Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für V Europaschutzgebiet "Traun-Donau-Auen", Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Traun-Donau-Auen" als Europaschutzgebiet bezeichnet wird

StF: LGBl.Nr. 79/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
Bezeichnung

  1. Absatz einsDas Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 5, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2Das Gebiet „Traun-Donau-Auen“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3114000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (Paragraph 5, Ziffer 3,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 5, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Die im Absatz eins und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Traun-Donau-Auen“ bezeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Grenzen

  1. Absatz einsIn der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgender Verordnung zur Gänze erfasst sind:
    Verordnung, mit der Teile der Traun-Donau-Auen in der Stadtgemeinde Linz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2004,.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Schutzzweck

  1. Absatz einsSchutzzweck des Vogelschutzgebiets „Traun-Donau-Auen“ (Paragraph eins, Absatz eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs römisch eins der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 5, Ziffer eins,) und deren Lebensräume

Tabelle 1:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A002

Prachttaucher
(Gavia arctica)

Störungsarme Rastplätze an größeren Gewässern

A021

Rohrdommel
(Botaurus stellaris)

Eisfreie Stellen an größeren, in der Regel stehenden oder langsam fließenden Gewässern in den größeren Flusstälern; seichte oder flachufrige, mit Verlandungszonen oder deckungsreichen Bereichen am Ufer ausgestattete größere Altarme, Augerinne oder Baggerseen

A027

Silberreiher
(Egretta alba)

Uferbereiche bzw. Flachwasserbereiche größerer Altarme oder Baggerseen; ungestörte Schlafplätze auf Bäumen an unzugänglichen Stellen im Bereich größerer Feuchtgebiete

A068

Zwergsäger
(Mergus albellus)

Störungsarme und störungsfreie Gewässerabschnitte an größeren Gewässern

A072

Wespenbussard
(Pernis apivorus)

Wälder mit Altholzinseln, Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern

A073

Schwarzmilan
(Milvus migrans)

Locker bewaldete Tieflagen mit Feuchtgebieten; störungsarme Auwaldabschnitte mit Altbäumen

A081

Rohrweihe
(Circus aeruginosus)

Süßwasserfeuchtgebiete mit dichter Vegetation; gehölzpflanzenarme Feuchtgebiete aller Art oder offene Kulturlandschaft, bevorzugt mit extensiv genutzten Flächen

A119

Tüpfelsumpfhuhn
(Porzana porzana)

Naturnahe Verlandungszonen seichter Gewässer; flach überschwemmte Wiesen- bzw. Seggen- oder Ruderalflächen als Brutfläche

A166

Bruchwasserläufer
(Tringa glareola)

Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze

A197

Trauerseeschwalbe
(Chlidonias niger)

Größere stehende Gewässer als störungsarme Nahrungs- und Rastplätze

A229

Eisvogel
(Alcedo atthis)

Langsam fließende oder stehende Gewässer mit Sitzwarten (zB über Wasser hängende Äste) und ausreichendem Angebot an kleinen Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen und Bächen

A236

Schwarzspecht
(Dryocopus martius)

Alt- und totholzreiche Auwaldflächen

A238

Mittelspecht
(Dendrocopus medius)

Ausreichend großflächige Pappel-, Weiden- und Eichenaltbestände

A272

Blaukehlchen
(Luscinia svecica)

Verlandungszonen stehender Gewässer mit einem bis mehrere Meter hohen Strukturen in Form von Schilfröhricht oder Weidengebüsch; teilweise offene, vegetationsfreie Böden und Uferbereiche von oft flachen, nährstoffreichen stehenden Wasserflächen

A321

Halsbandschnäpper
(Ficedula albicollis)

Großflächige, höhlenreiche Altlaubbestände

A338

Neuntöter
(Lanius collurio)

Übergangsbereiche von Wäldern und Gebüschen zu mageren Grünlandflächen, insbesondere entlang von Leitungstrassen oder Hochwasserschutzdämmen

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten

Tabelle 2:

Codebezeichnung

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

A004

Zwergtaucher
(Tachybaptus ruficollis)

Stehende nahrungsreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise auch verwachsenen Stellen

A005

Haubentaucher
(Podiceps cristatus)

Größere stehende, zumindest einen bis mehrere Meter tiefe, fischreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise verwachsenen Stellen

A017

Kormoran
(Phalacrocorax carbo)

Größere stehende oder langsam fließende, fischreiche Gewässer

A050

Pfeifenente
(Anas penelope)

Größere stehende, nahrungsreiche Gewässer

A051

Schnatterente
(Anas strepera)

Größere Gewässer des Gebiets als störungsarme Rast- und Überwinterungsplätze

A052

Krickente
(Anas crecca)

