Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung , Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten (Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 37/2015 (RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71 [CELEX-Nr. 32009L0128]; VO (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1 [CELEX-Nr. 32009R1107])

Änderung

LGBl.Nr. 32/2017 (RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71 [CELEX-Nr. 32009L0128])

LGBl.Nr. 42/2020

LGBl.Nr. 110/2021

LGBl.Nr. 22/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2014,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h und Ziele

Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten und dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen und der Umwelt.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, p, f, l, i, c, h, t, i, g, e, Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz einsPrüfpflichtig sind Pflanzenschutzgeräte unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Absatz 2, von der Kontrollpflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind prüfpflichtig:
    1. Ziffer eins
      Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);
    2. Ziffer 2
      Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);
    3. Ziffer 3
      Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);
    4. Ziffer 4
      stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw. -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);
    5. Ziffer 5
      Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);
    6. Ziffer 6
      Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;
    7. Ziffer 7
      Granulatstreugeräte, Beizgeräte und Streichgeräte.
  2. Absatz 2Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);
    2. Ziffer 2
      Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen (Makroorganismen - ausgenommen Wirbeltiere - sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen).
  3. Absatz 3Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellten Prüforgan geprüft worden und mit einer gültigen Begutachtungsplakette (Anlage 1) versehen sind; ausgenommen sind Neugeräte bis fünf Jahre nach dem Kauf. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (zB. Lieferschein) nachzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2017)
  4. Absatz 4Prüfungen, für die kein Prüforgan gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellt werden konnte, sind von einer oder einem technischen Amtssachverständigen vorzunehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, i, n, t, e, r, v, a, l, l, e,

  1. Absatz einsDer zeitliche Abstand zwischen den Geräteüberprüfungen (Prüfintervall) darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Der Rest des Kalendermonats, in dem das Prüfintervall abläuft, sowie die darauf folgenden beiden Monate gelten als Toleranzfrist.
  3. Absatz 3Für Neugeräte, bei denen die Fünfjahresfrist des Paragraph 2, Absatz 3, nicht vor September 2019 abgelaufen ist sowie für prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte, bei denen das Prüfintervall nicht vor September 2019 abgelaufen ist, gilt eine Toleranzfrist für die Geräteüberprüfung bis 31. Dezember 2020. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2020,)

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n, an die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte

Die Prüforgane haben die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung gemäß Anlage 2 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen vorzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2017)

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, b, e, f, u, n, d und Begutachtungsplakette

  1. Absatz einsAnlässlich der Prüfung eines Pflanzenschutzgeräts nach dieser Verordnung hat das Prüforgan einen Prüfbefund zu erstellen. Eine Ausfertigung des Prüfbefunds ist der bzw. dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Pflanzenschutzgeräteeigentümerin bzw. der Pflanzenschutzgeräteeigentümer hat den Prüfbefund während des Prüfintervalls aufzubewahren.
  2. Absatz 2Der Prüfbefund hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift sowie die Registernummer des Prüforgans, welches die Prüfung durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Pflanzenschutzgeräteeigentümerin bzw. des Pflanzenschutzgeräte-eigentümers,
    3. Ziffer 3
      Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),
    4. Ziffer 4
      allfällige Mängelbeschreibungen und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,
    5. Ziffer 5
      zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der Kontrollanleitung für ein positives Prüfergebnis entspricht,
    6. Ziffer 6
      Nummer der Begutachtungsplakette (nur bei positivem Ergebnis der Prüfung),
    7. Ziffer 7
      Datum der Prüfung und
    8. Ziffer 8
      Unterschrift (Name) der Prüferin bzw. des Prüfers.
  3. Absatz 3Bei positivem Prüfergebnis hat das Prüforgan die Begutachtungsplakette nach dem Muster der Anlage 1 an einer geeigneten Stelle des geprüften Pflanzenschutzgeräts gut sichtbar untrennbar anzubringen. Bei negativem Prüfergebnis ist lediglich ein (negativer) Prüfbefund auszufertigen.
  4. Absatz 4Die Begutachtungsplaketten müssen gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer des Prüforgans versehen werden.
  5. Absatz 5Auf der Begutachtungsplakette sind das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem die nächste Prüfung des prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräts spätestens erforderlich ist, deutlich sichtbar (zB durch Lochung vorgedruckter Datumsfelder) anzugeben. Die Begutachtungsplakette wird nach Ablauf dieses Datums und der Toleranzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder bei Unkenntlichkeit ungültig.
  6. Absatz 6Die Begutachtungsplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht.
  7. Absatz 7Auf Antrag ist vom Prüforgan eine innerhalb des Prüfintervalls unkenntlich gewordene Prüfplakette zu erneuern. Verfügt das Prüforgan nicht mehr über eine entsprechende Autorisierung, ist der Antrag bei der für das Prüforgan örtlich zuständigen bzw. zuständig gewesenen Behörde einzubringen.
  8. Absatz 8Die Kosten der Prüfung und der Begutachtungsplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, B, e, s, t, e, l, l, u, n, g, von Prüforganen

