Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Landesgesetz, mit dem Überleitungsregelungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erlassen werden (Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 61/2012 (GP XXVII RV 645/2012 AB 670/2012 LT 27)

§ 1

Text

Paragraph eins,
Ernennung

  1. Absatz einsEin Recht auf Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat, wer am 1. Juli 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ist, einen Antrag auf Ernennung stellt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.
  2. Absatz 2Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt, wenn er bis zum Ablauf des 15. August 2012 einen schriftlichen Antrag an die Landesregierung stellt und diese nicht bis zum Ablauf des 15. September 2012 die Bewerbung ablehnt. Im Verfahren ist eine Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 3, Absatz 5, Oö. Verwaltungssenatsgesetz einzuholen. Ein solcher Antrag gilt auch als Antrag auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts.
  3. Absatz 3Sonstige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zur Richterin bzw. zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ernannt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag an die Landesregierung stellen und diese nicht bis zum Ablauf des 15. Jänner 2013 die Bewerbung ablehnt.
  4. Absatz 4Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.