Nährstoffreiche Gewässer mit Flachufern

A054

Spießente
(Anas acuta)

Größere stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern

A055

Knäkente
(Anas querquedula)

Stehende Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern

A056

Löffelente
(Anas clypeata)

Stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern

A058

Kolbenente

(Netta rufina)

Stehende, tiefere, aber nährstoffreiche und vor allem an submersen Makrophyten reiche Gewässer

A059

Tafelente
(Aythya ferina)

Nicht zu tiefe stehende Gewässer, zB Baggerseen

A061

Reiherente
(Aythya fuligula)

Nahrungsreiche größere Gewässer mit Mindesttiefen von 0,5 – 1 m und ufernahen Bereichen mit ausreichend dichter krautiger Vegetation zur Deckung des Nests für Brutplätze; nahrungsreichere, tiefe, aber wenig strukturierte Gewässer auch außerhalb der Brutzeit

A067

Schellente
(Bucephala clangula)

Fließstreckenabschnitte an größeren Flüssen oder größere, tiefere und nährstoffarme Stillgewässer; als Brutplatz Baumhöhlen oder künstliche Nisthilfen in Gewässernähe

A070

Gänsesäger
(Mergus merganser)

Fischreiche Gewässerabschnitte mit guten Sichttiefen, insbesondere an Fließstreckenabschnitten größerer Flüsse und wenige Metern tiefen Abschnitten an größeren stehenden Gewässern; größere Bruthöhlen in ufernahen, aber auch weiter entfernten Waldbeständen mit höhlenreichen Altbeständen als Brutlebensraum

A099

Baumfalke
(Falco subbuteo)

Altholzbestände unterschiedlicher Größe in Gewässernähe

A118

Wasserralle
(Rallus aquaticus)

Röhrichtflächen mit gefluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser

A165

Waldwasserläufer
(Tringa chloropus)

Flachgeneigte Gewässerufer mit durchfeuchteten Sedimenten oder wenige Zentimeter tiefem Wasser als Nahrungs- und Rastplatz

A168

Flussuferläufer
(Actitis hypoleucos)

Naturnahe Fließstrecken kleinerer Flüsse bis größerer Ströme mit regelmäßig umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise Feinsedimentbänken als Brutlebensraum

A179

Lachmöwe
(Larus ridibundus)

Große Wasserflächen als Rast- und Nahrungsplatz

A210

Turteltaube
(Streptopelia turtur)

Klimabegünstigte Tieflagen, insbesondere entlang der Donau mit halboffenen Kulturlandschaften und lichten Wäldern, gerne auch Auwälder

A290

Feldschwirl
(Locustella naevia)

Übergangsbereiche von lichten Auwäldern zu Brachen; Hochstaudenfluren, Lichtungen, Wiesen, Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig aufgebauter Vegetation

A291

Schlagschwirl
(Locustella fluviatilis)

Verjüngungsflächen des Auwalds mit feuchten Hochstauden und Gebüschvegetation

A297

Teichrohrsänger
(Acrocephalus scirpaceus)

Im Wasser stehende Schilfbestände; lokal auch mit Schilf durchsetzte Weidenpionierstadien

A336

Beutelmeise
(Remiz pendulinus)

Feuchtgebiete der Tieflagen mit Baumbeständen in Form von Pappeln oder Weiden und angrenzende Rohrichtflächen mit Schilf oder Rohrkolben als Brutplatz

A381

Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)

Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen; Verlandungszonen entlang der größeren Gewässer

  1. Absatz 2Schutzzweck des als „Traun-Donau-Auen“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in der Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 5, Ziffer 2,)

Tabelle 3:

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Beschreibung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6212*

Submediterrane Halbtrockenrasen (Brometalia erecti)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 4 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 5, Ziffer 2,) und deren Lebensräume

Tabelle 4:

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)

Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Bäume unterschiedlicher Waldlebensräume

1134

Bitterling
(Rhodeus sericeus)

Langsam fließende, auch stehende Gewässer bis hin zu Tümpeln mit Sandböden mit einer dünnen darüber liegenden Mulmschicht

1145

Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)

Naturbelassene, stehende bis langsam fließende Gewässer mit Schlammgrund

1163

Koppe
(Cottus gobio)

Lockeres grobkörniges Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern

1166

Kammmolch
(Triturus cristatus)

Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen

1167

Alpenkammmolch
(Triturus carnifex)

Gräben, Altwässer, Teiche und Tümpel mit reichlichem Bewuchs an submersen Wasserpflanzen

1188

Rotbauchunke
(Bombina bombina)

