(9)Absatz 9Bei Pflegepersonen gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegekindergeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den Pflegepersonen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 45 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat.Bei Pflegepersonen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegekindergeldes gemäß Paragraph 30, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den Pflegepersonen, ohne dass eine volle Erziehung (Paragraph 45, Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat.