Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2021 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2019, anzuwenden, wobei § 4 Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2021 in der folgenden Fassung angewendet wird, sofern sich dadurch eine Verbesserung für die Bezieherinnen und Bezieher von Wohnbeihilfe ergibt:Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2021 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2019,, anzuwenden, wobei Paragraph 4, Absatz 3, ab dem 1. Jänner 2021 in der folgenden Fassung angewendet wird, sofern sich dadurch eine Verbesserung für die Bezieherinnen und Bezieher von Wohnbeihilfe ergibt:
„Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,79;
bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 2,61;
bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;
bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;bei einem Kind, das im Sinn des Paragraph 8, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5; bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.“