Stehende, sonnenexponierte Flachgewässer mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand

1193

Gelbbauchunke
(Bombina variegata)

Seichte, vegetationsarme, aber gut besonnte Tümpel mit zumindest einer dünnen Schicht an Bodenschlamm

1337

Biber
(Castor fiber)

Ganzjährig stehendes oder fließendes Wasser mit Pflanzennahrung

§ 4

Text

Paragraph 4,
Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Außerhalb des im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft:
      1. eins Punkt eins
        die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen
        • Strichaufzählung
          auf Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder
        • Strichaufzählung
          die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt), die Düngung, die Anlage von Christbaumkulturen und der Wegebau in Lebensräumen der Art „A338 Neuntöter“;
        • Strichaufzählung
          der Wiesenumbruch in Lebensräumen der Arten „A072 Wespenbussard“, „A081 Rohrweihe“, „A338 Neuntöter“, „1166 Kammmolch“, „1167 Alpenkammmolch“, „1188 Rotbauchunke“ und „1193 Gelbbauchunke“;
        • Strichaufzählung
          die Anlage von Energiewald in Lebensräumen der Arten „A072 Wespenbussard“ und „A338 Neuntöter“;
      2. eins Punkt 2
        die Wiesenpflege, die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Beweidung mit landesüblichen Zäunen, die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen sowie das Entfernen von Steinen aus Äckern, Brachen und Wiesen;
      3. eins Punkt 3
        die Errichtung von betriebsnotwendigen Gebäuden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „6212* Submediterrane Halbtrockenrasen“ und „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“;
      4. eins Punkt 4
        die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen sowie der chemische Flächenpflanzenschutz, jeweils ausgenommen im Lebensraumtyp „6212 Submediterrane Halbtrockenrasen“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren“ und „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ bzw. in Lebensräumen der Arten „1134 Bitterling“ und „1145 Schlammpeitzger“;
    2. Ziffer 2
      in der Forstwirtschaft:
      1. 2 Punkt eins
        die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen auf Flächen,
      2. Strichaufzählung
        die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder
      3. Strichaufzählung
        einen Lebensraum der Vogelarten der Tabelle 1 oder von Tierarten der Tabelle 4 darstellen;
      4. 2 Punkt 2
        Kahlhiebe bis 0,5 ha, jeweils ausgenommen im Lebensraumtyp „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“, auf Flächen im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten „A072 Wespenbussard“ und „A073 Schwarzmilan“ im Zeitraum vom 16. März bis 15. September eines jeden Jahres sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Art „1086 Scharlachkäfer“ darstellen – hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen;
      5. 2 Punkt 3
        Einzelstammentnahmen, die Durchforstung und die Dickungspflege, ausgenommen auf Flächen im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten „A072 Wespenbussard“ und „A073 Schwarzmilan“ im Zeitraum vom 16. März bis 15. September eines jeden Jahres;
      6. 2 Punkt 4
        die Verjüngungsvorbereitung, die Jungwuchspflege und der Forstschutz, ausgenommen der flächige Einsatz von chemischen Mitteln in den Lebensraumtypen „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ und „91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia“ bzw. auf Flächen, die einen Lebensraum der Art „1086 Scharlachkäfer“ darstellen;
      7. 2 Punkt 5
        die Neuaufforstung, ausgenommen von Flächen der Lebensraumtypen „6212* Submediterrane Halbtrockenrasen“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten „A072 Wespenbussard“ und „A338 Neuntöter“ darstellen;
      8. 2 Punkt 6
        die Nutzung von Uferbegleitgehölzen, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten „A238 Mittelspecht“ und „A321 Halsbandschnäpper“ darstellen;
      9. 2 Punkt 7
        die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Art „1086 Scharlachkäfer“ darstellen;
      10. 2 Punkt 8
        das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten „A236 Schwarzspecht“, „A238 Mittelspecht“, „A321 Halsbandschnäpper“ und „1086 Scharlachkäfer“ darstellen; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;
      11. 2 Punkt 9
        die Anlage von Rückegassen;
      12. 2 Punkt 10
        die Errichtung von Brücken und Durchlässen, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ und „91F0 Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia“ sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten „1086 Scharlachkäfer“, „1134 Bitterling“ und „1145 Schlammpeitzger“ darstellen;
      13. 2 Punkt 11
        die Errichtung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „6212* Submediterrane Halbtrockenrasen“ und „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“;
