§ 7
Gleichwertige BescheinigungenParagraph 7 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, w, e, r, t, i, g, e, Bescheinigungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1, gelten nicht für Geräte, für die eine gültige Bescheinigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Türkei, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes vorliegt. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist im Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, gelten nicht für Geräte, für die eine gültige Bescheinigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, Sitzung 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Türkei, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes vorliegt. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist im Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2017)