tourismusverbands einem anderen Tourismusverband zugeordnet, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines mehrgemeindigen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung auch aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbands eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu bestellen. Sie bzw. er hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie bzw. er hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss zu erstellen und diese der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) nach Maßgabe des Absatz 4, über.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Mitglieder des Tourismusverbands

  1. Absatz einsPflichtmitglieder eines Tourismusverbands sind jene Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach Paragraph 39, Absatz eins, bzw. Paragraph 43, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des Paragraph 26, Bundesabgabenordnung maßgebend.
  2. Absatz 2Natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben und nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbands sind, können einen begründeten Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied stellen. Das gleiche Recht steht Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Tourismusverbands zu. Die Aufnahme bzw. Ablehnung hat der Tourismusverband dem Antragsteller binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags schriftlich mitzuteilen. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied.
  3. Absatz 3Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den Paragraphen 37, bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, ist auch jene Gemeinde anzugeben, nach welcher der Tourismusbeitrag zu berechnen ist. Ist der Tourismusbeitrag nach einer Statutarstadt zu berechnen, für die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Gemeindeteile festgelegt sind, hat dies nach jenem Gemeindeteil zu erfolgen, in dem die Unternehmen aus dem Tourismus den höchsten unmittelbaren Erfolg erzielen. Wird im Inland keine beitragsbegründende Tätigkeit ausgeübt, ist zumindest der geringste Mindestbeitrag zu entrichten.
  4. Absatz 4Die freiwillige Mitgliedschaft kann vom Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum Ende des Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
  5. Absatz 5Wird das Ansehen eines Tourismusverbands durch marktschädigendes Verhalten eines Mitglieds trotz erfolgter Abmahnungen durch längere Zeit herabgewürdigt, kann die Vollversammlung den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses endet die Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrags. Über Antrag ist der Ausschluss zu widerrufen, sofern ein schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Aufgaben der Tourismusverbände und Gemeinden

  1. Absatz einsDie Tourismusverbände haben unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für ihr Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
  2. Absatz 2Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      das touristische Marketing auf den für den Tourismusverband relevanten Zielmärkten, insbesondere Informationsmanagement und Kommunikation, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg;
    2. Ziffer 2
      die touristische Produkt- und Angebotsentwicklung, insbesondere auch durch Einbindung und Koordination der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung von Services für Gäste und Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      sonstige für die Betreuung der Gäste notwendige Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements;
    5. Ziffer 5
      die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus;
    6. Ziffer 6
      die Betreuung der für ihren Bereich maßgeblichen Destinationsmarken im Sinn der Landes-Tourismusstrategie einschließlich der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      die Koordination der öffentlichen Freizeitinfrastruktur.
  3. Absatz 3Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund und Europäische Union) ihre Mittel zu optimieren und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Personal, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
  4. Absatz 4Für Einrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen ein Zuschuss durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
  5. Absatz 5Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Wege von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Organisation der Tourismusverbände

Paragraph 13,
Organe des Tourismusverbands

Die Organe eines Tourismusverbands sind:

  1. Ziffer eins
    die Vollversammlung,
  2. Ziffer 2
    der Aufsichtsrat,
  3. Ziffer 3
    die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.

§ 14

Text

1. Unterabschnitt
Vollversammlung des Tourismusverbands

Paragraph 14,
Zusammensetzung; Stimmrecht

  1. Absatz einsJedem Mitglied des Tourismusverbands kommt eine Stimme in der Vollversammlung zu. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Andere Rechtsträger als natürliche Personen können ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgewiesen, kann die bzw. der Vorsitzende die Ausübung des Stimmrechts zulassen, soweit Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Eine bevollmächtigte Person darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
  2. Absatz 2Soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge (Paragraph 43, Absatz eins und 3) handelt, haben auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister jeder Gemeinde, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbands erstreckt, je eine Stimme in der Vollversammlung. In den Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung des Stimmrechts bei der Wahl des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Tourismusverbands in zwei Stimmgruppen zu erfassen: Mitglieder, die Tätigkeiten der Beitragsgruppe 1 oder 2 ausüben, bilden die erste Stimmgruppe, jene, die Tätigkeiten der übrigen Beitragsgruppen ausüben, sowie freiwillige Mitglieder ohne beitragspflichtige Tätigkeit bilden die zweite Stimmgruppe. Übt ein Mitglied Tätigkeiten mehrerer Beitragsgruppen aus, ist die Tätigkeit der niedrigsten Beitragsgruppe maßgeblich.
  4. Absatz 4Die Stimmgruppenliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats bei der Oö. Tourismusbeitragsstelle rechtzeitig anzufordern und für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind an der bzw. den Amtstafel(n) im Verbandsgebiet bekannt zu machen.
  5. Absatz 5Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Oö. Tourismusbeitragsstelle einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
  6. Absatz 6Je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung dürfen entsenden:
    1. Ziffer eins
      jede in einem Gemeinderat im Gebiet des Tourismusverbands vertretene Partei;
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Oberösterreich;
    3. Ziffer 3
      die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
    4. Ziffer 4
      die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.
  7. Absatz 7Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, dürfen auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Dachverband der Sozialversicherungsträger je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung entsenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 7/2020)
  8. Absatz 8Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Absatz 6 und 7 werden auf die Dauer von fünf Jahren entsendet. Ihnen kommt in der Vollversammlung beratende Stimme zu. Die zur Entsendung berechtigten Körperschaften können überdies Ersatzmitglieder bekannt geben. Sie können die Vertreterinnen bzw. Vertreter jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzen.

§ 15

Text

Paragraph 15,
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

  1. Absatz einsDie Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch einen Aushang an der Amtstafel der Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Ohne Auswirkung auf die Einberufung sind die Mitglieder des Tourismusverbands, die Bürgermeisterin(nen) bzw. der (die) Bürgermeister des Verbandsgebiets und die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung von der Einberufung zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß Absatz eins, einberufen wurde. In die Einberufung ist ein Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit nicht an das Erreichen eines bestimmten Anwesenheitsquorums gebunden ist, aufzunehmen.
  3. Absatz 3Zur Abstimmung in der Vollversammlung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die in der Einberufung als Tagesordnungspunkte genannt wurden. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder einschließlich der anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erforderlich. Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge benötigen die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
  4. Absatz 4Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit(en) verlangt.

§ 16

Text

Paragraph 16,
Aufgaben

Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

  1. Ziffer eins
    die Wahl und allfällige Abberufung sowie die allfällige Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats;
  2. Ziffer 2
    die Kenntnisnahme des Tourismuskonzepts;
  3. Ziffer 3
    die Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (Paragraph 43, Absatz 5 bis 7);
  4. Ziffer 4
    die Anregung einer Anhebung der Ortstaxe bzw. die Abgabe einer Stellungnahme nach Paragraph 48, Absatz 2 ;,
  5. Ziffer 5
    die Festlegung einer allfälligen Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrats;
  6. Ziffer 6
    die Festlegung des Budgets;
  7. Ziffer 7
    die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses;
  8. Ziffer 8
    die Entlastung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und der Mitglieder des Aufsichtsrats.

§ 17

Text

2. Unterabschnitt
Aufsichtsrat des Tourismusverbands

Paragraph 17,
Zusammensetzung

  1. Absatz einsDem Aufsichtsrat des Tourismusverbands gehören an:
    1. Ziffer eins
      die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder (Paragraph 18,);
    2. Ziffer 2
      die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      eine bzw. ein von der LTO nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2Die Wahl der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats beginnt mit der ersten Sitzung und endet mit der ersten Sitzung des neu zusammengesetzten Aufsichtsrats.
  3. Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestimmt sich nach jener Tourismusgemeinde, für deren Gebiet der Tourismusverband errichtet wurde. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehrere Gemeinden, haben deren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister gemeinsam eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus ihrem Kreis zu nominieren. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehr als zehn Gemeinden, ist für jeweils zehn weitere Gemeinden eine zusätzliche Bürgermeisterin bzw. ein zusätzlicher Bürgermeister zu nominieren.
  4. Absatz 4Die Mitteilungen über die nominierten Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die Vertreterin bzw. den Vertreter der LTO haben bis längstens zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einzulangen.
  5. Absatz 5Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Tourismusverbands bzw. des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats.
  6. Absatz 6Der Aufsichtsrat kann Personen, die im Verbandsgebiet wesentliche touristische Aufgaben erfüllen, als Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.

§ 18

Text

Paragraph 18,
Wahl des Aufsichtsrats

  1. Absatz einsDie Vollversammlung hat in beiden Stimmgruppen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, getrennt jeweils drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die Vollversammlung kann die Zahl der zu wählenden Mitglieder auf bis zu zwölf erhöhen; die Anzahl muss durch zwei teilbar sein. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind in der jeweiligen Stimmgruppe nur die in der Stimmgruppenliste jeweils angeführten Mitglieder. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, für seine Stimmgruppe einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zur Stimmabgabe berechtigt sind. Die Wählbarkeit ist stimmgruppenübergreifend gegeben. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des Paragraph 24, Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft.
  3. Absatz 3Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit drei wählbaren Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht nominiert. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig.
  4. Absatz 4Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen, ungültige Wahlvorschläge sind zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind im Sitzungssaal kundzumachen.
  5. Absatz 5Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Wahl in der Vollversammlung zu leiten. Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung hat die Vollversammlung zwei Beisitzende zu wählen. Die Wahl ist in den Stimmgruppen getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Wurde innerhalb der Frist nach Absatz eins, in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter als gewählt zu erklären.
  6. Absatz 6Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Aufsichtsrats, wie die Wahlzahl in der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist, wobei die Wahlzahl folgendermaßen errechnet wird: Zunächst werden die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen nebeneinander geschrieben. Anschließend wird jede Stimmensumme halbiert und danach gedrittelt. Als Wahlzahl gilt die drittgrößte dieser Zahlen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.
  7. Absatz 7Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweitangeführte Person des Wahlvorschlags.

§ 19

Text

Paragraph 19,
Neuerliche Wahlausschreibung

Wird vor der Vollversammlung nicht für beide Stimmgruppen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 18, zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen.

