(2)Absatz 2Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 bzw. § 6 Abs. 3 erster Satz endet, abgesehen vom Fall der Abberufung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz endet, abgesehen vom Fall der Abberufung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.