(1) Im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung sind alle für den Brand- und Katastrophenschutz und die die Feuerwehr betreffenden gefahrenpolizeilichen Aufgaben der Gemeinde relevanten Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, besondere Naturgefahren, die Art und Weise sowie Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich, die organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen und die Ausrüstung der Feuerwehren sowie der Flächenwidmungsplan einschließlich örtlichem Entwicklungskonzept zu berücksichtigen.