§ 20

Text

Paragraph 20,
Wahl der bzw. des Vorsitzenden

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrats wählen in der ersten Sitzung aus der Mitte der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Eine zweimalige Wiederwahl als Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist zulässig. Die Wahl ist getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Absatz 2Die Funktion der bzw. des (stellvertretenden) Vorsitzenden beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl einer bzw. eines neuen (stellvertretenden) Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die bzw. der (stellvertretende) Vorsitzende kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Bezüglich des Verzichts gilt Paragraph 21, Absatz eins, sinngemäß. Die Neuwahl ist jeweils innerhalb angemessener Frist von der bzw. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu veranlassen.
  4. Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
  5. Absatz 5Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs bis zur erstmaligen Wahl der bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbands zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.

§ 21

Text

Paragraph 21,
Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl

  1. Absatz einsEin Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat als verlustig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte,
    2. Ziffer 2
      es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder abberufen werden. Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder jener Stimmgruppe, von der das Mitglied gewählt worden ist, unterschrieben sein. Über einen gültigen Antrag muss innerhalb von zwei Monaten von der Vollversammlung abgestimmt werden.
  4. Absatz 4Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats ist binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.
  5. Absatz 5Der Aufsichtsrat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.

§ 22

Text

Paragraph 22,
Aufgaben und Geschäftsgang

  1. Absatz einsDem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Wahl und allfällige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;
    2. Ziffer 2
      die Festlegung des Tourismuskonzepts und dessen Vorlage an die Vollversammlung zur Kenntnisnahme;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss und die Auflösung des Dienstvertrags mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer;
    5. Ziffer 5
      die Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung betreffend die Festlegung des Budgets;
    6. Ziffer 6
      die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung, die Feststellung des Jahresabschlusses samt Berichterstattung darüber an die Vollversammlung und die allfällige Kenntnisnahme eines konsolidierten Jahresabschlusses;
    7. Ziffer 7
      der Antrag für eine Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge (Paragraph 43, Absatz 5 bis 7);
    8. Ziffer 8
      die Überwachung der Geschäftsführung;
    9. Ziffer 9
      die Bestellung eines Abschlussprüfers;
    10. Ziffer 10
      die Vertretung des Tourismusverbands gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer;
    11. Ziffer 11
      ein Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, betreffend die Fusionierung von Tourismusverbänden;
    12. Ziffer 12
      die Aufnahme und allfällige Ablehnung des Beitritts eines freiwilligen Mitglieds nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2,
  2. Absatz 2Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen über Barvorlagen oder Kontokorrentrahmen sowie die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 50.000 Euro übersteigen;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen;
    3. Ziffer 3
      der Betrieb oder die Auflassung von Unternehmen und die Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft;
    4. Ziffer 4
      der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);
    5. Ziffer 5
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    6. Ziffer 6
      Bauführungen, deren Kosten im Haushaltsjahr 50.000 Euro übersteigen.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer auch hinsichtlich nicht im Absatz eins, oder 2 genannter Angelegenheiten Weisungen erteilen und sich die Genehmigung von Geschäften vorbehalten.
  4. Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein und führt darin den Vorsitz. Sie bzw. er hat den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Verständigung über die Einberufung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens eine Woche, in dringenden Fällen zumindest 48 Stunden vor der Sitzung, elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie der Tagesordnung zuzustellen. Der Einberufung sind all jene Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, damit sich das Aufsichtsratsmitglied gewissenhaft auf die Sitzung vorbereiten kann.
  5. Absatz 5Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er gemäß Absatz 4, einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrats verlangt. Über Angelegenheiten, die in der Einberufung nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat einstimmig beschließt.
  6. Absatz 6Beschlüsse können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Dazu sind die Unterlagen von der bzw. dem Vorsitzenden mit einem begründeten Beschlussantrag umgehend allen Mitgliedern des Aufsichtsrats elektronisch zu übermitteln. Für die Abgabe eines allfälligen Widerspruchs gegen die Beschlussfassung und für die Stimmabgabe besteht, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eine längere Frist vorgesehen ist, eine dreitägige Frist ab Übermittlung der Unterlagen. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten.

§ 23

Text

Paragraph 23,
Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
Befangenheit

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 64, Absatz eins, Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

§ 25

Text

3. Unterabschnitt
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Tourismusverbands

Paragraph 25,
Bestellung; Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer des Tourismusverbands zu bestellen und mit dieser einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. Darin ist vorzusehen, dass die Tätigkeit hauptberuflich auszuüben ist. Von einem Dienstverhältnis zum Tourismusverband kann abgesehen werden, wenn die bestellte Person Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, an dem der Tourismusverband jedenfalls mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2018)
  2. Absatz 2Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen. Im Dienstvertrag ist vorzusehen, dass im Fall einer vorzeitigen Abberufung eine Kündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer halbjährigen Frist möglich ist.
  3. Absatz 3Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Paragraph 2, Absatz 2 bis 5 und die Paragraphen 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Aufsichtsrat die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits zweimal derart weiterbestellt worden, ist die Stelle jedenfalls wieder öffentlich auszuschreiben.
  4. Absatz 4Soweit Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmen, ist beim Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.

§ 26

Text

Paragraph 26,
Aufgaben

  1. Absatz einsDie Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. In Einzelfällen kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer von der Teilnahme ausschließen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der bzw. des Vorsitzenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat oder sich der Stimme enthalten hat, kann verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften sind von der bzw. vom Vorsitzenden sowie von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten während einer Frist von zwei Wochen aufzulegen. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Auflagefrist von keinem zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt für Sitzungen des Aufsichtsrats sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Niederschrift die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten hat und diesen in Form einer schriftlichen Ausfertigung oder elektronisch zuzustellen ist.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über ihre bzw. seine Tätigkeit und die Durchführung des Budgets zum ersten Halbjahr und zum Ende des dritten Quartals zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht geplanter Umstand eintritt, der für die Vermögenslage oder die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist.

§ 27

Text

4. Abschnitt
Haushaltsführung der Tourismusorganisationen

Paragraph 27,
Budget

  1. Absatz einsDas Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitions- und Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan. Als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Sowohl die Planung als auch die Ausführung haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer Tourismusorganisation (Tourismusverband, LTO) hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
  4. Absatz 4Soweit in einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird,
    1. Ziffer eins
      ist eine Überschreitung einer in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendung nur bei gleichzeitigem Ausgleich durch Minderaufwendungen bei anderen Aufwandsposten zulässig;
    2. Ziffer 2
      müssen im Fall von Mindererträgen die budgetierten Aufwände in jenem Umfang gekürzt werden, der den voraussichtlichen Mindererträgen entspricht;
    3. Ziffer 3
      dürfen die budgetierten Aufwände um maximal 10 % überschritten werden, sofern die tatsächlichen Erträge im gleichen Ausmaß über den budgetierten Werten liegen;
    4. Ziffer 4
      ist für die Bildung einer Rücklage im Ausmaß von mindestens 10 % der Erträge eines Jahresbudgets vorzusorgen.
  5. Absatz 5Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.

§ 28

Text

Paragraph 28,
Rechnungswesen, Jahresabschluss

  1. Absatz einsDas Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 190 bis 193 Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 3 bis Paragraph 212,, Paragraphen 222 bis 234, Paragraphen 236 bis 240, Paragraph 242, Absatz 2 bis 4, Paragraph 269, Absatz eins und Paragraphen 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen und für die Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sorgen.
  2. Absatz 2Stehen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem beherrschenden Einfluss der LTO oder eines Tourismusverbands, so hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Tourismusorganisation einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und diesen samt Prüfungsbericht der Generalversammlung bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ein beherrschender Einfluss wird jedenfalls ausgeübt, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung einer Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals gegeben ist.
  3. Absatz 3Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und die Feststellung des Jahresabschlusses sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu erledigen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass das Budget der LTO zusätzlich zu den Teilplänen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, auch eine Planbilanz zu enthalten hat.

§ 29

Text

Paragraph 29,
Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen

Tourismusorganisationen dürfen nur dann ein Unternehmen betreiben oder sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen, wenn und solange

  1. Ziffer eins
    dies zur Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisation zweckmäßig ist,
  2. Ziffer 2
    die Aufgaben im Rahmen einer eigenen Organisation besser wahrgenommen werden können als durch die bestehende Verbandsorganisation und
  3. Ziffer 3
    das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Tourismusorganisation steht.

§ 30

Text

Paragraph 30,
Sorgfaltsmaßstab; Haftung

Verletzt ein Organ einer Tourismusorganisation unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet es der Tourismusorganisation für den daraus entstandenen Schaden nach den Paragraphen 1293, ff ABGB.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Aufsicht über die Tourismusorganisationen

Paragraph 31,
Aufsichtsbehörde

  1. Absatz einsDie Tourismusorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Sie sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen Einsichtnahme in alle Unterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Tourismusverbände haben der Landesregierung die Namen, Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie jede Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen. Diese Bestimmung gilt für die LTO hinsichtlich der Mitglieder der Generalversammlung und des Strategie-Boards sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag oder von Amts wegen das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ein Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Wahl von einem Mitglied des Tourismusverbands eingebracht werden. Nach Ablauf von zwei Monaten ab der Wahl ist eine Aufhebung von Amts wegen nicht mehr zulässig.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Beschlüsse und Verfügungen der Organe einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Oö. Tourismusbeitragsstelle bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister verpflichten, die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. der Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate auszusetzen. Die Anordnung ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat den Aufsichtsrat aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Absatz 4, erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen.
  6. Absatz 6Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt, hat es in dringenden Fällen die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.

§ 32

Text

Paragraph 32,
Überwachung der Haushaltsführung

  1. Absatz einsDie Tourismusorganisationen haben das Budget und den Jahresabschluss sowie einen allfälligen konsolidierten Jahresabschluss gemeinsam mit den dazu aufgenommenen Niederschriften und Berichten jeweils unverzüglich nach Beschlussfassung der Landesregierung vorzulegen. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen.
  2. Absatz 2Stellt die Landesregierung Mängel fest, sind diese dem Aufsichtsrat bzw. der Generalversammlung bekannt zu geben. Dieses Organ hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Landesregierung davon zu informieren.
  3. Absatz 3Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die dort genannten Geschäfte zusammen 350.000 Euro übersteigen, und nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4. Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands zweckmäßig ist,
    2. Ziffer 2
      die Aufbringung der erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist,
    3. Ziffer 3
      der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und
    4. Ziffer 4
      im Fall einer Beteiligung im Ausmaß von mehr als 50 % sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land oder den Landesrechnungshof unterworfen hat.

