Abweichend von Punkt 5.2.3 der ÖNORM B 1600 dürfen in Gebäuden, in denen sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 40 Personen aufhalten können, als Personenaufzüge auch vertikale Plattformaufzüge ausgeführt werden. Diese müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s“, Ausgabe März 2011, die von der beim Amt der Nö. Landesregierung eingerichteten Verbindungsstelle der Bundesländer versandt wurden, entsprechen. Die genannten Leitlinien können bei der Verbindungsstelle der Bundesländer in 1010 Wien, Schenkenstraße 4, bezogen werden; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.