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag Prüforgane zu bestellen, wenn die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige sachkundige Personal zur Durchführung der Prüfung der im Paragraph 2, Absatz eins, aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 2 vorhanden sind. Erforderlichenfalls hat die Bestellung eingeschränkt auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen. Eine Bestellung ermächtigt auch zur Prüfung der entsprechenden Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen in (teil)stationärer bzw. schienengebundener Form im gesamten Landesgebiet. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2017)
  2. Absatz 2Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, bzw. ihres Umfangs ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller eine Bestätigung der Bundesanstalt für Landtechnik (BLT) Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.
  3. Absatz 3Das gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellte Prüforgan hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Bestellung waren, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist die Bestellung als Prüforgan von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. Gleiches gilt, wenn der Behörde nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ausstellung einer Bestätigung der BLT Wieselburg eine neue Bestätigung der BLT Wieselburg vorgelegt wird, die nicht älter als sechs Monate ist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat über die in Oberösterreich bestellten Prüforgane ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise (jedenfalls auch im Internet) zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die BLT Wieselburg gilt als bestelltes Prüforgan gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Oö. Bodenschutzgesetz 1991.

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, w, e, r, t, i, g, e, Bescheinigungen

Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, gelten nicht für Geräte, für die eine gültige Bescheinigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Türkei, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes vorliegt. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist im Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2017)

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEin prüfpflichtiges Pflanzenschutzgerät, welches bis einschließlich 31. Dezember 2014 entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Agrarumweltprogrammes (ÖPUL) von einer von der BLT Wieselburg autorisierten Werkstätte einer wiederkehrenden Kontrolle mit positivem Kontrollergebnis unterzogen wurde, gilt als geprüft im Sinn dieser Verordnung, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser Überprüfung (ÖPUL-Prüfplakette) ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass es den Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 71, entspricht. Das Prüforgan hat in diesem Fall eine Begutachtungsplakette nach dieser Verordnung am Pflanzenschutzgerät anzubringen; das Prüfintervall gemäß Paragraph 3, ist dabei ab dem Zeitpunkt der Basisüberprüfung gemäß ÖPUL zu berechnen. Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Gleiches gilt, wenn ein nach dieser Verordnung bestelltes Prüforgan bestätigt, dass ein von ihm im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis zur Erlassung dieser Verordnung mit der seiner Bestellung zugrunde liegenden technischen und personellen Ausstattung geprüftes Pflanzenschutzgerät den Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 71, entspricht bzw. dass ein von ihm nach Erlassung dieser Verordnung bis zu seiner Bestellung mit der seiner Bestellung zugrunde liegenden technischen und personellen Ausstattung geprüftes Pflanzenschutzgerät den Anforderungen der Anlage 2 entspricht.
  3. Absatz 3„ÖPUL“ im Sinn dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
  4. Absatz 4Für Granulatstreugeräte, Beizgeräte und für Streichgeräte, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, von der Prüfpflicht ausgenommen sind, gilt Paragraph 2, Absatz 3, ab dem 1. Jänner 2021. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2017)

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, B, e, h, ö, r, d, e,

Behörde im Sinn dieser Verordnung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 10

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 3, tritt mit 26. November 2016 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2