§ 33

Text

2. Teil
Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben

1. Abschnitt
Beitragsbehörde, Verfahren

Paragraph 33,
Oö. Tourismusbeitragsstelle

  1. Absatz einsZur Verwaltungsführung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) wird beim Land Oberösterreich eine Behörde mit der Bezeichnung „Oö. Tourismusbeitragsstelle“ eingerichtet. Sie ist eine der Landesregierung unmittelbar nachgeordnete Behörde und an deren Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die Oö. Tourismusbeitragsstelle besteht aus einer Leiterin bzw. einem Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Die Leiterin bzw. der Leiter muss ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung ist Abschnitt C des römisch II. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Geschäftsapparat der Oö. Tourismusbeitragsstelle ist die LTO. Diese hat der Beitragsbehörde das zur Besorgung der Aufgaben erforderliche Personal und die Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen. Das Personal ist der Leiterin bzw. dem Leiter der Oö. Tourismusbeitragsstelle fachlich unterstellt.
  4. Absatz 4Die LTO hat den Aufwand der Oö. Tourismusbeitragsstelle zu tragen. Als Ersatz gebührt ihr ein entsprechender Anteil an den Tourismusbeiträgen samt den dazugehörigen Nebenansprüchen (Paragraph 46,).

§ 34

Text

Paragraph 34,
Verfahren

  1. Absatz einsDie Oö. Tourismusbeitragsstelle hat im Verfahren zur Erhebung des Tourismusbeitrags die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf deren Verlangen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebs und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszutauschen.
  3. Absatz 3Zur Überprüfung der Tourismusbeiträge jener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf Verlangen die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheids von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Bei der Beitragskontrolle ist die Oö. Tourismusbeitragsstelle an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
  5. Absatz 5Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die gesetzlichen Berufsvertretungen, die Tourismusverbände sowie die LTO sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und
    -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der Oö. Tourismusbeitragsstelle unentgeltlich mitzuwirken.
  6. Absatz 6Die Oö. Tourismusbeitragsstelle ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Feststellung der Beitragspflicht und der Einbringung von Tourismusbeiträgen, erforderlich ist.

§ 35

Text

Paragraph 35,
Private Gästeunterkunft

  1. Absatz einsWer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3,), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Absatz eins, zu verständigen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.

§ 36

Text

2. Abschnitt
Tourismusbeiträge

Paragraph 36,
Gemeindebezogene Beitragspflicht

  1. Absatz einsUnternehmerinnen bzw. Unternehmer (Paragraph 11, Absatz eins,) haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des Paragraph 26, Bundesabgabenordnung maßgebend.
  2. Absatz 2Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich der Sitz bzw. Betriebsstätten befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Tourismusbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu werten.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

§ 37

Text

Paragraph 37,
Beitragsgruppen

  1. Absatz einsZur Berechnung der Tourismusbeiträge werden die Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
  2. Absatz 2Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Tätigkeiten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Tabelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären. Überdies sind in der Ortsklasse „Statutarstadt“ bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer einer oder mehrerer Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Teilen der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile festzulegen.

§ 38

Text

Paragraph 38,
Bewertungsbeirat

  1. Absatz einsVor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat hat hiezu innerhalb von acht Wochen ein Gutachten abzugeben. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluss des Gutachtens des Bewertungsbeirats den gesetzlichen Interessenvertretungen und der LTO zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Bewertungsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung jeweils aus Anlass der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung bestellt werden. Mitglieder des Bewertungsbeirats können nur Expertinnen bzw. Experten auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft sein.
  3. Absatz 3Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Er erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Bewertungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

§ 39

Text

Paragraph 39,
Beitragspflichtiger Umsatz

  1. Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz 1994. Ausgenommen sind jedoch:
    1. Ziffer eins
      Umsätze im Sinn des Paragraph 6, Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedoch
      1. Litera a
        Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen,
      2. Litera b
        Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften,
      3. Litera c
        Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken,
      4. Litera d
        Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme sowie den sonstigen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten,
      5. Litera e
        die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen,
      6. Litera f
        Umsätze der Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, Umsatzsteuergesetz 1994 hinsichtlich Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;
    2. Ziffer 2
      Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Oberösterreichs sowie Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Absatz eins,), die zumindest überwiegend außerhalb von Oberösterreich erbracht wurden;
    3. Ziffer 3
      Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Freizeitwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;
    4. Ziffer 4
      Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, Umsatzsteuergesetz 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;
    5. Ziffer 5
      Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins und 2 Bewertungsgesetz 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, soweit es sich nicht um Umsätze aus Tätigkeiten handelt, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;
    6. Ziffer 6
      Umsätze aus Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime und Kindergärten;
    7. Ziffer 7
      Umsätze von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbehandlung oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
    8. Ziffer 8
      50 % der Umsätze aus dem Handel mit Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Handel mit anderen Mineralölprodukten.
  2. Absatz 2Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
  3. Absatz 3Übt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer Wirtschaftstätigkeiten aus, die in mehrere Beitragsgruppen eingereiht sind, so ist der Tourismusbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

§ 40

Text

Paragraph 40,
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

  1. Absatz einsBei Geld- und Kreditinstituten ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu Paragraph 43, Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.
  2. Absatz 2Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
  3. Absatz 3Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.
  4. Absatz 4Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
  5. Absatz 5Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Glücksspielgesetz.
  6. Absatz 6Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (Paragraph 43, Absatz 3,) für die Gästeunterkunft an Tourismusbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

§ 41

Text

Paragraph 41,
Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit

  1. Absatz einsFür das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder die Mitteilung über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zugeht (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Absatz 6,, kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Absatz 6,, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach Paragraph 43, Absatz eins, errechnete Beitrag nach Maßgabe des Absatz 3,, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrags, zu entrichten.
  3. Absatz 3Der Ermittlung des Tourismusbeitrags ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom Zwölffachen nur vom Sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
  4. Absatz 4Der Berechnung des Tourismusbeitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
  6. Absatz 6Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
  7. Absatz 7Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes: Der errechnete Beitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen.

§ 42

Text

Paragraph 42,
Vereinfachte Umsatzermittlung

  1. Absatz einsEine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
  2. Absatz 2Eine Vereinfachung nach Absatz eins, hat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht und
    2. Ziffer 2
      nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes der Unternehmerin bzw. des Unternehmers in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Fallen die Umsätze einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedliche Beitragsgruppen, hat auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Absatz 2, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Prozentsatz nach Absatz eins, und 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins,, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Tourismusbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

§ 43

Text

Paragraph 43,
Beitragshöhe

  1. Absatz einsDie Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers besteht (Paragraph 36, Absatz eins,), den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

Prozentsätze der Beitragsgruppen

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

0,50

0,35

0,20

0,15

0,10

0,05

0,00

B

0,45

0,30

0,15

0,10

0,05

0,00

0,00

C

0,40

0,20

0,10

0,05

0,025

0,00

0,00

St

0,40

0,20

0,10

0,05

0,025

0,00

0,00

Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Tourismusbeitrag zu entrichten.

  1. Absatz 2Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 3,790.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes. Im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, hat die Berechnung der Tourismusbeiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen. Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 99/2020)
  2. Absatz 3Der Mindestbeitrag je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt:

Mindestbeiträge in Euro

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

61,00

45,50

30,50

30,50

30,50

30,50

0,00

B

45,50

30,50

30,50

30,50

30,50

0,00

0,00

C

30,50

30,50

30,50

30,50

30,50

0,00

0,00

St

30,50

30,50

30,50

30,50

30,50

0,00

0,00

Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 99/2020)

Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers errechnete Tourismusbeitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Absatz eins, ermittelten Tourismusbeiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt.

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, sowie die Mindestbeiträge gemäß Absatz 3, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber der mit August 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Die neuen Mindestbeiträge sind kaufmännisch auf die nächsten vollen 50 Cent zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Absatz 5, kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage bzw. der Mindestbeiträge erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Absatz 5, als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind.
  2. Absatz 5Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats die Prozentsätze gemäß Absatz eins,, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Absatz 3,, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
  3. Absatz 6Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbands mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Absatz 5, auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbands stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraph 36, Absatz eins,) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist.
  4. Absatz 7Im Fall der Übernahme von Tourismusverbänden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, treten Beschlüsse der übernommenen Tourismusverbände jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die Übernahme erfolgt, außer Kraft, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres ein Beschluss gemäß Absatz 5, oder 6 gefasst wird.
  5. Absatz 8Beschlüsse gemäß Absatz 5 und 6 sind an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung und der Oö. Tourismusbeitragsstelle unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen.

§ 44

Text

Paragraph 44,
Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D

  1. Absatz einsUnternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet einer Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der Paragraphen 33 bis 42, Paragraph 43, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 45, einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom Paragraph 36, Absatz 2, der Tourismusbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Absatz eins,):

Prozentsätze der Beitragsgruppen

1
0,10

2
0,05

3
0,02

4
0,01

5
0,00

6
0,00

7
0,00

Abweichend vom Paragraph 43, Absatz 3, beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.

  1. Absatz 3Wird eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbands gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, entfällt die Beitragspflicht gemäß Absatz eins,

§ 45

Text

Paragraph 45,
Beitragserklärung; Beitragsleistung

  1. Absatz einsEine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer hat bis 30. September eines jeden Jahres der Oö. Tourismusbeitragsstelle eine schriftliche Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Beitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben, insbesondere die allfällige Aufschlüsselung des Umsatzes zu enthalten. Die Beitragserklärung hat unter Verwendung eines von der Oö. Tourismusbeitragsstelle bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einreichung der Erklärung auf elektronischem Weg verbindlich vorzuschreiben und davon nur jene Beitragspflichtigen auszunehmen, denen die elektronische Übermittlung der Erklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Die Landesregierung hat den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Erklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die bzw. der Beitragspflichtige einer bestimmten geeigneten Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 2Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 3Die bzw. der Beitragspflichtige hat den Tourismusbeitrag entsprechend ihrer bzw. seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig.
  4. Absatz 4Der Tourismusbeitragsstelle sind alle Umstände, die für die Berechnung des Tourismusbeitrags maßgebend sind, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist der Tourismusbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.