      14. 2 Punkt 12
        die Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. die Wiederherstellung alter Gräben, ausgenommen in den und im Umfeld der Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten „1134 Bitterling“, „1145 Schlammpeitzger“, „1166 Kammmolch“, „1167 Alpenkammmolch“, „1188 Rotbauchunke“ und „1193 Gelbbauchunke“ darstellen;
      15. 2 Punkt 13
        die Ausbringung von Mineraldüngern auf Waldflächen, ausgenommen im Abstand bis zu 10 m zu den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie auf Flächen, die einen Lebensraum der Arten „1134 Bitterling“ und „1145 Schlammpeitzger“ darstellen;
    3. Ziffer 3
      in der Jagdwirtschaft:
      1. 3 Punkt eins
        das Errichten von Jagdeinrichtungen, ausgenommen
        • Strichaufzählung
          von Jagdhütten im Lebensraumtyp „6212* Submediterrane Halbtrockenrasen“;
        • Strichaufzählung
          in den Lebensräumen der Arten „A021 Rohrdommel“, „A027 Silberreiher“ und von Wasservögeln der Tabelle 2, sowie im Umkreis von 100 m zu einem Neststandort der Arten „A072 Wespenbussard“, „A073 Schwarzmilan“ und „A081 Rohrweihe“ für sämtliche Jagdeinrichtungen;
      2. 3 Punkt 2
        die Fütterung, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, „6212* Submediterrane Halbtrockenrasen“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“;
      3. 3 Punkt 3
        die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern, ausgenommen auf Flächen in den Lebensraumtypen „6212* Submediterrane Halbtrockenrasen“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“;
      4. 3 Punkt 4
        die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen;
      5. 3 Punkt 5
        die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd;
    4. Ziffer 4
      in der Fischereiwirtschaft:
      1. 4 Punkt eins
        die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
        • Strichaufzählung
          der Besatz mit Bachforellen und Regenbogenforellen in Lebensräumen der Arten „1166 Kammmolch“, „1167 Alpenkammmolch“, „1188 Rotbauchunke“, „1134 Bitterling“ und „1145 Schlammpeitzger“;
        • Strichaufzählung
          der Besatz mit Äschen in Lebensräumen der Arten „1166 Kammmolch“, „1167 Alpenkammmolch“ und „1188 Rotbauchunke“;
        • Strichaufzählung
          die Befischung mit Reusen und Netzen in Lebensräumen von Wasservögeln der Tabelle 2 im Zeitraum vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 15. Juli des darauf folgenden Jahres;
        • Strichaufzählung
          die Angelfischerei in der Umgebung von Neststandorten zur Brutzeit der Arten „A073 Schwarzmilan“, „A081 Rohrweihe“ und „A229 Eisvogel“;
      2. 4 Punkt 2
        Teichabkehrungen bzw. Teichbespannungen, ausgenommen in bzw. aus den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie von bzw. aus Lebensräumen der Arten „1166 Kammmolch“, „1167 Alpenkammmolch“, „1188 Rotbauchunke“ und „1193 Gelbbauchunke“;
      3. 4 Punkt 3
        die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen, ausgenommen in den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in den Lebensräumen der Arten „1134 Bitterling“ und „1145 Schlammpeitzger“;
      4. 4 Punkt 4
        der Besatz von Teichen mit Fischen, ausgenommen in den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in den Lebensräumen der Arten „1166 Kammmolch“, „1167 Alpenkammmolch“, „1188 Rotbauchunke“, „1134 Bitterling“ und „1145 Schlammpeitzger“;
      5. 4 Punkt 5
        die Anlage und Erweiterung von Fischereieinrichtungen (Fischerhütten, Anlagen zur Fischaufzucht), ausgenommen in den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in Lebensräumen der Arten „1337 Biber“, „A021 Rohrdommel“, „A027 Silberreiher“, „A073 Schwarzmilan“, „A081 Rohrweihe“, „A229 Eisvogel“ und von Wasservögeln der Tabelle 2;
      6. 4 Punkt 6
        der Neubau und die Erweiterung von Stegen, ausgenommen in den Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“;
    5. Ziffer 5
      in der Tourismuswirtschaft/Freizeitnutzung:
      Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden touristischen Einrichtungen, wie Badeanlage „Kleiner Weikerlsee“, Wanderwege, Radwege usw.;
    6. Ziffer 6
      allgemein:
      1. 6 Punkt eins
        Emissionen von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßig gewerblichen Nutzung;
      2. 6 Punkt 2
        Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Wehr- und Kraftwerksanlagen;
      3. 6 Punkt 3
        Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen für das im Paragraph 2, Absatz 2, genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff.;
  2. Ziffer 2
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 368 ff.;
  3. Ziffer 3
    „Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011“: Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region ABl. Nr. L 33 vom 8.2.2011, S 146 ff.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 2, genannten Anlagen werden gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.