Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Naturschutzgebiet "Traunstein" in Gmunden, Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Traunstein in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 21/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

  1. (1) Der Traunstein in der Gemeinde Gmunden, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
  2. (2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Text

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. 1.
    das Betreten, ausgenommen im Rahmen von Sportveranstaltungen;
  2. 2.
    die Benutzung rechtmäßig bestehender Klettersteige;
  3. 3.
    die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Klettersteige im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  4. 4.
    die Instandhaltung bestehender Wanderwege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  5. 5.
    die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Straßen und Forststraßen;
  6. 6.
    das Befahren rechtmäßig bestehender Straßen und Forststraßen durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
  7. 7.
    das Befahren des Gebiets durch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Nutzung;
  8. 8.
    die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Pflanzen von nicht heimischen Arten;
  9. 9.
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  10. 10.
    die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie von Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  11. 11.
    das Starten und Landen mit Hubschraubern im Rahmen von Materialflügen zur Erhaltung und Erneuerung bzw. zur Ver- und Entsorgung von bestehenden Schutzhütten zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober jeden Jahres.

§ 3

Text

§ 3

  1. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. (2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.
  1. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2000, außer Kraft.