§ 46

Text

Paragraph 46,
Aufteilung der Tourismusbeiträge

  1. Absatz einsDie eingegangenen Tourismusbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband (Paragraph 11, Absatz eins und 3) nach Abzug der Beitragsteile gemäß Absatz 2 bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Tourismusbeiträge fließen der LTO folgende Beträge zu:
    1. Ziffer eins
      die Erträge aus Nebenansprüchen (Paragraph 3, BAO) zum Tourismusbeitrag und
    2. Ziffer 2
      ein Anteil der eingegangenen Tourismusbeiträge in der für den Ersatz der Kosten der Einhebung notwendigen Höhe.
  3. Absatz 3Der LTO fließen die auf Grund der Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D eingegangenen Tourismusbeiträge nach Abzug des Anteils gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung der Anteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      eine Anhebung des Tourismusbeitrags gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6;
    2. Ziffer 2
      eine höhere Einstufung der Gemeinde in die Ortsklasse A oder B nach Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    3. Ziffer 3
      eine niedrigere Einstufung der Gemeinde in die Ortklasse B oder C nach Paragraph 9, Absatz 4,

§ 47

Text

3. Abschnitt
Tourismusabgaben
1. Unterabschnitt
Ortstaxe

Paragraph 47,
Abgabenpflicht

  1. Absatz einsDas Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind
    1. Ziffer eins
      gewerbliche Unterkunftsstätten,
    2. Ziffer 2
      Campingplätze (Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz eins,) ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (Paragraph 54, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
    4. Ziffer 4
      der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
  3. Absatz 3Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 48

Text

Paragraph 48,
Höhe der Ortstaxe

  1. Absatz einsDie Ortstaxe beträgt zwei Euro je Nächtigung. Anmerkung, Die Ortstaxe wurde mit römisch fünf LGBl.Nr. 91/2022 mit 1. November 2022 mit 2,20 Euro festgesetzt.)
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe gemäß Absatz eins, für das Gebiet eines Tourismusverbands bis zur dreifachen Höhe anheben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der betreffende Tourismusverband zu hören.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die im Absatz eins, bestimmte Höhe der Ortstaxe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit November 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. November des auf die Überschreitung der 5 %-Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

§ 49

Text

Paragraph 49,
Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe

  1. Absatz einsDie Abgabenschuld wird mit der letzten Nächtigung fällig. Die Abgabe ist - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
  3. Absatz 3Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte in Oberösterreich bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Gemeinde kann mit einem Diensteanbieter im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu erklären und abzuführen sind. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.

§ 50

Text

Paragraph 50,
Befreiung von der Ortstaxe

Von der Ortstaxe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  2. Ziffer 2
    Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
  3. Ziffer 3
    Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
  4. Ziffer 4
    Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
  5. Ziffer 5
    Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

§ 51

Text

Paragraph 51,
Abgabenbehörde; Abgabenerklärung

  1. Absatz einsDie Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
  2. Absatz 2Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat – ausgenommen im Fall des Absatz 5, – der Behörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses (elektronisches Gästeverzeichnis oder Gästeverzeichnisblattsammlung gemäß Paragraph 19, Meldegesetz-Durchführungsverordnung);
    2. Ziffer 2
      allfällige Belege über Befreiungsgründe;
    3. Ziffer 3
      längstens binnen 48 Stunden nach der Abreise eines Gastes die Daten des tatsächlichen Abreisetages, sofern ein Gast zu einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Tag abreist.
  3. Absatz 3Die Behörde hat anhand der Daten gemäß Absatz 2, für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber bekannt zu geben. Reicht die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.
  4. Absatz 4Die Behörde kann mit den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern vereinbaren, dass anstelle der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung im Sinn des Absatz 3, einzureichen ist.
  5. Absatz 5Diensteanbieter, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, besteht, haben der Behörde für jedes abgelaufene Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag bekannt zu geben, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart wurde.

§ 52

Text

Paragraph 52,
Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung

Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber und im Fall des Paragraph 49, Absatz 5, der Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. Die Haftung entfällt, wenn die Ortstaxe ohne Verschulden der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers oder des Diensteanbieters nicht entrichtet wurde.

§ 53

Text

Paragraph 53,
Aufteilung der Ortstaxenerträge

  1. Absatz einsDie eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (Paragraph 11, Absatz 3,), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Absatz 3, monatlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die eingegangenen Ortstaxen aus anderen als den im Absatz eins, genannten Unterkünften mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
  3. Absatz 3Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Ortstaxe verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
    1. Ziffer eins
      die Erträge aus Nebenansprüchen (Paragraph 3, BAO) zur Ortstaxe und
    2. Ziffer 2
      ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Ortstaxen.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Anhebung der Ortstaxe nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.

§ 54

Text

2. Unterabschnitt
Freizeitwohnungen

Paragraph 54,
Abgabenpflicht

  1. Absatz einsDas Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
    1. Ziffer eins
      in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
    2. Ziffer 2
      länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
    3. Ziffer 3
      nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
      1. Litera a
        als Gästeunterkunft im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2 ;,
      2. Litera b
        zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
      3. Litera c
        zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
      4. Litera d
        zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
      5. Litera e
        zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.
  3. Absatz 3Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
    1. Ziffer eins
      zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
    2. Ziffer 2
      keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
    3. Ziffer 3
      nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
    Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2019)
  4. Absatz 3 aNicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2019)
  5. Absatz 4Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.

§ 55

Text

Paragraph 55,
Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale

  1. Absatz einsDie Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper das 36fache,
    2. Ziffer 2
      für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 54fache
    der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe. Wurde die Höhe der Ortstaxe während des Jahres geändert (Paragraph 48, Absatz 2, oder 3), so gilt für die Ermittlung der Pauschale der Jahresdurchschnitt der Ortstaxe. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Abgabe für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  2. Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Freizeitwohnung verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung und die Aufgabe einer Freizeitwohnung.
  3. Absatz 3Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig.
  4. Absatz 4Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen gemäß Absatz 2, zu entrichten.
  5. Absatz 5Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des Paragraph 7, Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz. Zu diesem Zweck ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg auf die Daten des Melderegisters zuzugreifen und eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.

§ 56

Text

Paragraph 56,
Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale

  1. Absatz einsDie eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Absatz 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
  3. Absatz 3Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Freizeitwohnungspauschale verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
    1. Ziffer eins
      die Erträge aus Nebenansprüchen (Paragraph 3, BAO) zur Freizeitwohnungspauschale und
    2. Ziffer 2
      ein Anteil in Höhe von 5 % der eingegangenen Freizeitwohnungspauschalen.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Anhebung der Ortstaxe nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.

§ 57

Text

Paragraph 57,
Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungs-pauschale,
    2. Ziffer 2
      für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale.
  2. Absatz 2Die der Gemeinde nach Absatz eins, zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 58

Text

3. Teil
Schiunterricht, Führen und Begleiten in Bergsportarten, Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart

Paragraph 58,
Tätigkeitsbereiche

  1. Absatz einsDie Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im alpinen Schilauf, Snowboard und Langlauf;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Carving und Gleiten auf Schnee mit schiähnlichen Geräten sowie in weiteren Sonderformen des Schisports;
    3. Ziffer 3
      das Führen auf Schitouren im Rahmen des Schiunterrichts gemäß Ziffer eins, oder 2.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit des Berg- und Schiführers umfaßt folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      das Führen und Begleiten auf Bergtouren, insbesondere auch auf Steigen mit versicherten Passagen oder gefährlichen Restschneefeldern sowie auf Steigen, die über vergletschertes Gelände führen, sowie das Führen und Begleiten auf Schitouren;
    2. Ziffer 2
      das Führen und Begleiten auf Bergtouren, die ausschließlich über gebahnte Wege und Steige oder unvergletschertes Gelände führen (Wanderführen);
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen (wie Klettern, Sportklettern, Hochtouren, Schitouren, Steileisklettern) und Sonderformen des Bergsports (wie Schneeschuh, Telemarking, Canyoning und Schiwandern);
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schilaufs, sofern dies im Rahmen einer bestimmten Bergtour oder Schitour erfolgt und sich nur auf jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt, die für das Fahren außerhalb des Bereichs markierter Schipisten notwendig sind.
  3. Absatz 2 aDie Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers umfasst folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      das Führen und Begleiten bei Canyoningtouren;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Canyoning.
  4. Absatz 2 bDie Tätigkeit einer Wander- und Schneeschuhführerin bzw. eines Wander- und Schneeschuhführers umfasst das Führen und Begleiten bei Wanderungen auf mittelschwierigen markierten Wegen und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände ohne Absturzgefahr auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen, wobei im Winter höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden dürfen, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind.
  5. Absatz 2 cDie Tätigkeit einer Sportkletterführerin bzw. eines Sportkletterführers umfasst folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      das Führen und Begleiten auf Sportkletterkursen und -touren an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen, die einfach über Wanderwege oder Steige ohne Absturzgefahr zu erreichen sind und über eine fixe Ausstattung mit Sicherungspunkten verfügen, wobei die Kletterhöhe auf eine Seillänge mit maximal 40 Meter über Bodenniveau beschränkt ist;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten im Sportklettern und Sonderformen des Sportkletterns an künstlich errichteten Indoor- und Outdoor-Kletter- und Boulderwänden sowie an Kletterfelsen.
  6. Absatz 3Die Tätigkeit des Sportlehrers umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart, für welche auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erforderlich oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht nötig ist. Die Landesregierung hat diese Sportarten durch Verordnung zu bezeichnen.

§ 59

Text

Paragraph 59,
Berechtigungsschein

  1. Absatz einsDie Tätigkeiten gemäß Paragraph 58, dürfen - außer in den Fällen des Absatz 4, - erwerbsmäßig nur auf Grund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. Der Berechtigungsschein ist auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise 62 Absatz eins, auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß Paragraph 61, besitzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  2. Absatz 2Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der Tätigkeit und der Standort, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird, ersichtlich sein. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Berechtigungsscheines sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Nur Personen, denen der Berechtigungsschein
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung von Schiunterricht (Paragraph 58, Absatz eins,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Schischule“,
    2. Ziffer 2
      für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (Paragraph 58, Absatz 2,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „oö. Berg- und Schiführer“,
    3. Ziffer 3
      für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer (Paragraph 58, Absatz 2 a,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Canyoningführerin“ bzw. „Canyoningführer“,
    4. Ziffer 4
      für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer (Paragraph 58, Absatz 2 b,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Wander- und Schneeschuhführerin“ bzw. „Wander- und Schneeschuhführer“,
    5. Ziffer 5
      für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (Paragraph 58, Absatz 2 c,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „Sportkletterführerin“ bzw. „Sportkletterführer“,
    6. Ziffer 6
      für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (Paragraph 58, Absatz 3,) ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung „oö. Sportlehrer“ oder „Schule“ unter Beifügung der jeweiligen Sportart
    führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  4. Absatz 3 aFür die Führung der im Absatz 3, genannten Bezeichnungen durch Personen, denen keiner der genannten Berechtigungsscheine ausgestellt wurde, gelten Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz 5, Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG).
  5. Absatz 4Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Entfallen;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 58,, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit von inländischen und ausländischen Sport- oder Alpinvereinen ausgeübt werden, sofern
      1. Litera a
        diese Tätigkeiten nur gegenüber Mitgliedern des jeweiligen Vereins von Vereinsmitgliedern erbracht werden,
      2. Litera b
        weder den Mitgliedern noch dem betreffenden Verein ein dem Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt und
      3. Litera c
        deren Ausübung ein im Vergleich zur sonstigen Vereinstätigkeit übliches Ausmaß nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, die dem Oö. Tanzschulgesetz unterliegen;
    4. Ziffer 4
      die Tätigkeit des Wanderführens (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2,), sofern diese Tätigkeit im Auftrag einer Gemeinde, eines Tourismusverbandes oder einer Tourismusverbändegemeinschaft ausgeübt wird.
  6. Absatz 5Eine Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)

§ 60

Text

Paragraph 60,
Allgemeine Voraussetzungen

  1. Absatz einsDer Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Verläßlichkeit besitzt,
    3. Ziffer 3
      zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
    4. Ziffer 4
      das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
  2. Absatz 2Der Berechtigungsschein für die Tätigkeit als Sportlehrer (Paragraph 58, Absatz 3,) darf auch für juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ausgestellt werden, sofern der Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  3. Absatz 3Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992, Anmerkung, Richtig: BGBl.Nr. 68/1972), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,) unterliegt; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen des Bewerbers der Konkurs eröffnet wurde und es zu einem Zwangsausgleich kommt oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
    3. Ziffer 3
      dem Bewerber die Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph 65, Absatz 2, untersagt worden ist, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der Untersagung oder im Fall des Paragraph 65, Absatz 3, für die Dauer der Untersagung; dies gilt auch bei vergleichbaren Entziehungen oder Untersagungen nach Gesetzen anderer Bundesländer oder Staaten.
  4. Absatz 4Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist nachzusehen, wenn der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit nicht zu erwarten ist.
  5. Absatz 5Der Mangel der erforderlichen Verläßlichkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist nachzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Bewerbers erwartet werden kann, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann die Höhe der Haftpflichtversicherung unter Bedachtnahme auf die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Gefahren durch Verordnung festsetzen.
  7. Absatz 7Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß Paragraph 61, Absatz 3, anerkannt wird, gilt Paragraph 3, Oö. BAG. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)

§ 61

Text

Paragraph 61,
Fachliche Befähigung

  1. Absatz einsDie fachliche Befähigung wird erbracht,
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb einer Schischule:
      1. Litera a
        durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011, und
      2. Litera b
        durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der vom Oö. Schilehrerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgänge zum Langlauflehrer-Anwärter und zum Snowboardlehrer-Anwärter (Paragraph 66, Absatz 4,) und
      3. Litera c
        durch ein Zeugnis über eine praktische Tätigkeit als Schilehrer in der Dauer von 20 Wochen in einer österreichischen Schischule;
    2. Ziffer 2
      für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer: durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Berg- und Schiführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 362/2011;
    3. Ziffer 3
      für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des vom Oö. Berg- und Schiführerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgangs zur Canyoningführerin bzw. zum Canyoningführer;
    4. Ziffer 4
      für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des vom Oö. Berg- und Schiführerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgangs zur Wander- und Schneeschuhführerin bzw. zum Wander- und Schneeschuhführer;
    5. Ziffer 5
      für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zu Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport gemäß Paragraph eins, Ziffer 35, oder für Sportklettern/Leistungssport gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 362/2011;
    6. Ziffer 6
      für die Tätigkeit als Sportlehrer: durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen, in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011, geregelten Lehrgangs zur Ausbildung von Sportlehrern in der Sportart, die der angemeldeten Tätigkeit entspricht.
    Diese Zeugnisse entsprechen dem Qualifikationsniveau des Artikel 11, Litera a, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Absatz eins, geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen und Erkenntnisse der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung erbracht werden kann. Weiters kann die Landesregierung unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen im Sinn dieses Landesgesetzes den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
  3. Absatz 3Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
  4. Absatz 4bis (6) Entfallen
  5. Absatz 7Bei der Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit der gemäß Absatz 3, nachgewiesenen Ausbildung mit Ausbildungen gemäß Absatz eins, kann die Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des jeweiligen Fachverbands einholen. Dies ist
    1. Ziffer eins
      für den Bereich des Schischulwesens: der Oö. Schilehrerverband (Paragraph 66,);
    2. Ziffer 2
      für den Bereich des Berg- und Schiführerwesens (Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerinnen bzw. Wander- und Schneeschuhführer, Sportkletterführerinnen bzw. Sportkletterführer): der Oö. Berg- und Schiführerverband (Paragraph 67,);
    3. Ziffer 3
      für den Tätigkeitsbereich als Sportlehrer: der jeweilige Landesfachverband (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Sportgesetz 2019).

§ 62

Text

Paragraph 62,
Verfahren

  1. Absatz einsWer eine Tätigkeit gemäß Paragraph 58, erwerbsmäßig ausüben will, hat diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
    Anzuschließen sind:
    1. Ziffer eins
      Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen des Anmelders, über seinen Hauptwohnsitz und sein Alter dienen; die Bescheinigung über den Hauptwohnsitz darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung bzw. eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Bewerber die erforderliche Verläßlichkeit besitzt; werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates keine solchen Bescheinigungen ausgestellt, werden sie durch Bescheinigungen einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls eines Notars oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt; diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;
    3. Ziffer 3
      ein ärztliches Zeugnis über gesundheitliche Eignung für die jeweilige Tätigkeit, das im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein darf;
    4. Ziffer 4
      die Bescheinigung eines für den Abschluß von Haftpflichtversicherungen in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern zugelassenen Versicherers;
    5. Ziffer 5
      Kopien der entsprechenden Ausbildungsnachweise oder sonstigen Befähigungsnachweise.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Paragraph 61, Absatz 3, zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)

§ 63

Text

Paragraph 63,
Allgemeine Ausübungsregeln

  1. Absatz einsPersonen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, sich mindestens jedes zweite Jahr durch Fortbildung die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im jeweils neuesten Stand anzueignen.
  2. Absatz 2Wer Schiunterricht (Paragraph 58, Absatz eins,) entgeltlich erteilt, ist insbesondere verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Interessen des Schisports, insbesondere die Sicherheit im Schilauf, und die Interessen des Tourismus zu fördern;
    2. Ziffer 2
      den Betrieb von Schischulen bzw. deren Infrastruktur nicht zu beeinträchtigen;
    3. Ziffer 3
      die Schüler über richtiges Verhalten im Schigelände und an Aufstiegshilfen, über alpine Gefahren, über die beim Schifahren und im Schigelände einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Forstrecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht etc.) und über die Gefährdung der Natur, insbesondere des Waldes und des Wildes, durch den Schilauf aufzuklären;
    4. Ziffer 4
      die Schüler ihrem schiläuferischen Können entsprechend in Gruppen einzuteilen.
  3. Absatz 3Wer die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers (Paragraph 58, Absatz 2,) entgeltlich ausübt, ist insbesondere verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer ausreichend ausgerüstet sind;
    2. Ziffer 2
      die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet sind oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour offensichtlich nicht gewachsen sind;
    3. Ziffer 3
      die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Geführten gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen;
    5. Ziffer 5
      jeden eingetretenen oder mit Grund vermuteten alpinen Unfall unverzüglich der nächsten alpinen Rettungsstelle sowie der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen oder die Anzeige durch eine verlässliche Person zu veranlassen;
    6. Ziffer 6
      die Geführten ohne Aufforderung auf drohende Gefahren aufmerksam zu machen und den Geführten ohne zusätzliches Entgelt die zur Abwehr der Gefahren geeigneten Ratschläge zu geben;
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmungen über grobe und gefährliche Missstände an Wegen (im Gelände), an Sicherungen oder in Unterkünften unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt sowie dem Oö. Berg- und Schiführerverband anzuzeigen;
    8. Ziffer 8
      jedem Fehlverhalten von Mitgliedern der von ihm geführten Gruppe, wie der Übertretung von Naturschutzvorschriften, der Zerstörung von Weg- und Steiganlagen, Weg- oder Steigbezeichnungen oder Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, Hetzen von Wild, der Erregung von Lärm, dem Anzünden von Feuer, dem Wegwerfen störender oder schädlicher Abfälle in geeigneter Weise entgegenzutreten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3, gelten sinngemäß für die Ausübung der Tätigkeit der Canyoningführerin bzw. des Canyoningführers (Paragraph 58, Absatz 2 a,), der Wander- und Schneeschuhführerin bzw. des Wander- und Schneeschuhführers (Paragraph Paragraph 58, Absatz 2 b,) sowie der Sportkletterführerin bzw. des Sportkletterführers (Paragraph 58, Absatz 2 c,). Die Sportkletterführerin bzw. der Sportkletterführer ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit darüber hinaus verpflichtet, den Boden nicht zu verlassen, wenn dies zur Sicherung oder Aufsicht erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)

§ 64

Text

Paragraph 64,
Betrieb einer Schischule

  1. Absatz einsDer Betrieb einer Schischule liegt vor, wenn Schiunterricht (Paragraph 58, Absatz eins,) erwerbsmäßig erteilt wird. Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der im Besitz eines Berechtigungsscheins gemäß Paragraph 59, ist, zu übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  2. Absatz 2Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen;
    2. Ziffer 2
      während der Zeit der Betriebspflicht (Absatz 3,) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.
  3. Absatz 3Sofern es die Schneelage zulässt, hat jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
  4. Absatz 4Als Lehrkräfte an einer Schischule (Schilehrerinnen bzw. Schilehrer) dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Verlässlichkeit im Sinn des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, besitzen,
    2. Ziffer 2
      gesundheitlich geeignet sind und
    3. Ziffer 3
      fachlich befähigt sind (Absatz 5,).
  5. Absatz 5Die fachliche Befähigung einer Schilehrerin bzw. eines Schilehrers besitzen jedenfalls Personen, die die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen. Personen, die die fachliche Befähigung nur für einen Teilbereich des Schiunterrichts (Paragraph 58, Absatz eins,) besitzen, und Personen, die in Ausbildung zu einer dieser Tätigkeiten stehen und dort bereits jene Gegenstände (Ausbildungsabschnitte) absolviert haben, die die Grundkenntnisse vermitteln, dürfen nur in dem der fachlichen Befähigung entsprechenden Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Für die Anerkennung von außerhalb Oberösterreichs in einem anderen Bundesland oder im Gebiet eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, erworbenen Berufsqualifikationen als Schilehrer gelten Paragraph 60, Absatz 7 und Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  6. Absatz 6Die Pflichten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, gelten auch für die an einer Schischule beschäftigten Lehrkräfte mit der Maßgabe, dass sich die Pflichten auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschränken. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)

§ 65

Text

Paragraph 65,
Erlöschen der Berechtigung

  1. Absatz einsEine Berechtigung erlischt:
    1. Ziffer eins
      mit der Untersagung der Ausübung (Absatz 2 und 3),
    2. Ziffer 2
      mit dem Tod des Berechtigten, im Falle des Betriebes einer Schischule mit dem Ende des Fortbetriebsrechts (Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      mit dem Verzicht (Absatz 5,).
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung zu untersagen und den Berechtigungsschein einzuziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsscheines wegfällt oder
    2. Ziffer 2
      der Berechtigte wiederholt wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung der Berechtigung vorübergehend zu untersagen und den Berechtigungsschein vorübergehend einzuziehen, wenn erwartet werden kann, daß
    1. Ziffer eins
      der Betroffene innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren die Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, wiedererlangt oder
    2. Ziffer 2
      die vorübergehende Untersagung den Betroffenen von weiteren Übertretungen dieses Landesgesetzes abhält.
  4. Absatz 4Nach dem Tod des Inhabers einer Schischulberechtigung kann diese durch
    1. Ziffer eins
      die Verlassenschaft,
    2. Ziffer 2
      den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder erbberechtigten eingetragenen Partner oder die erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder,
    3. Ziffer 3
      den Masseverwalter für Rechnung oder Konkursmasse,
    4. Ziffer 4
      den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter
    auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht das Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Inhaber der Schischulberechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Sofern der Fortführungsberechtigte die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, nicht erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 41 bis Paragraph 43, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison zulässig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  5. Absatz 5Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.

§ 66

Text

Paragraph 66,
Oö. Schilehrerverband

  1. Absatz einsAlle Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte bilden den Oö. Schilehrerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt.
  2. Absatz 2Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Schilehrerverband aufgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, denen ein Berechtigungsschein für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, und die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen Lehrkräfte, sofern sie ihre Tätigkeit bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich in einer Ausbildung zur Schilehrerin bzw. zum Schilehrer befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber nicht an einer Schischule in Oberösterreich tätig sind. Besondere Förderer des Schilehrerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Absatz 3Dem Oö. Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß Paragraph 61, Absatz 7, Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  4. Absatz 4Im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung obliegt dem Oö. Schilehrerverband
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Ausbildungslehrgängen, die Kenntnisse in Langlauf und Snowboard in dem Umfang vermitteln, der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft nötig ist, um Langlauf- und Snowboardunterricht erteilen zu können (Ausbildung zum Langlauflehrer-Anwärter und zum Snowboardlehrer-Anwärter) und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen; die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, die nur versagt werden darf, wenn auf Grund der darin vorgesehenen Ausbildungsinhalte nicht erwartet werden kann, daß die Absolventen dieser Ausbildung die nötigen Kenntnisse für die Erteilung von Langlauf- und Snowboardunterricht aufweisen; nach ihrer Genehmigung sind sie in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen;
    2. Ziffer 2
      je nach Bedarf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Erlangung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder von Ausbildungslehrgängen zur Vermittlung der für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Kenntnisse in Teilbereichen des alpinen Schilaufs, in Carving und Gleiten auf Schnee sowie in den Sonderformen des Schilaufs und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen; die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Fortbildungskursen;
    4. Ziffer 4
      bei Bedarf die Erlassung von Richtlinien über die Beschäftigung von Schilehrern, die nicht die Befähigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine gleichwertige Befähigung aufweisen.
  5. Absatz 5Der Oö. Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      der Obmann,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand und
    3. Ziffer 3
      die Vollversammlung aller Mitglieder.
  6. Absatz 6Der Oö. Schilehrerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)

§ 67

Text

Paragraph 67,
Oö. Berg- und Schiführerverband

  1. Absatz einsAlle Personen, denen ein Berechtigungsschein für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz 2 bis 2c ausgestellt wurde, bilden den Oö. Berg- und Schiführerverband, sofern sie ihre Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit in Oberösterreich ausüben. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zur Führung des Landeswappens befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  2. Absatz 2Folgende Personen können mit ihrer Zustimmung als Mitglied in den Oö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, denen ein Berechtigungsschein für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz 2 bis 2c ausgestellt wurde, sofern sie ihre Tätigkeit bloß vorübergehend in Oberösterreich ausüben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich in einer Ausbildung für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz 2 bis 2c befinden oder diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, aber keinen Berechtigungsschein besitzen.
    Besondere Förderer des Bergführerwesens in Oberösterreich können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  3. Absatz 3Dem Oö. Berg- und Schiführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in allen berufsspezifischen Angelegenheiten, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen gemäß Paragraph 61, Absatz 7, Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  4. Absatz 4Im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung obliegt dem Oö. Berg- und Schiführerverband
    1. Ziffer eins
      je nach Bedarf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Erlangung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und die Abhaltung der entsprechenden Prüfungen; die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Fortbildungskursen;
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von Bescheinigungen (Praxiskarten) für Personen, die in einem Ausbildungskurs gemäß Ziffer eins, bereits jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die nach den Erfahrungen der Wissenschaft ausreichen, um unter Aufsicht eines Berg- und Schiführers die Tätigkeiten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, auszuüben (Berg- und Schiführeranwärter); diese Praxiskarten gelten zwei Jahre und ermächtigen deren Inhaber zur Absolvierung einer Praxiszeit unter Aufsicht eines Berg- und Schiführers; die Gültigkeit kann im Einzelfall vom Oö. Berg- und Schiführerverband um längstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Berg- und Schiführeranwärter nachweist, daß auf Grund einer Krankheit oder Verletzung die Praxiszeit nicht zur Gänze absolviert werden konnte.
  5. Absatz 5Der Oö. Berg- und Schiführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet ist. In der Satzung sind jedenfalls als Organe vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      der Obmann,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand und
    3. Ziffer 3
      die Vollversammlung aller Mitglieder.
  6. Absatz 6Der Oö. Berg- und Schiführerverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Verband bei der Besorgung der ihm zukommenden Aufgaben Gesetze, Verordnungen oder die jeweilige Satzung nicht verletzen Anmerkung, Richtig: verletzt) und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war, hat die Landesregierung die Wahl als ungültig zu erklären.

§ 68

Text

Paragraph 68,
Überwachung der Schischulen

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulen zu überwachen. Im Rahmen der Überwachung steht ihr die Befugnis zu, die Schischulen durch geeignete und von ihr ermächtigte Organe in schimethodischer, schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf das Vorhandensein eines deutlich gekennzeichneten Schischulbüros und eines im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, geeigneten Sammelplatzes sowie der notwendigen Sicherungseinrichtungen, insbesondere für die Leistung erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Schischulen zu betreten. Die Schischulleiter sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2019)
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist der jeweiligen Schischule und dem Oö. Schilehrerverband mitzuteilen.
  3. Absatz 3Werden bei der Überprüfung im Sinn des Absatz eins, Mängel festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schischulleiter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

§ 69

Text

Paragraph 69,
Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden

Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

§ 70

Text

4. Teil
Camping

Paragraph 70,
Campingplatz

  1. Absatz einsAls Campingplatz gilt eine Grundfläche,
    1. Ziffer eins
      die von der bzw. dem über diese Grundfläche Verfügungsberechtigten für Zwecke des Campierens öffentlich angeboten wird oder
    2. Ziffer 2
      auf welcher die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren in der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
  2. Absatz 2Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
    1. Ziffer eins
      in oder neben einem Zelt oder
    2. Ziffer 2
      in oder neben einem abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim) oder
    3. Ziffer 3
      in oder neben einem anderen Bauwerk (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.), sofern das Bauwerk
      1. Litera a
        von der bzw. dem Verfügungsberechtigten auf einem bewilligten Campingplatz zur Unterbringung von ständig wechselnden Gästen errichtet ist,
      2. Litera b
        leicht ortsveränderlich ist,
      3. Litera c
        einschließlich eines allfälligen Schutzdaches eine Fläche von höchstens 50 m2 bedeckt und
      4. Litera d
        nicht mehr als ein Geschoß aufweist.
    Ein kurzes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.
  3. Absatz 3Campingplätze dürfen, sofern es sich nicht um Jugendzeltlager oder Kurzzeitcampingplätze (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2) handelt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
  4. Absatz 4Campingplätze müssen so gelegen sein, dass
    1. Ziffer eins
      das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind,
    2. Ziffer 2
      durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abfahrtverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht gröblich verletzt werden.
  5. Absatz 5Auf einem Campingplatz dürfen auf maximal 20 % der Standplätze, insgesamt jedoch auf höchstens 15 Standplätzen, Bauwerke gemäß Absatz 2, Ziffer 3, errichtet werden. Die Gemeinde kann ergänzend zur Widmung gemäß Absatz 3, auch jene Flächen festlegen, in denen diese Standplätze zulässig sind.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 71

Text

Paragraph 71,
Gestaltung und Einrichtung von Campingplätzen

  1. Absatz einsAuf dem Campingplatz müssen eine ausreichende Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein. Die Anbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebs entsprechen und so beschaffen sein, dass sie witterungsunabhängig auch von Einsatzfahrzeugen benutzt werden können.
  2. Absatz 2Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen. Insbesondere müssen sie eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken, zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen), eine ausreichende Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen und geeignete Lösch- sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen aufweisen.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Bauwerke müssen den bautechnischen Vorschriften entsprechen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung, die Bauart und die Ausführung von baulichen Anlagen auf Standplätzen;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl, den Standort, die Gestaltung, die Bauart, die Ausführung und die Ausstattung von Bauwerken gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 3,

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 72

Text

Paragraph 72,
Bewilligung von Campingplätzen; Verfahren

  1. Absatz einsCampingplätze dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrags entsprechen muss; eine Vorlage ist nicht erforderlich, wenn die Behörde selbst eine Abfrage des Grundbuchs durchführen kann;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Verfügungsberechtigung über die für den Campingplatz vorgesehene Grundfläche, sofern sie nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Campingplatz höchstens 25 Meter entfernt ist (Nachbarn);
    4. Ziffer 4
      die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Darstellungen und Beschreibungen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung den Paragraphen 70 und 71 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht.
  4. Absatz 4In der Bewilligung ist die Anzahl der Standplätze festzulegen.
  5. Absatz 5Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3, erforderlich ist. Insbesondere kann bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten (saisonal) betrieben werden darf oder dass Dauercamping nur auf bestimmten Standplätzen zulässig ist. Als Dauercamping gilt die Aufstellung von Fahrzeugen nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum.
  6. Absatz 6Nachbarn kommt zur Wahrung der im Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, geschützten Nachbarschaftsinteressen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Die Gemeinde ist im Bewilligungsverfahren als Beteiligte zu hören.
  7. Absatz 7Änderungen des Campingplatzes sowie Änderungen von Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, bedürfen einer Bewilligung, sofern im Absatz 8, nichts anderes bestimmt ist. Absatz eins bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Änderungen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Hygiene der Benutzerinnen bzw. Benutzer erwarten lassen, bedürfen keiner Bewilligung. Sie sind unter Anschluss der geänderten Pläne, Darstellungen und Beschreibungen vor ihrer Durchführung der Behörde anzuzeigen. Wird innerhalb von vier Wochen die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Ausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung begonnen werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 73

Text

Paragraph 73,
Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung

  1. Absatz einsDer Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Wirksamkeit der nach Paragraphen 72,, 74 und 75 erlassenen Bescheide geht bei einem Wechsel der bzw. des über den Campingplatz Verfügungsberechtigten auf den neuen Rechtsträger über; dieser hat den Wechsel der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 74

Text

Paragraph 74,
Pflichten; Überprüfung von Campingplätzen

  1. Absatz einsDie Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat für die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person erreichbar ist.
  2. Absatz 2Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen betriebsbereit und sauber gehalten werden und der Campingplatz in einem der Bewilligung und den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechenden Zustand erhalten wird.
  3. Absatz 3Kommt die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes der Verpflichtung nach Absatz 2, nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes unter Gewährung einer angemessenen Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Wird dem Auftrag nicht entsprochen, kann sie die Sperre des Campingplatzes bis zur Behebung der Mängel anordnen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat einen Campingplatz oder die betroffenen Teile desselben ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.
  5. Absatz 5Den Organen der Behörde ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 75

Text

Paragraph 75,
Einstellung des Betriebs von Campingplätzen

  1. Absatz einsWird der Betrieb eines Campingplatzes auf Dauer eingestellt, so hat die bzw. der über die betroffenen Grundflächen Verfügungsberechtigte diese in einen hygienisch einwandfreien und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.
  2. Absatz 2Die Einstellung des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. Im Fall eines bewilligten Campingplatzes erlischt mit der Mitteilung die Bewilligung.
  3. Absatz 3Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustands der betroffenen Grundflächen gemäß Absatz eins, notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 76

Text

Paragraph 76,
Campieren außerhalb von Campingplätzen

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen
    1. Ziffer eins
      nur an bestimmten Orten oder zu bestimmten Anlässen zulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      an bestimmten Orten unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      im gesamten Gemeindegebiet unzulässig ist.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - bestimmte Orte oder Gebiete, für die eine Verordnung nach Absatz eins, besteht, im erforderlichen Umfang in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde kann Verordnungen gemäß Absatz eins, erforderlichenfalls unter Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
  4. Absatz 4Ungeachtet einer Verordnung nach Absatz eins, ist das Campieren außerhalb von Campingplätzen zulässig, sofern die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren ohne die Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 77

Text

Paragraph 77,
Bewilligungsfreie Campingplätze

  1. Absatz einsDie Paragraphen 71 bis 74 sind auf folgende Campingplätze nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Jugendzeltlager, das sind Zeltlager von Jugendorganisationen oder im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;
    2. Ziffer 2
      Kurzzeitcampingplätze, das sind Campingplätze innerhalb des Geländes einer überregional bedeutsamen Veranstaltung an höchstens zehn Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs;
    3. Ziffer 3
      Kleinstcampingplätze, das sind Campinglätze im Ausmaß von höchstens 300 m2;
    4. Ziffer 4
      Wohnmobilstellplätze, das sind Campingplätze ausschließlich für Kraftfahrzeuge mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten.
  2. Absatz 2Grundflächen zum Campieren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Campingplatz.
  3. Absatz 3Auf Jugendzeltlagern dürfen nur Zelte oder Fahrzeuge, ausgenommen Mobilheime, aufgestellt werden. Ein Zelt oder Fahrzeug darf jeweils für die Dauer von höchstens sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres auf dem Campingplatz verbleiben.
  4. Absatz 4Auf Kurzzeitcampingplätzen dürfen auch andere Bauwerke im Sinn von Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 3, für zehn Tage aufgestellt werden.
  5. Absatz 5Auf Kleinstcampingplätzen dürfen auch bis zu zwei andere Bauwerke im Sinn von Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 3, aufgestellt werden.
  6. Absatz 6Jugendzeltlager und Kleinstcampingplätze müssen in einer Entfernung von höchstens 250 Metern über einen Zugang zu Trinkwasser und einer Entleerungsmöglichkeit für die in Behältern (Kübel, Abwasserkanister und dgl.) aufgefangenen Abwässer sowie zu Einrichtungen zur Abfallentsorgung verfügen. Wird auf dem Campingplatz auch das Campieren in einem Zelt ermöglicht, so ist zusätzlich Zugang zu einer Toilette und Waschgelegenheit zu bieten.
  7. Absatz 7Wohnmobilstellplätze ab vier Stellplätzen müssen über eine Ver- und Entsorgungsstation für Trink- und Abwasser sowie zur Fäkalentsorgung sowie über die für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen verfügen.
  8. Absatz 8Die Aufnahme des Betriebs eines Campingplatzes gemäß Absatz eins, ist unter Anschluss der im Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 genannten Unterlagen und im Fall von Kurzzeitcampingplätzen unter Bekanntgabe der Dauer der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat von einer solchen Anzeige die Gemeinde und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auch die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband und die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen. Wird innerhalb von vier Wochen der Betrieb nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen werden.
  9. Absatz 9Die Behörde hat den Betrieb eines Campingplatzes gemäß Absatz eins, zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Grundfläche für das Campieren nicht geeignet ist oder
    2. Ziffer 2
      Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird oder
    3. Ziffer 3
      der Campingplatz nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 78

Text

Paragraph 78,
Behörden; eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsBehörde im Sinn des 4. Teils dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 72, Absatz 6 und Paragraph 76, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 79

Text

Paragraph 79,
Kontrolle der Einhaltung

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 76, fällt - ungeachtet des Paragraph 80, - in die Zuständigkeit der Gemeinde; die Gemeinde kann mit der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph 76,
    1. Ziffer eins
      Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder
    2. Ziffer 2
      besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
  2. Absatz 2Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die Paragraphen 5 b bis 5d und Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
  3. Absatz 3Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des Paragraph 76, durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
  4. Absatz 4Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Aussprechen von Ermahnungen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG;
    2. Ziffer 2
      Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
    Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom Ort der Übertretung in Betracht.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB.
  6. Absatz 6Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 80

Text

Paragraph 80,
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des Paragraph 76, durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

  1. Ziffer eins
    Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 81

Text

5. Teil
Einräumung von Benützungsrechten; Strafbestimmungen

Paragraph 81,
Einräumung von Benützungsrechten

  1. Absatz einsZur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen, Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den Bergen, Schipisten, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinde, der LTO und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw. der Wirtschaftskammer Oberösterreich zugunsten eines Tourismusverbands (Berechtigter) auf dessen Antrag Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebs, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.
  2. Absatz 2Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte darf die bzw. der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen der bzw. des Berechtigten, so hat die bzw. der Belastete die bzw. den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind für das Verfahren, die Entschädigung, die Auflösung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 38a Oö. Straßengesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 82

Text

Paragraph 82,
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen

  1. Absatz einsDas Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheids geöffnet werden.
  2. Absatz 2Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erlässt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbands die Bezirksverwaltungsbehörde. Paragraph 81, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
  4. Absatz 4Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt werden. Die Gemeinde hat nach Anhörung des Tourismusverbands die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 83

Text

Paragraph 83,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht,
    1. Ziffer eins
      wer entgegen Paragraph 35, Absatz eins, die Anzeige über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen als Wohnraum nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    2. Ziffer 2
      wer entgegen Paragraphen 36, ff. als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger den Tourismusbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,
    3. Ziffer 3
      wer entgegen Paragraph 45, Absatz eins, als Beitragspflichtige bzw. Beitragspflichtiger die Beitragserklärung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft abgibt,
    4. Ziffer 4
      wer entgegen Paragraph 45, Absatz 4, dem Verlangen nach Vorlage des maßgebenden Umsatzsteuerbescheids oder sonstiger für die Beitragsberechnung bedeutender Unterlagen nicht entspricht oder die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
    5. Ziffer 5
      wer entgegen Paragraph 59, Absatz eins, eine Tätigkeit gemäß Paragraph 58, ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein erwerbsmäßig ausübt,
    6. Ziffer 6
      wer ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein eine der durch Paragraph 59, Absatz 3, geschützten Bezeichnungen führt,
    7. Ziffer 7
      wer wiederholt seiner Verpflichtung zur Fortbildung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 64, Absatz 6, nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      wer als Leiterin bzw. Leiter einer Schischule gegen die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins bis 3 verstößt,
    9. Ziffer 9
      wer eine Person als Schilehrerin bzw. Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, erfüllt,
    10. Ziffer 10
      wer als Fortbetriebsberechtigte bzw. Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      wer einen Campingplatz entgegen Paragraph 72, Absatz eins, ohne erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder entgegen Paragraph 72, Absatz 7, ändert,
    12. Ziffer 12
      wer entgegen Paragraph 72, Absatz 8, eine Änderung des Campingplatzes nicht fristgerecht anzeigt oder trotz Untersagung ändert,
    13. Ziffer 13
      wer entgegen Paragraph 73, Absatz eins, die Aufnahme des Betriebs eines bewilligten Campingplatzes nicht unverzüglich mitteilt,
    14. Ziffer 14
      wer als Betreiberin bzw. Betreiber eines Campingplatzes den Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins, über die Erreichbarkeit zuwiderhandelt,
    15. Ziffer 15
      wer als Betreiberin bzw. Betreiber eines Campingplatzes die Einrichtungen des Campingplatzes nicht dem Paragraph 74, Absatz 2, entsprechend bereithält oder den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids zuwiderhandelt,
    16. Ziffer 16
      wer einen Campingplatz trotz angeordneter Sperre gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder 4 betreibt,
    17. Ziffer 17
      wer entgegen Paragraph 74, Absatz 5, den Organen der Behörde den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
    18. Ziffer 18
      wer entgegen Paragraph 75, Absatz 2, die Einstellung des Betriebs eines Campingplatzes nicht unverzüglich mitteilt,
    19. Ziffer 19
      wer außerhalb von Campingplätzen an einem Ort oder in einem Gebiet campiert, an bzw. in dem auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, das Campieren nicht zulässig ist,
    20. Ziffer 20
      wer den Bestimmungen über bewilligungsfreie Campingplätze gemäß Paragraph 77, Absatz 3 bis 7 zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 21
      wer entgegen Paragraph 77, Absatz 8, die Aufnahme des Betriebs eines bewilligungsfreien Campingplatzes nicht fristgerecht anzeigt oder einen Campingplatz trotz einer Untersagung gemäß Paragraph 77, Absatz 9, betreibt.Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wird der Tourismusbeitragsstelle oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bekannt, können sie von der Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 84

Text

Paragraph 84,
Verweise

Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  • Strichaufzählung
    Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 25/2021;
  • Strichaufzählung
    Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2019;
  • Strichaufzählung
    E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 148/2020;
  • Strichaufzählung
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
  • Strichaufzählung
    Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2018;
  • Strichaufzählung
    Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2020;
  • Strichaufzählung
    Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
  • Strichaufzählung
    Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 24/2012;
  • Strichaufzählung
    Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2021;
  • Strichaufzählung
    Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

§ 85

Text

Paragraph 85,
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 11,, 27, 28 Absatz eins und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2018)
  3. Absatz 3Mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 2 bis 5, Paragraphen 7 bis 20, Paragraph 21, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraphen 22 bis 26, Paragraphen 28 bis 31, Paragraphen 46,, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;
    2. Ziffer 2
      die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013,, wobei ein auf Grundlage dieser Verordnung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossener Voranschlag als Budget gemäß Paragraph 27, weitergilt;
    3. Ziffer 3
      die Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,.
  4. Absatz 4Mit dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 3, Ziffer eins, nicht angeführten Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013;
    2. Ziffer 2
      das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2012;
    3. Ziffer 3
      die Verordnungen der Gemeinden gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins a,, Paragraphen 3,, 5 und 6 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, mit welchen die Höhe und Fälligkeit der Tourismusabgabe festgesetzt und allfällige Pflichten zur Einreichung von Abgabenerklärungen sowie Befreiungen von der Abgabenpflicht vorgesehen werden.
      Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2019 verwirklicht werden, sind die Bestimmungen über die Interessentenbeiträge gemäß Paragraphen eins,, 33 bis 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und die Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991 über Nächtigungen in Gästeunterkünften, Sonderkrankenanstalten und Ferienwohnungen in Tourismusgemeinden weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 10, Absatz 2, ist erstmals ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
  6. Absatz 6Die erste einheitliche Funktionsperiode des Strategie-Boards endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
  7. Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      auf Grund des Paragraph 22, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 errichtete Landes-Tourismusorganisation besteht als LTO gemäß Paragraph 3, weiter;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 26, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellte Geschäftsführerin bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestellte Geschäftsführer bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer gemäß Paragraph 7, im Amt;
    4. Ziffer 4
      geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen (Oö. Ortsklassenverordnung 2015), Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,, bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 als Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Geltung. Eine gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2012,, im Verfahren zur Erlassung der Oö. Ortsklassenverordnung 2011 oder nach Erlassung dieser Verordnung erfolgte Anhörung der Pflichtmitglieder gilt als Anhörung gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    5. Ziffer 5
      geltende Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,, gilt als auf der Grundlage des Paragraph 10, erlassen weiter;
    6. Ziffer 6
      gewählten Organe der Tourismusverbände bleiben bis zur ersten Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Amt; auf sie sind Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraphen 10 bis 16 und Paragraphen 18 bis 21 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, und Paragraphen 5 bis 9 der Verordnung, mit der die Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, weiterhin anzuwenden; die bzw. der Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Aufgaben, welche der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zukommen, bis dahin wahrzunehmen;
    7. Ziffer 7
      nach Paragraph 17, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bleiben unbeschadet der Möglichkeit der Abberufung nach Paragraph 25, Absatz 2, für die vorgesehene Bestelldauer als Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer nach Paragraph 25, im Amt;
    8. Ziffer 8
      geltende Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der auf Grund des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2007,, bleibt als Verordnung gemäß Paragraph 37, in Geltung;
    9. Ziffer 9
      erstatteten Anzeigen über die Aufnahme der Tätigkeit der Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Anzeigen über die Aufnahme des Betriebs einer privaten Gästeunterkunft gemäß Paragraph 35, Absatz eins ;,
    10. Ziffer 10
      bestehenden Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Paragraph 41, Absatz 5 und 6a Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als Beschlüsse gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6 weiter;
    11. Ziffer 11
      bestehenden Beschlüsse über die Senkung der gesetzlichen Prozentsätze allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter.
  8. Absatz 8Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Oö. Tourismus-Gesetz 1990 gelten als freiwillige Mitgliedschaften nach Paragraph 11, Absatz 2, weiter,
    2. Ziffer 2
      eingerichtete Interessentenbeitragsstelle (Paragraph 27, Oö. Tourismus-Gesetz 1990) besteht als Oö. Tourismusbeitragsstelle gemäß Paragraph 33, weiter; sämtliche von der Interessentenbeitragsstelle ergangenen Verfügungen und sonstigen Erledigungen sind als Verfügungen bzw. Erledigungen der Oö. Tourismusbeitragsstelle zuzurechnen;
    3. Ziffer 3
      bestellte Leiterin bzw. der bestellte Leiter der Interessentenbeitragsstelle (Paragraph 27, Oö. Tourismus-Gesetz 1990) bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Leiterin bzw. Leiter der Oö. Tourismusbeitragsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz 2, im Amt.
  9. Absatz 9Tourismusverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Absatz eins, keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer bestellt haben,
    1. Ziffer eins
      müssen die Wahl des Aufsichtsrats durchführen, wenn das Aufkommen des Tourismusverbands aus den Tourismusbeiträgen und der Tourismusabgabe 350.000 Euro übersteigt;
    2. Ziffer 2
      dürfen bis zur Wahl des Aufsichtsrats an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen; sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist;
    3. Ziffer 3
      sind zur Erstellung eines Tourismuskonzepts (Paragraph 12,) erst ab der Wahl des Aufsichtsrats verpflichtet.
  10. Absatz 10Die übrigen Tourismusverbände müssen die Wahl des Aufsichtsrats so rechtzeitig durchführen, dass die erste Sitzung des Aufsichtsrats längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 stattfinden kann. Diese Wahl kann bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden; die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats erlangen jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihr Amt.
  11. Absatz 11Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2021)

Art. 6

Text

Artikel VI

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 62/2021)

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1967,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2012,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Campingplatzbewilligungen nach dem Oö. Campingplatzgesetz gelten im bisherigen Umfang als Bewilligungen bzw. Anzeigen nach dem Oö. Tourismusgesetz 2018.
  3. Absatz 3Auf Verfügungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine Grundfläche zum Campieren für weniger als zehn Personen oder einen Wohnmobilstellplatz nachweislich zur Verfügung gestellt haben, sind spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dessen Bestimmungen anzuwenden. In diesen Fällen ist für den bestehenden Umfang Paragraph 70, Absatz 3, nicht anzuwenden.(4) Auf Campingplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bewilligt sind, ist Paragraph 70, Absatz 3, nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 134/2021)
  4. Absatz 5Auf Grundflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits länger als ein Jahr als öffentliche Verkehrsflächen verwendet worden sind, dürfen unabhängig von ihrer Widmung Wohnmobilstellplätze errichtet werden.